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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2025 PS250301

6. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,395 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250301-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2025 (EK251801)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in den Bereichen … (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 16. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 11/8 = act. 10 S. 1, act. 6): Grundforderung 2'129.40CHF Zins 5% seit dem 07.03.2025 bis 16.09.2025 56.30CHF 19.50CHF 40.00CHF Betreibungskosten 148.00CHF Total 2'393.20CHF 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. September 2025 erhob die Schuldnerin am 24. September 2025 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 11/11). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde noch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8). Am 29. September 2025 reichte die Schuldnerin rechtzeitig weitere Beilagen zur Beschwerde ein (act. 11/11 und Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 12/1-5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin hat am 24. September 2025 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten Fr. 2'393.20 sowie für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Fr. 750.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 7/1-2). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 24. September 2025 beim Konkursamt Oerlikon-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'500.00 hinterlegt (act. 4/1-2). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer

- 4 - Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 24. September 2025 weist – ohne die Konkursforderung – drei Betreibungen seit Dezember 2024 aus (act. 4/5). Alle drei Betreibungen tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt (act. 4/5-8). Es liegen damit keine offenen Betreibungsschulden mehr vor. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, ihre Zahlungsschwierigkeiten seien nur vorübergehenden Natur gewesen (act. 2). Weitere schriftliche Ausführungen macht sie nicht. Aus den von der Schuldnerin eingereichten Belegen geht hervor, dass sie am 30. Juli 2025 eine Akontorechnung über Fr. 12'972.00 an die C._____ und am 18. August 2025 eine Rechnung von Fr. 2'869.40 an die D._____ AG gestellt hatte. Beide Rechnungen wurden beglichen (act. 12/2-3). Die Schuldnerin belegt weiter, dass sie am 29. August 2025 eine Rechnung an die E._____ AG über Fr. 6'091.45 und am 11. September 2025 eine erneute Akontorechnung über Fr. 27'025.00 an die C._____ stellte. Beide Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen (act. 4/3-4). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für September 2025 ergibt sich, dass die Schuldnerin zwei Angestellte beschäftigt, welche einen Lohn von zusammen Fr. 9'807.00 im Monat erhalten. Die Löhne wurden von der Schuldnerin im August 2025 bezahlt (act. 12/1). Aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Kontoauszug ist weiter ersichtlich, dass sie mit Dauerauftrag wiederholt Fr. 400.00 an F._____ bezahlte. Der Zweck der Zahlungen ist nicht ersichtlich (act. 12/4-5). Der Saldo des Geschäftskontos der Schuldnerin belief sich per Ende November 2024 auf Fr. 19'250.84. Per 22. September 2025 beläuft sich der Kontosaldo der Schuldnerin auf Fr. 9'245.38 (act. 12/4 und act. 4/9). 2.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass Belege, wie etwa ein Jahresabschluss, ein Zwischenabschluss und eine Steuererklärung sowie Steuerrechnungen fehlen. Die Schuldnerin wurde aber auch erst anfangs 2024 im Handelsregister eingetragen. Es könnte damit sein, dass die Belege der Schuldnerin noch nicht vorliegen.

- 5 - Der Geschäftsgang der Schuldnerin im Jahr 2024 bleibt damit aber im Dunkeln, was Rückschlüsse auf den künftigen Geschäftsgang nicht ermöglicht und damit die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erschwert. Weder dargelegt worden noch ersichtlich ist zudem, welche durchschnittlichen Einkünfte die Schuldnerin erzielt und welche laufenden Verbindlichkeiten diesen gegenüberstehen. Die Löhne scheint die Schuldnerin zu bezahlen und auch der Betreibungsregisterauszug zeichnet kein Bild von ernsthaften finanziellen Engpässen bzw. anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten. Alle gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibungen konnte sie durch Bezahlung erledigen. Es bestehen keine offenen Betreibungen mehr gegen sie. Zugunsten der Schuldnerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit neben den offenen Betreibungsschulden von insgesamt Fr. 10'821.70 (inklusive der Konkursforderung) noch Fr. 1'500.00 an das Konkursamt Oerlikon-Zürich zu bezahlen und Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 4/1-2, act. 4/6-8, act.7/1-2). Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin befindet sich schliesslich ein gewisses Mass an Liquidität. Aufgrund der gestellten Rechnungen sind bestehende resp. laufende Aufträge glaubhaft gemacht, aus welchen künftige Mittelzugänge zu erwarten sind. Die Schuldnerin legte ihre finanzielle Lage zwar nicht lückenlos dar, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch davon auszugehen, dass gerade noch genügend objektive Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin bestehen; diese erweist sich damit als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 16. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Oktober 2025

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