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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 PS250282

2. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,310 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Verwertungsprotokoll vom 11. Juli 2025

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250282-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Prof. h.c., Dr. h.c. X._____, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Verwertungsprotokoll vom 11. Juli 2025 / Pfändung Nr. 1 / Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. August 2025 (CB250097)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin betrieben (Betreibung Nr. 2). In dieser Betreibung setzte das Betreibungsamt Zürich 9 mit Verwertungsprotokoll vom 11. Juli 2025 den zu verteilenden Nettoerlös der Pfändung Nr. 1 auf Fr. 9'195.65 fest (act. 8/2A). Am 31. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 8/1 S. 2): "1. Das Verwertungsprotokoll des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben respektive dessen Wirkung auszusetzen. 2. Es sei die betreibungsrechtliche Verwertung in der Betreibung Nr. 2 vorsorglich zu sistieren, bis über die strafrechtlichen Klärungen betreffend die bestrittene Forderung rechtskräftig entschieden ist. 3. Eventualiter sei die der Verwertung zugrundeliegende Forderung mit dem Schaden, welcher während der Erstellung des Werkes entstanden ist, zu verrechnen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Nach Durchführung des Verfahrens wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat (act. 8/5 = act. 7). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest (Anträge Ziff. 1, 5 und 6). Zudem beantragt sie die Herausgabe der im Verwertungsprotokoll verkörperten Forderung an sie (Antrag Ziff. 2), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3) und eventualiter die Sistierung des betreibungsrechtlichen Verfahrens bis über die zivilrechtlichen Forderungen aus der werkvertraglichen Klage entschieden sei (Antrag Ziff. 4).

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei ist der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich die Partei in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist von Amtes wegen auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 4 - 2.3. Die Beschwerde vom 12. September 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2 und act. 8/6/3). Sie enthält diverse Anträge. Soweit diese aber über die bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren hinausgehen und damit neu sind (vgl. Anträge Ziff. 2 und 4), sind sie auf Grund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2. vorstehend) unzulässig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4. Hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3) ist zu bemerken, dass der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen enthält, die aufgeschoben werden könnten. Aus der diesbezüglichen Begründung geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin denn auch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen verlangt (vgl. act. 2 S. 3). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin allerdings hinfällig, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 2.5. Die Beschwerde enthält ferner eine Begründung. Diese genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforderungen indes nicht: a) Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit der Begründung ab, die Rügen der Beschwerdeführerin würden einzig materiellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bestand bzw. der Verrechnung der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen, weshalb mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten sei. Einwände gegen den Bestand der Forderung seien nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, sondern im Zivilprozess geltend zu machen. Daher mangle es auch an der für die Sistierung notwendigen Konnexität zwischen dem von der Beschwerdeführerin (erst beabsichtigten) Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsverfahren, weshalb dieses Gesuch abzuweisen sei. Zuletzt verfange auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Betreibung ohne über den angeblichen Nichtbestand der Forderung hinausgehende Begründung als schikanös und rechtsmissbräuchlich rüge. Es seien keine Anhaltspunkte für eine rein schikanös motivierte Betreibung ersichtlich. Mitunter deshalb sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend

- 5 strittige Betreibung eine angebliche Nötigungshandlung gegenüber der Beschwerdeführerin darstellen solle (act. 7 S. 3 f.). b) Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung bestehe nicht, weil sie bezahlt worden oder durch Verrechnung untergegangen sei. Sie macht dazu Ausführungen zum tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Forderung (act. 2 S. 4 ff.). Zudem rügt die Beschwerdeführerin, der Zahlungsbefehl in der vorliegenden Betreibungssache sei während den Betreibungsferien und damit zur Unzeit zugestellt worden, und führt aus, dass die Betreibung schikanös und damit rechtsmissbräuchlich sei (act. 2 S. 6). c) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Zahlungsbefehl sei zur Unzeit zugestellt worden, handelt es sich um eine im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche aufgrund des Novenverbots (vgl. E. 2.2. vorstehend) nicht zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon wiederholt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bloss, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat - zum überwiegenden Teil gar wortwörtlich (vgl. dazu act. 8/1). Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht ansatzweise statt. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 2. Oktober 2025

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