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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 PS250287

2. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,144 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250287-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sammelstiftung BVG der B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. September 2025 (EK250375)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist D._____ (fortan Geschäftsführer) aufgeführt (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 10. September 2025 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'204.– nebst Zins von 3.75 % seit 30. November 2023, Rechtsöffnungskosten von Fr. 200.– und Betreibungskosten von Fr. 219.55 (act. 5/6 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Geschäftsführer namens der Schuldnerin mit Eingabe vom 15. September 2025 (Datum Poststempel: 16. September 2025) Beschwerde an die Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). 1.5. Mit Eingabe vom 25. September 2025 (Poststempel: 26. September 2025) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 10). Sodann leistete sie den Kostenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht am 26. September 2025 (act. 11).

- 3 - 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-7). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerdefrist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche belegt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Konkursgerichts hinreichend sichergestellt wurden (BGE 136 III 294). 2.2. Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 11. September 2025 zugestellt (act. 5/7). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit am 12. September 2025 zu laufen und endete am 22. September 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 (Datum Poststempel: 16. September 2025, vgl. act. 2) erging demnach rechtzeitig. Demgegenüber ist die am 26. September 2025 der Schweizerischen Post aufgegebene Eingabe vom 25. September 2025 (act. 10) verspätet und nicht zu berücksichtigen. 2.3. Der Geschäftsführer bestreitet namens der Schuldnerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen den Bestand der Konkursforderung. Er bringt zusammengefasst vor, dass niemals eine BVG-Pflicht gegenüber der Gläubigerin bestanden habe, da er nie von der Firma angestellt gewesen sei und nie einen Lohn empfangen habe. Er habe zwar mit der Gläubigerin einen Vertrag abgeschlossen, da er Ende 2023 einen lukrativen und sicheren Vertrag mit einer Schweizer Gemeinde über die vollumfängliche IT-Betreuung in Aussicht gehabt habe. Dieser

- 4 - Vertrag sei aber nicht zustande gekommen, da er gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen sei und sich einem Eingriff am Herzen habe unterziehen müssen. Der Umstand seiner Erkrankung sei der Gläubigerin bereits von Anfang an mitgeteilt worden. Da bei BVG-Verträgen jeweils am Ende eines Jahres nach dem Ist-Stand abgerechnet werde, seien die Beitragsforderungen gar nie entstanden. Trotz wiederholten Kontaktaufnahmen, um den Vertrag anzupassen, habe die Gläubigerin alles weiterlaufen lassen und unnötig sowie grobfahrlässig das Konkursverfahren in Gang gesetzt (act. 2). 2.4. Mit diesen Ausführungen äussert sich die Schuldnerin weder zu ihrer Zahlungsfähigkeit noch weist sie mit Urkunden einen der drei erwähnten Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach. Auch in Bezug auf die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts fehlt eine Bestätigung des zuständigen Konkursamtes. Mit ihrer Beschwerdeschrift bestreitet die Schuldnerin lediglich den Bestand der Forderung und verlangt gestützt darauf die Aufhebung des Konkurses. Diesbezüglich ist die Schuldnerin jedoch darauf hinzuweisen, dass die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung, welche dem Konkursbegehren zugrunde liegt, im Konkurseröffnungsverfahren nicht (mehr) überprüft werden kann. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung bildet nämlich nicht die Forderung selbst den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl (BGE 113 III 2 E. 2b). Damit der Konkurs aufgehoben werden könnte, hätte die Schuldnerin die in E. 2.1 hiervor dargelegten Voraussetzungen erfüllen müssen. Da diese vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 5 - 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 3. Oktober 2025

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