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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2025 PS250236

6. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,046 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung durch das Bezirksgericht Uster

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250236-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung durch das Bezirksgericht Uster

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Poststempel vom 13. Januar 2025) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 1 durch das Betreibungsamt Uster (act. 8/1/2). Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Hinwil auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz [Dispo- Ziff. 2, act. 8/1/1]). Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1, act. 8/1/5). Die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung wurde an die Vorinstanz retourniert (act. 8/1/6). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Poststempel gleichentags) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bezirksgericht Hinwil und rügte, das Betreibungsamt Uster habe ihm einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 unrechtmässig zugestellt (act. 8/2/2). Mit Beschluss vom 30. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Hinwil wieder auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Dispositiv-Ziff. 2, act. 8/2/1). Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1, act. 8/2/5). Die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung wurde an die Vorinstanz retourniert (act. 8/2/6). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (act. 2). Der Vorinstanz wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5), woraufhin diese am 15. August 2025 eine Vernehmlassung einreichte (act. 7). Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2025 zugestellt unter Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 11). Mit Eingaben vom

- 3 - 18. August 2025 (Poststempel vom 19. August 2025, act. 9) sowie vom 2. September 2025 (Poststempel gleichentags, act. 13) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kammer. Zur Vernehmlassung der Vorinstanz nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2025 (Poststempel vom 8. September 2025) Stellung (act. 15). 2.2. Die Akten der Vorinstanz mit den Geschäfts-Nrn. CB250002-I und CB250004-I wurden beigezogen (act. 8/1/1–6, act. 8/2/1–6). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Im Verfahren Nr. PZ250061 der hiesigen Kammer wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass das Obergericht des Kantons Zürich grundsätzlich als Rechtsmittelbehörde fungiere, bei welcher erstinstanzliche Entscheide angefochten werden können. Zur Erhebung eines Rechtsmittels habe er auf einen aktuellen bezirksgerichtlichen Entscheid Bezug zu nehmen und darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern dieser abgeändert werden solle. In seiner Eingabe vom 2. September 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, ein Beweis für die geltend gemachte Forderung sei nicht vorgelegt worden, die Gläubiger befänden sich im Annahmeverzug nach Art. 91 OR und die Zustellungen seien nicht an die von ihm angegebene Zustelladresse erfolgt (vgl. act. 13). Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er einen bezirksgerichtlichen Entscheid anfechten möchte. Auch legt er seinem Schreiben keinen entsprechenden Entscheid bei. Seine Vorbringen weisen ferner keinen Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung auf, weshalb die Eingabe inkl. Beilagen unberücksichtigt bleibt. 4. 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht vorgenommen wird.

- 4 - 4.2. In seinen Eingaben vom 28. Juli, 18. August und 4. September 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die von ihm eingereichten Beschwerden seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden, er habe auf keine seiner Eingaben eine Antwort erhalten und ein anfechtbarer Entscheid liege bislang nicht vor. Zudem habe die Vorinstanz nicht die von ihm angegebene Zustelladresse verwendet (act. 2, act. 9, act. 19). 4.3. Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 und Urteil vom 13. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein bzw. wies diese ab. Angesichts dieser Entscheide ist eine Rechtsverweigerung zu verneinen. Indem der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Rüge geltend macht, die Vorinstanz hätte bei Sendungen an ihn seinen Nachnamen, gefolgt von einem Komma, seinem Vornamen sowie der Zustellanweisung "c/o Herr A'._____" bzw. "c/o Herr A'._____ in prioria persona sui iuris" verwenden müssen, beanstandet er den von der Vorinstanz verwendeten Namen. Gemäss Rechtsprechung ist mit dem Namen die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners ist es nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden (BGE 120 III 61 E. 2a, OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023). Vorliegend bestand und besteht kein Zweifel über die Identität des Beschwerdeführers. Dieser bringt auch nicht vor, dass die vorinstanzlichen Beschlüsse ihm nicht zugestellt werden konnten, sondern räumt ein, dass er die Postsendungen nicht angenommen habe (vgl. act. 8/1/6; act. 15 S. 2). In Bezug auf den verwendeten Namen sind die vorinstanzlichen Zustellungen nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen sind nicht zuzu-

- 5 sprechen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 6. Oktober 2025

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