Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250249-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 3. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. August 2025 (EK250077)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 15. August 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 21'021.85 inklusive Zinsen und Spesen und Fr. 500.– Gerichtskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Dagegen erhob diese mit Eingaben vom 19. und 21. August 2025 (je Datum Poststempel) Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 und 5). Dazu reichte sie verschiedene Beilagen ein (act. 6/1-9). Am 25. und 26. August 2025 gelangte die Schuldnerin erneut an die Kammer und reichte weitere Unterlagen nach (act. 11 und 12/1-5, act. 16 und 17/1-5). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenannten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011). Beruft sich die Schuldnerin auf den Konkurshinderungsgrund des Gläubigerverzichts, ist – anders als bei der Tilgung und der Hinterlegung – keine Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes erforderlich (OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012 E. 4., OGer ZH PS130043 vom 17. April 2013 E. 2.2.).
- 3 - 3.a) Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 18. August 2025 zugestellt (act. 9/17/2). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die obgenannten Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung (Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) eingetreten sein mussten, am 28. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin die rechtzeitige Sicherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sowie des Konkursamtes (act. 6/1). Da es aber am urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG fehlte und auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden war, wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 22. August 2025 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde diesbezüglich bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Weiter wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren angesetzt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10 und 12/1). b) Am 25. und 26. August 2025 und damit innert der Beschwerdefrist belegte die Schuldnerin mit einem Kontoauszug der ZKB und einer Postquittung, dass sie am 23. Juli 2025 Fr. 7'000.– und am 26. August 2025 Fr. 14'608.95, total Fr. 21'608.95 zuhanden des Bezirksgerichtes Pfäffikon einbezahlt hat (act. 11, act. 12/3 und act. 13). Damit ist die Konkursforderung von Fr. 21'193.44 (act. 14) nunmehr bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon sichergestellt und es kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung gegeben ist, obwohl das Gesetz die Hinterlegung "beim oberen Gericht" erfordern würde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Differenz zur ursprünglich errechneten und im Konkurserkenntnis genannten Forderung von Fr. 21'021.85 ist auf den (längeren) Zinsenlauf bis zur Konkurseröffnung am 15. August 2025 zurückzuführen (Art. 209 SchKG, act. 9/5). Da sodann mit Blick auf die nachgereichten Unterlagen (act. 12/1-5) die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein ausgeschlossen erschien, wurde der Be-
- 4 schwerde mit Verfügung vom 27. August 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 14). 4. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).
- 5 - 5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (act. 6/9 und 12/2) wurden seit dem 26. August 2022 (Zuzugsdatum der Schuldnerin) bis zum 15. August 2025 34 Betreibungen eingeleitet, wovon vier durch Zahlung erledigt wurden. In acht Betreibungen resultierte ein Verlustschein nach Art. 149 SchKG. Die Anzahl der Betreibungen für zum Teil hohe Beträge sowie der Umstand, dass es achtmal zur Verwertung und in den noch nicht erledigten Betreibungen in 12 Fällen zur Konkursandrohung kam, lässt auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Aufgrund der vorhandenen Verlustscheine sind allgemein erhöhte Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit zu stellen. Wie dargelegt, wurde der Forderungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. 1 inzwischen bei der Kasse des Bezirksgerichtes Pfäffikon hinterlegt. Damit sind noch 21 Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 106'388.– offen. Die Betreibung Nr. 2 der C._____ AG für Fr. 11'693.68 wurde gemäss Angaben der Schuldnerin bereits am 7. Juni 2025 bezahlt (act. 5 und 16, act. 6/4 und 17/1). Gemäss drei beigelegten Kontoauszügen der ZKB wurden dem Konto der Schuldnerin mit Valuta vom 5. Juni 2025 Fr. 12'596.55 belastet (act. 17/3-5). Zwar erscheint nur auf zweien der Auszüge die C._____ AG c/o D._____ AG als Zahlungsempfängerin. Da sich die D._____ AG mit E-Mail vom 26. August 2025 aber mit der Löschung der Betreibung Nr. 2 einverstanden erklärte, darf von deren Tilgung ausgegangen werden. In den übrigen Betreibungen erfolgten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist anerkanntermassen noch keine Zahlungen. In einer Übersicht markierte die Schuldnerin die noch nicht erledigten Betreibungen mit unterschiedlichen Farben und hielt in einem Sanierungsplan fest, wann sie diese zu begleichen beabsichtigt (act. 12/2). Somit verbleiben offene in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 94'694.–. Hinzu kommen weitere Verpflichtungen der Schuldnerin in Form der acht Verlustscheine im Betrag von Fr. 90'923.24. 6.a) Die Schuldnerin erbringt Handwerksdienstleistungen, insbesondere Plattenlegearbeiten. Sie erklärt ihre finanziellen Schwierigkeiten unter anderem damit, dass sie, obwohl die Bautätigkeit im Winter naturgemäss rückläufig sei, sämtliche Löhne inklusive 13. Monatslohn stets pünktlich bezahlt habe. Dafür
- 6 habe sie jedoch ihre betrieblichen Reserven beanspruchen müssen. Nunmehr habe sie verschiedene Sanierungsmassnahmen getroffen, um ihre wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern (act. 2, 5 und 11, nachstehend E. 6.c). b) Die Schuldnerin reichte weder eine Debitoren- und Kreditorenliste noch eine Zwischenbilanz ein. Dem Abschluss per 31. Dezember 2024 lassen sich Steuerschulden in der Höhe von Fr. 71'911.42 entnehmen (act. 12/4). Gemäss der gestützt auf den Betreibungsregisterauszug von der Schuldnerin erstellten Übersicht beliefen sich die Steuerschulden am 25. August 2025 noch auf Fr. 47'915.05 (act. 12/2). Zugunsten der Schuldnerin ist auf den aktuelleren Betrag abzustellen. Im Sanierungsplan der Schuldnerin erscheint ferner ein Darlehen von einer Privatperson in der Höhe von Fr. 14'021.85 zur Zahlung der Konkursforderung (act. 12/2). Diese Summe hinterlegte die Schuldnerin wie gesehen am 26. August 2025 bei der Bezirksgerichtsgerichtskasse (oben E. 3.b). Sie äussert sich weder zur Person des Darlehensgebers noch zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten, weshalb der Betrag ebenfalls zu den Ausständen zu zählen ist. Somit ist von offenen Verbindlichkeiten von knapp Fr. 200'000.– auszugehen. Demgegenüber nennt die Schuldnerin in ihrer Übersicht Einnahmen von Fr. 140'000.– bis 20. September 2025 (act. 12/2). Hierzu reichte sie zwei Rechnungen ein. Von der E._____ erwartet sie eine (Rest-)Zahlung von Fr. 7'706.95 nach erfolgter Abnahme (act. 5 und 6/5). Es ist glaubhaft, dass dieser Betrag zeitnah eingehen wird. Bei der zweiten Rechnung vom 13. Februar 2025 für Fr. 20'726.70 an die F._____ GmbH kann hingegen nicht von einem baldigen Zahlungseingang ausgegangen werden. In den letzten acht Monaten wurden offenbar keine Zahlungen geleistet und die Schuldnerin erklärt, die Forderung derzeit gerichtlich geltend zu machen (act. 5 und act. 6/6). Weiter erwartet die Schuldnerin von der G._____ AG bis Ende September 2025 ca. Fr. 120'000.– inkl. einer zugesicherten Akontozahlung von Fr. 85'000.– per 22. August 2025 (act. 2 und 5, act. 12/2). Die G._____ AG erklärt in ihrem Schreiben vom 21. August 2025, sie habe für das Projekt H._____ in I._____ mit der Schuldnerin einen Werkvertrag inklusive Nachträgen mit einem Auftragsvolumen von Fr. 244'697.52 abgeschlossen, sofern die Arbeiten vertragsgemäss vollbracht würden. Hiervon
- 7 seien der Schuldnerin Fr. 75'553.50 vergütet worden. Die Schuldnerin habe inzwischen weitere Rechnungen für Fr. 91'885.03 gestellt, deren Bezahlung bei Aufhebung des Konkurses innert weniger Tage vorgenommen werden könne. Die Restzahlung werde bei vertragsgemässer Arbeitsausführung und korrekter Rechnungsstellung gemäss Werkvertrag vergütet (act. 6/2). Die G._____ AG hat somit nach eigener Darstellung gegenüber der Schuldnerin Ausstände von Fr. 169'144.02, welche sie nach vollständiger Vertragserfüllung und Gutheissung der Konkursbeschwerde begleichen werde. Die Akontozahlung von Fr. 75'553.50 wird durch den eingereichten Kontoauszug der ZKB bestätigt, welcher im Juli 2025 Gutschriften der G._____ AG in dieser Höhe ausweist (act. 12/5 S. 28 und 30). Gestützt auf das erwähnte Schreiben der G._____ AG und ihrem bisherigen Zahlungsverhalten darf mit einem Zahlungseingang in der von ihr errechneten Höhe Fr. 169'144.02 (und nicht nur mit dem von der Schuldnerin genannten Betrag von Fr. 120'000.–) gerechnet werden. So scheint unwahrscheinlich, dass die G._____ AG von einer höheren Verpflichtung ihrerseits als der tatsächlich vereinbarten ausgeht. Im Übrigen ist unklar, ob die G._____ AG und die Schuldnerin den gleichen Zeithorizont berücksichtigen, verweist doch erstere pauschal auf den Werkvertrag, während letztere nur Zahlungen bis Ende September 2025 beachtet. In diesem Zusammenhang erwähnt die Schuldnerin ferner eine Erfüllungsgarantie der ZKB in der Höhe von Fr. 21'210.20, welche zum Gesellschaftsvermögen zähle (act. 5). Gemäss der eingereichten Garantie vom 22. Mai 2025 stellt die ZKB die richtige Erfüllung des Werkvertrages zwischen der Schuldnerin und der G._____ AG betreffend H._____ mit Fr. 21'210.20 sicher. Sie verpflichtete sich, der G._____ AG auf ihre Zahlungsaufforderung hin bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Werkvertrages durch die Schuldnerin jeden Betrag bis zur obgenannten Limite auszuzahlen (act. 6/3). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin stellt die Bankgarantie kein zusätzliches Vermögen dar. Vielmehr würde ihr Konto bei Inanspruchnahme der Garantie durch die G._____ AG entsprechend belastet, was eine Vermögensverminderung bedeutete. Schliesslich erwähnt die Schuldnerin einen Rahmen- und Objektvertrag mit der J._____ AG vom 3. Juni 2025 für Plattenarbeiten zu einem Fixpreis von Fr. 35'000.– (act. 6/7 und 6/8). Damit erscheinen Zuflüsse in dieser Höhe in absehbarer Zeit hinreichend glaubhaft, auch wenn der
- 8 - Vertrag keine Terminangaben enthält. In den nächsten Monaten sind demnach Einnahmen von rund Fr. 211'850.– zu erwarten. Das ZKB-Konto der Schuldnerin wies per 12. August 2025 einen Saldo von Fr. 21'445.11 aus. Allerdings beläuft sich der verfügbare Betrag auf minus Fr. 2'999.89, was auf die in Abzug gebrachte Erfüllungsgarantie zurückzuführen sein dürfte (act. 12/5). Somit sind keine namhaften flüssigen Mittel vorhanden. Im Jahresabschluss erscheinen eine Forderung von Fr. 2'550.– gegen K._____ sowie eine Teilhaber-Kontokorrentforderung von Fr. 7'061.80 gegen L._____. Diese Positionen zählen indes nicht zu den kurzfristig verfügbaren Guthaben der Schuldnerin, da keine Angaben zum aktuellen Stand, zu den Kreditbedingungen sowie zur Einbringlichkeit vorliegen und die beiden Personen der Schuldnerin nahe stehen. Die Sachanlagen in der Höhe von Fr. 32'000.– sind für die Liquidität unbeachtlich, da sie für den Betrieb wohl notwendig sind. Ebenso wenig ist das bilanzierte Stammkapital von Fr. 20'000.– zu berücksichtigen, da es in der Gesellschaft gebunden ist und zudem lediglich einen Nominalwert darstellt. Damit vermögen die Debitoren die Verbindlichkeiten knapp zu decken. c) Gestützt auf die Bilanz 2024 ist das Fremdkapital (Fr. 64'849.62) durch die Aktiven (Fr. 101'487.43) gedeckt. Es liegt also keine Überschuldung vor. Dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzten Forderungen wie vorgesehen bis Ende September 2025 bzw. 1. Januar 2026 und die Verlustscheine innerhalb eines Jahres wird tilgen können (act. 11 und 12/2), scheint aufgrund der dargelegten Verhältnisse glaubhaft. Die Kammer lässt es denn auch genügen, wenn die Schuldnerin glaubhafterweise die dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufenden Ausgaben auch ihre Altlasten wird abtragen können (etwa OGer ZH PS190222 vom 16. Januar 2020). Zwar sind die Debitorenguthaben nicht sofort verfügbar, andererseits müssen Kreditoren ebenfalls nicht alle auf einmal befriedigt werden. Im Übrigen ist die Schuldnerin um eine rasche Schuldenbereinigung und ihre Sanierung bemüht. Um das Kostenrisiko zu senken, entliess sie per Ende Juli 2025 alle Mitarbeiter und beschäftigt diese seither im Zwischenverdienst (act. 5). Dadurch kann sie flexibler auf die saisonalen Schwankungen im Baugewerbe reagieren. Sodann macht sie
- 9 geltend, dass sie mit der G._____ AG Verhandlungen betreffend einer weiteren Zusammenarbeit führe (act. 2 und 5). Die G._____ AG bestätigte mit Schreiben vom 21. August 2025, dass sie mit den bisherigen Leistungen der Schuldnerin sehr zufrieden gewesen sei und sich vorstellen könne, auch bei künftigen Projekten mit ihr zusammenzuarbeiten (act. 6/2). Eine solche Kooperation mit einer schweizweit tätigen Totalunternehmerin dürfte zur Stabilisierung der Einnahmen der Schuldnerin beitragen. Diese verweist zudem auf weitere ertragreiche Projekte, wobei sie allerdings nur den oben erwähnten Rahmenvertrag mit der J._____ AG vorlegte (act. 11, act. 6/7-8). Dem Kontoauszug lassen sich für den Zeitraum von Anfang Januar bis Mitte August 2025 jedenfalls regelmässige Gutschriften entnehmen (act. 12/5.). Der vor kurzem beigezogene Treuhänder unterstützt schliesslich die Schuldnerin bei der Umsetzung ihrer Sanierungsmassnahmen und professionalisierte die Administration (act. 5 und 11). d) In Gesamtwürdigung der finanziellen Lage erscheint es gerade noch hinreichend glaubhaft, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsschwierigkeiten nun wird überwinden können. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin. Diese ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. 7. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat.
- 10 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Bezirksgerichtes Pfäffikon wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 21'608.95 den Betrag von Fr. 21'193.45 der Gläubigerin und den Restbetrag von Fr. 415.50 der Schuldnerin auszuzahlen. 4. Das Konkursamt Pfäffikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2, act. 5, act. 11 und act. 16, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 3. November 2025