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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2025 PS250292

6. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,052 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250292-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsdienst Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2025 (EK250310)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2006 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen von Armaturen- und Pumpenrevisionen sowie die Herstellung und den Handel von und mit Produkten auf den Gebieten des Armaturen- und Pumpenhaus und Regeltechnik und erbringt diesbezügliche Beratungen und Dienstleistungen (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 10. September 2025 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 10'200.– nebst Zins von 4.5 % seit 1. Januar 2025, Verzugszins von Fr. 282.60 und Betreibungskosten von Fr. 208.– (act. 9/6 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 8). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. September 2025 (Datum Poststempel: 18. September 2025) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/8/4). 1.4. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 6). Diese Verfügung wurde der Schuldnerin am 22. September 2025 zugestellt (act. 7). Eine Ergänzung der Beschwerde erfolgte nicht. Ebenso wenig leistete die Schuldnerin den von ihr einverlangten Kostenvorschuss. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 9/1-8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,

- 3 als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Eingabe der Schuldnerin vom 17. September 2025 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerdefrist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche belegt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Konkursgerichts hinreichend sichergestellt wurden (BGer,; 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1). Nachfristen sind hingegen nicht zu gewähren (BGE 136 III 294 E. 3). 2.2. Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass sie ihre Geschäftstätigkeit seit August 2023 eingestellt habe, nachdem sie gepfändet und das ganze Vermögen ihrer Konten beschlagnahmt worden sei. Seit der Pfändung habe sie keinen Umsatz getätigt und somit auch keine Mehrwertsteuereinnahmen generiert. Weiter führt die Schuldnerin aus, dass ihre alte Buchhaltungssoftware ausgefallen und alle gespeicherten Daten verloren seien. Inzwischen habe sie eine neue Software, mit der alle Daten neu eingegeben werden könnten. Dies sei ein erheblicher Aufwand, sei aber unumgänglich, damit Klarheit über die Aufwände, Erträge und Gewinne gewonnen werden könne (act. 2). 2.3. Mit diesen Ausführungen äussert sich die Schuldnerin weder zu ihrer Zahlungsfähigkeit noch weist sie mit Urkunden einen der drei erwähnten Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach. Auch in Be-

- 4 zug auf die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts fehlt eine Bestätigung des zuständigen Konkursamtes. Obwohl die Schuldnerin mit Verfügung vom 19. September 2025 (act. 6) darauf hingewiesen worden war, dass sie ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen innert der Rechtsmittelfrist ergänzen könne, liess sie sich innert Frist nicht vernehmen, noch reichte sie die erforderlichen Unterlagen nach. Damit der Konkurs aufgehoben werden könnte, hätte die Schuldnerin die in E. 2.1 hiervor dargelegten Voraussetzungen erfüllen müssen. Da diese vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. 2.4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Da die Schuldnerin die mit Verfügung vom 19. September 2025 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– ungenutzt verstreichen liess (vgl. act. 6), sind die Verfahrenskosten vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Dielsdorf vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 7. Oktober 2025

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