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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2025 PS250289

26. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,181 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250289-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 26. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2025 (EK251674)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2025 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "B._____". Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt er das Betreiben eines Kiosks, den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sowie weiteren Produkten und Dienstleistungen (act. 6). 1.2. Am 15. Juli 2025 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens (vgl. act. 8/4-7) eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 4. September 2025 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 3'200.– und Betreibungskosten von Fr. 148.–. Gleichzeitig beauftragte es das Konkursamt Aussersihl-Zürich (fortan Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem von dem Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Der Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 8/8 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 7). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 18. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 11). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde vom Schuldner bereits am 19. September 2025 geleistet (vgl. act. 9), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben konnte. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

- 3 - 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist dann gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht wird oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Erweist sich ein Rechtsmittel als verspätet, so ist auf dieses nicht einzutreten. 2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 5. September 2025 zugestellt (act. 8/11). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 6. September 2025 zu laufen und endete am 15. September 2025 (Art. 142 Abs.1 ZPO). Die Beschwerde des Schuldners wurde am 18. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben (act. 2) und erfolgte damit offensichtlich verspätet. Weshalb der Schuldner die Beschwerde nicht rechtzeitig bei der Kammer einreichen konnte oder weshalb dennoch von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Bloss der Vollständigkeit halber ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass er innert der Beschwerdefrist nebst der erfolgten Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten (vgl. act. 5/1) zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit hätte glaubhaft darlegen müssen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer

- 4 - ZH PS140068 vom 29. April 2014). Weiter sind an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich – wie hier (vgl. act. 12/1) – bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Da der Schuldner mit der Beschwerde lediglich den Jahresabschluss 2024 sowie nachträglich den Betreibungsregisterauszug vom 16. September 2025 (vgl. act. 11 und 12/1) einreichte, wäre die Beschwerde selbst bei rechtzeitiger Erhebung abzuweisen gewesen. Für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit hätte der Jahresabschluss 2024 und der Betreibungsregisterauszug vom 16. September 2025 nicht ausgereicht. Alleine anhand dieser Unterlagen hätte die finanzielle Situation des Schuldners nicht beurteilt werden können. Es wären noch weitere Unterlagen notwendig gewesen (so beispielsweise aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten, Bankkontoauszüge der letzten sechs Monate bzw. weitere Unterlagen, die geeignet wären, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswert nachzuweisen, die letzte Steuererklärung etc.). 2.4. Schliesslich ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

- 5 - 3.2. Der Schuldner hat nebst dem praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.– auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts – anstatt beim Konkursamt – bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/2 und 9). Die Obergerichtskasse ist daher anzuweisen, den hinterlegten Betrag von Fr. 1'200.– an das Konkursamt zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'200.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 26. September 2025

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