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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2025 PS250235

3. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,075 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250235-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ pk, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. August 2025 (EK250199)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Betrieb eines Baumontagegeschäfts (act. 5). 1.2. Am 19. Mai 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Hinwil ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 13/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 4. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'278.35 nebst 6% Zins seit 31. Dezember 2023, Fr. 500.– Nebenforderungen und Fr. 148.– Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses betrauten Konkursamt Wetzikon ZH (fortan: Konkursamt; act. 3 [Aktenexemplar] = act. 13/11). 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. August 2025 erhob die Schuldnerin am 12. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 samt Beilagen act. 4/1+2). In der Hauptsache beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere um die Konkursforderung und die Konkurskosten sicherstellen zu können (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 12. August 2025 hiess die Kammer den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut. Die Kammer wies das Konkursamt an, vom Bankkonto bzw. den Bankkonten der Schuldnerin einen Betrag von Fr. 4'644.30 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und die Leistung des Kos-

- 3 tenvorschusses für das Beschwerdeverfahren freizugeben. Weiter wies sie die Schuldnerin darauf hin, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen (Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) ergänzen könne. Ausserdem setzte die Kammer der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 7). 1.5. Am 13. August 2025 leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 10). Am 14. August 2025 reichte sie weitere Unterlagen ein (act. 9/1-12). 1.6. Mit Verfügung vom 14. August 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 11). 1.7. Am 15. August 2025 überbrachte die Schuldnerin der Kammer eine weitere Eingabe (act. 14). Am 18. August 2025 reichte die Schuldnerin die entsprechende Eingabe auch noch unterzeichnet ein (act. 16/1). Daneben machte sie ergänzende Ausführungen (act. 15) und reichte einen zusätzlichen Beleg ein (act. 16/2). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten (act. 13/1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. E. 3.2 und E. 5.3). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 8. August 2025 zugestellt (act. 13/12). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann somit am 9. August 2025 zu laufen und endete am 18. August 2025. Sowohl die Beschwerde vom 12. August 2025 als auch die Ergänzungen vom 14., 15. und 18. August 2025 erfolgten mit-

- 4 hin rechtzeitig und sind zu berücksichtigen. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht geleistet (E. 1.5). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin überwies der Obergerichtskasse am 13. August 2025 einen Betrag von Fr. 3'894.30 (act. 10). Davon entfallen Fr. 750.– auf den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren; der Restbetrag von Fr. 3'144.30 dient als Hinterlegung zuhanden der Gläubigerin. Gemäss der Konkursandrohung vom 1. Juli 2024 beträgt die Konkursforderung Fr. 2'278.35 samt 6% Zins seit 31. Dezember 2023 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 148.– und Rechtsöffnungskosten von Fr. 500.– (act. 13/3). Der Zinslauf hört mit der Eröffnung des Konkurses auf (Art. 209 SchKG). Der Konkurs über die Schuldnerin wurde am 4. August 2025 eröffnet (act. 3). Die Konkursforderung (Fr. 2'278.35) samt Zinsen (Fr. 217.95) und Kosten (Fr. 648.–) beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 3'144.30. Der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin hinterlegte Betrag stimmt somit mit der Konkursforderung samt Zin-

- 5 sen und Kosten überein. Am 12. August 2025 leistete die Schuldnerin beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–. Das Konkursamt bestätigte am gleichen Tag, dass mit diesem Vorschuss die Kosten des Konkursverfahrens inklusive die Kosten der Vorinstanz gedeckt sind (act. 9/1). Folglich ist der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist erfüllt. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu

- 6 den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 4.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie verfüge über ausreichend liquide Mittel (act. 2). Zum Beweis reichte sie Bankkontoauszüge der letzten sechs Monate (act. 9/7) sowie mehrere kürzlich versandte Rechnungen ein (act. 9/4). Weiter äusserte sie sich zu ihrem Geschäftsgang. So führte sie aus, ihre monatlichen Einnahmen beliefen sich je nach Auftragslage auf zwischen Fr. 25'000.– und Fr. 35'000.–. Ihre monatlichen Fixkosten setzten sich aus monatlichen Lohnkosten von Fr. 5'028.85, Mietkosten von Fr. 670.20, Parkplatzkosten von Fr. 389.15, Telefonkosten von Fr. 510.– und Leasingkosten von Fr. 902.75 zusammen. Daneben fielen pro Monat variable Treibstoffkosten von ca. Fr. 400.– und Lohnkosten für Stundenlohnarbeit von ca. Fr. 3'900.– an. Insgesamt betrügen ihre monatli-

- 7 chen Ausgaben demnach ca. Fr. 11'800.95 (act. 16/1; vgl. auch act. 14). Sinngemäss stellt sich die Schuldnerin somit auf den Standpunkt, dass sie lebensfähig und rentabel sei. 4.3. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wetzikon vom 12. August 2025 (act. 4/1) wurde die Schuldnerin in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 16 Mal betrieben. Alle Betreibungen erfolgten in den letzten zwei Jahren. Acht Betreibungen wurden durch Zahlung an die Gläubiger oder an das Betreibungsamt erledigt. Offen sind noch acht Betreibungen über total Fr. 26'717.35. Zieht man davon die hinterlegte Konkursforderung ab, verbleiben offene Betreibungen in Höhe von Fr. 24'439.–. Eine dieser Betreibungen über Fr. 3'119.15 befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. Gläubigerin dieser Betreibung ist die Stiftung C._____. Die restlichen Betreibungen sind mit dem Code "RV" versehen, was bedeutet, dass sie durch Rechtsvorschlag gestoppt wurden. Die Rechtsvorschläge gegenüber den Betreibungen der D._____ hat die Schuldnerin gemäss eigenen Angaben in der Zwischenzeit zurückgezogen. Sie macht geltend, sie habe sich mit der D._____ und der Stiftung C._____ telefonisch auf eine Ratenzahlung geeinigt (act. 15 und act. 16/1). Zu den restlichen durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen äussert sich die Schuldnerin nicht. Es liegen deshalb keine überprüfbaren Angaben vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass die betreffenden Betreibungen unberechtigt wären. Es ist somit von offenen Betreibungen in Höhe von Fr. 24'439.– auszugehen. 4.4. Wie sich aus den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen ergibt, bestehen neben den Schulden von Fr. 24'439.– weitere Zahlungsausstände. So sind Mietkosten für den Monat August 2025 von Fr. 670.20 (act. 9/8), Kommunikationskosten für den Monat Juni 2025 von Fr. 1'066.45 (act. 9/9) und Leasinggebühren für den Monat August 2025 von total Fr. 990.95 (act. 9/10 f.) ausstehend. Insgesamt belaufen sich die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf Fr. 2'727.60. 4.5. Die flüssigen Mittel der Schuldnerin bestehen aus ihrem Bankkontoguthaben von Fr. 10'714.34 (act. 9/7) und offenen Debitoren von Fr. 19'995.25 (act. 9/4). Sie betragen also insgesamt Fr. 30'709.59.

- 8 - 4.6. 4.6.1. Die Schuldnerin reichte keine Jahresabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) ein. Es fehlt daher an einer Übersicht über die Erträge und Aufwände in den vergangenen Jahren. Immerhin geben die eingereichten Kontoauszüge Aufschluss über die Gutschriften und Belastungen des Firmenkontos in den letzten sechs Monaten (act. 9/7). Die Gutschriften auf dem Bankkonto der Schuldnerin betrugen in den letzten sechs Monaten monatlich durchschnittlich rund Fr. 22'300.–. Die behaupteten Einnahmen von zwischen Fr. 25'000.– und Fr. 35'000.– dürften deshalb etwas zu hoch veranschlagt sein. Ob in den kommenden Monaten mit einer Umsatzsteigerung zu rechnen ist, lässt sich nicht beurteilen. Die Schuldnerin reichte zwar Unterlagen (E-Mail-Korrespondenzen, Offerten und Bestellungen [act. 9/3+5+6]) zu künftigen Projekten ein. Sie machte allerdings keine erläuternden Ausführungen zu den einzelnen Unterlagen. Es ist der Kammer deshalb nicht möglich, daraus Rückschlüsse auf die künftigen Umsätze zu ziehen. Es kann aus den entsprechenden Unterlagen nur, aber immerhin geschlossen werden, dass die Dienste der Schuldnerin weiterhin gefragt sind. Nach dem Gesagten erscheinen monatliche Erträge von rund Fr. 23'000.– glaubhaft. 4.6.2. Was die monatlichen Auslagen betrifft, sind die angegebenen Mietkosten von Fr. 670.20 ausgewiesen (act. 9/8). Gemäss den eingereichten Rechnungen betragen die monatlichen Leasingkosten Fr. 990.95 (act. 9/11+12) und die monatlichen Telefonkosten Fr. 587.83 (act. 9/9). Sie fallen deshalb etwas höher aus als behauptet. Zu den angegebenen Treibstoff- und Parkplatzkosten liegen keine Belege vor. Die angeführten Beträge von ca. Fr. 400.– und Fr. 389.15 erscheinen aber plausibel. Auffallend tief sind hingegen die behaupteten fixen und variablen Lohnkosten von Fr. 5'028.85 und ca. Fr. 3'900.–. Würde man auf diese Beträge abstellen, betrügen die monatlichen Auslagen rund Fr. 12'000.–. Im Kontrast dazu beliefen sich die Belastungen auf dem Firmenkonto der Schuldnerin in den letzten sechs Monaten auf durchschnittlich rund Fr. 20'000.– pro Monat (act. 9/7). Es ist demnach davon auszugehen, dass in den angegeben Lohnkosten der Unternehmerlohn nicht enthalten ist und/oder nebst den offengelegten noch weitere monatliche Auslagen anfallen.

- 9 - 4.6.3. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass gemäss Betreibungsregisterauszug im Jahr 2025 sieben Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet wurden. Die Betreibungen betreffen hauptsächlich Beiträge an die Sozialversicherungen sowie Steuern. Offen davon sind nach Abzug der Konkursforderung noch Fr. 24'439.– (E. 4.3). Wenngleich gewisse Forderungen aus früheren Geschäftsjahren stammen dürften, legt der Betreibungsregisterauszug nahe, dass die Schuldnerin auch im Geschäftsjahr 2025 bisher nicht all ihren Beitrags- und Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Die durchschnittlichen monatlichen Belastungen des Bankkontos von Fr. 20'000.– dürften demnach nicht sämtliche effektiv anfallenden Auslagen wiedergeben. Vielmehr erscheint es mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug gerechtfertigt, von monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 21'500.– auszugehen. 4.7. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass sich aus dem Betreibungsregisterauszug Schulden in Höhe von Fr. 24'439.– ergeben. Eine der offenen Betreibungen über Fr. 3'119.15 befindet sich bereits im Stadium der Konkurseröffnung, weshalb an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind. In sämtlichen restlichen offenen Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Die Schuldnerin bestreitet die entsprechenden Forderungen nicht. Sie führt im Gegenteil aus, sie habe die Rechtsvorschläge in den Betreibungen der D._____ in der Zwischenzeit zurückgezogen (vgl. E. 4.3). Dies legt den Verdacht nahe, dass die Schuldnerin aufgrund anhaltender Zahlungsschwierigkeiten systematisch Rechtsvorschlag erhebt. Das Bankkontoguthaben der Schuldnerin beträgt nach Abzug der kurzfristigen Verbindlichkeiten Fr. 7'987.– (= Fr. 10'714.34 - Fr. 2'727.60). Daneben ist in nächster Zeit mit Zahlungseingängen in Höhe von Fr. 19'995.25 zu rechnen (vgl. E. 4.4 f.). Die Schuldnerin verfügt daher über genügend flüssige Mittel, um die sich bereits im Stadium der Konkurseröffnung befindende Betreibung zu bedienen. Zum Geschäftsgang der Schuldnerin in den vergangenen Jahren liegen keine Informationen vor. Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu schliessen, dass sie im aktuellen Geschäftsjahr einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'500.– pro Monat erzielt (= Fr. 23'000.– - Fr. 21'500.–; vgl. E. 4.6). Mit diesem Überschuss ist sie in der Lage, auch ihre restlichen Schulden innert zwei Jahren abzutragen. Die Schuld-

- 10 nerin hat bereits erste Schritte unternommen, um sich mit ihren Gläubigerinnen über die Abzahlungsmodalitäten zu verständigen (vgl. act. 16/2). Es handelt sich um die erste Konkurseröffnung nach rund viereinhalb jähriger Geschäftstätigkeit (act. 5). Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit knapp erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit ist hinreichend glaubhaft. 4.8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 5. 5.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen (vgl. E. 3.2; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 5.2. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.– (Fr. 750.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5.3. Weiter ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'144.30 der Gläubigerin zu überweisen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt, aus dem von der Gläubigerin einbehaltenen Kostenvorschuss bezogen und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.– (Fr. 750.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihm hinterlegten Betrag von Fr. 3'144.30 der Gläubigerin zu überweisen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 16/1, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an die Grundbuchämter E._____, F._____, G._____ und H._____ und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 4. September 2025

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