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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2025 PS250272

23. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·952 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250272-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. September 2025 (EK250345)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die Ausführung von … und … bezweckt (vgl. act. 5). 1.2 Mit Urteil vom 2. September 2025 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/7) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Engstringen [nachfolgend: Betreibungsamt]): CHF 271.70 nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2024 CHF 500.00 Forderung unverzinslich 01. - 12.2023 CHF 2.40 Verzugszins CHF 60.00 Mahngebühren CHF 108.00 Betreibungskosten 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. September 2025 (act. 2) Beschwerde samt Beilagen (act. 4/1-3). Sie verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung und macht den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (vor Konkurseröffnung) geltend. Weiter stellt sie sinngemäss einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 8). Mit Verfügung vom 8. September 2025 (act. 6) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Schuldnerin insbesondere darauf hingewiesen, dass sie beim Konkursamt Höngg-Zürich noch eine Bestätigung, dass sie auch die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts sichergestellt habe, einzuholen und der Kammer innert der Rechtsmittelfrist einzureichen habe (a.a.O. E. 2.3). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde geleistet (vgl. act. 10). 1.5 Das Verfahren ist spruchreif. Der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos und

- 3 abzuschreiben. Der Gläubigerin ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln (Art. 326 ZPO) ab: Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dazu gehört – jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat – auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, für welche der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGE 136 III 294 und ZR 110 [2011] Nr. 5 S. 8). 2.2 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (vor Konkurseröffnung) (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Zum Nachweis reicht sie u.a. eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. August 2025 (act. 4/1) ein. In dieser wird der Erhalt des Endbetrags von Fr. 961.95 in der Betreibung Nr. ... unterschriftlich quittiert. Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung bezahlt hat. 2.3 Eine Bestätigung des Konkursamtes, dass die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts sichergestellt hätte, hat die Schuldnerin

- 4 trotz entsprechender Aufforderung seitens der Kammer (act. 6 E. 2.3) nicht eingereicht. Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört jedoch – jedenfalls soweit ein Schuldner diese Kosten, wie hier, durch Säumnis veranlasst hat – auch zur Tilgung der Schuld (vgl. oben E. 2.1). Die Schuldnerin hat somit den Beweis der Tilgung nicht (vollständig) erbracht. Die Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht gegeben. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 24. September 2025

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