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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2025 PS250270

1. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,520 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Konkursandrohung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250270-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt Illnau-Effretikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. August 2025 (CB250010)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2025 stellte der Beschwerdeführer das Begehren, die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei einzustellen (act. 6/2). Da er sein Begehren zunächst an das Stadtammann- und Betreibungsamt Illnau-Effretikon adressierte, leitete dieses die betreffende Eingabe an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 6/1). Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (act. 6/4) wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Betreibungsamt Illnau-Effretikon Frist zur Beschwerdeantwort respektive Vernehmlassung angesetzt. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Betreibungsamt Illnau-Effretikon beantragte mit Vernehmlassung inkl. Beilagen vom 2. Juni 2025 (act. 6/5 und 6/5A/1-4) die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt, ersterem unter Fristansetzung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO (act. 6/8). Mit Zirkularbeschluss vom 18. August 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/12/1) Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2): 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 18. August 2025 sei aufzuheben. 2. Die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben. 3. Das Konkursverfahren sei einzustellen. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 5. Es seien keine Kosten zu erheben. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1– 12). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden.

- 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1.1. Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst seinen Einwand die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Stellungnahme vom 27. März 2025 nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre behördlichen Pflichten verletzt, indem sie die Eingabe ignoriert habe (act. 2 Ziff. 1 und 3). Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet und sich nicht vertieft mit seinen Argumenten auseinander gesetzt (act. 2 Ziff. 2). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, es sei zunächst festzuhalten, dass die Erteilung der Rechtsöffnung am 28. Februar 2025 (vgl. act. 6/5A/2) erfolgt und dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zugestellt worden sei (vgl. act. 6/5A/3). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2025 sei somit erst nach dem Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages erfolgt und habe von der Beschwerdegegnerin daher gar nicht mehr berücksichtigt werden können. Zu den Gründen, wieso der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin verfasst habe, nachdem diese ihren Entscheid schon gefällt hatte, habe

- 4 sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Damit könne auch nicht geprüft werden, ob eine Wiederherstellung einer allenfalls verpassten Frist im Rechtsöffnungsverfahren im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG in Frage käme. Im Anschluss an den Rechtsöffnungsentscheid sei das rechtliche Gehör über materielle Belange grundsätzlich nur noch im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens von Relevanz. Dass der Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein Rechtsmittel eingelegt habe, bringe er nicht vor. Somit habe sich der Beschwerdeführer ausserhalb eines laufenden Verfahrens an die Beschwerdegegnerin gewandt bzw. nachdem diese materiell über die Rechtsöffnung entschieden habe, weshalb seine Stellungnahme unbeachtlich gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs komme unter diesen Umständen nicht in Frage (act. 3 E. 3.3.) Im Übrigen scheine die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2024 äussern können und Ausführungen zur Berichterstattung der Medien gemacht und vorgebracht, er wohne in einem Mehrfamilienhaus und sei daher nicht gewillt, die Haushaltsabgabe allein zu tragen. Diese Einwände habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2025 behandelt. Sie habe die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die darauffolgende Erteilung der Rechtsöffnung in formeller und materieller Hinsicht begründet und ausdrücklich erwähnt, dass die Abgabe unabhängig von Berichterstattungen der C._____ geschuldet sei (vgl. act. 6/5A/2 S. 2 f.). Damit gehe sie genügend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2024 ein. Das rechtliche Gehör sei gewährt worden, darüber hinaus sei keine Gesetzesverletzung ersichtlich (act. 3 E. 3.4). 3.1.3. Die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Eingabe vom 27. März 2025 an die Beschwerdegegnerin sei nicht berücksichtigt worden, ausführlich auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Die blosse Behauptung, die Beschwerdegegnerin als Behörde habe die Pflicht, seine Eingabe zu prüfen,

- 5 verfängt nicht. Wie die Vorinstanz darlegte, wurde die Eingabe erst nach der Fällung des Rechtsöffnungsentscheids eingereicht. Die Eingabe konnte damit im Verfahren gar nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber wurde die fristgerecht eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2024 berücksichtigt. Weshalb er welche Einwände nicht bereits in der fristgerechten Eingaben hätte vorbringen können, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz sind damit nicht zu bestanden. 3.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht nur die Konkursandrohung, sondern die Betreibung insgesamt angefochten. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob die Art und Weise des Vorgehens unangemessen oder gesetzeswidrig gewesen sei (act. 2 Ziff. 4). 3.2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers prüfte die Vorinstanz auch dessen weiteren Einwände hinreichend. Sie erwog, die Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft überhaupt dazu berechtigt sei, Forderungen resultierend aus dem öffentlichen Rundfunk geltend zu machen, könne nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde geprüft werden. Ob eine Forderung berechtigt sei oder nicht, ob also ein Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei, sei von materiellrechtlicher Natur und daher gerade kein zulässiger Beschwerdegrund (vgl. BGE 113 III 2 E. 2; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 26). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer seine Einwände mittels Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der B._____ AG geltend machen müssen (vgl. OGer ZH PS250021 vom 11. Februar 2025 E. 4.4.2). Insofern sei auf diesen Teil der Beschwerde mangels zulässigem Beschwerdegrund nicht einzutreten (act. 3 E. 2.3). Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz weiter darauf hin, dass Art. 68 RTVG die Erhebung einer Abgabe für Radio und Fernsehen gesetzlich vorsehe und die Abgabe damit inhärent rechtmässig sei. Der Beschwerdeführer möge dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kritisch gegenüber stehen, seine pauschale Kritik hinsichtlich Unabhängigkeit und Vielfalt der Berichterstattung ändere an der Rechtmässigkeit der Erhebung einer Abgabe nichts. Überdies würden Beschwerden über Programminhalte ohnehin von einer unabhängigen Beschwerdeinstanz

- 6 überprüft (Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a RTVG) und infolgedessen regelmässig auch im verwaltungsprozessrechtlichen Verfahren nicht geprüft (act. 3 E. 2.4). 3.2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Einwände die Vorinstanz konkret und zu Unrecht nicht geprüft haben soll. Dies genügt der Begründungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 3. Oktober 2025

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