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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2025 PS250232

19. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·791 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Betreibungen Nrn. ... und ... / Fristersteckung / Sistierung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250232-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 19. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, Betreibungen Nrn. 2 und 3 / Fristersteckung / Sistierung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2025 (CB250049) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Stempelverfügung vom 23. Mai 2025 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter

- 2 - (nachfolgend: Vorinstanz) das Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 im Verfahren CB250049 mangels zureichender Gründe ab (vgl. act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie verlangt zusammengefasst, die Nichtigerklärung und Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs für das erstinstanzliche Verfahren. Daneben sei der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz (Ersatzrichter C._____) anzuweisen, in den Ausstand zu treten. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1 f.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten befinden sich zurzeit beim Bundesgericht, weil die Beschwerdeführerin den Entscheid der Kammer vom 6. Juni 2025 angefochten hat (vgl. Geschäfts-Nr. PS250117 betr. Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2025 [CB250049]). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 2. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). 2.2. Die Vorinstanz entschied mit der angefochtenen Stempelverfügung vom 23. Mai 2025 nur über das Fristerstreckungs- und das Sistierungsgesuch. Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. April 2025 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf das Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter C._____ ist somit von vornherein nicht einzutreten.

- 3 - 2.3. Bei der angefochtene Stempelverfügung vom 23. Mai 2025 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen prozessleitende Verfügungen ist eine Beschwerde einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie andererseits dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteilt droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine besondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Abweisung eines Fristerstreckungs- oder eines Sistierungsgesuchs der Beschwerde unterläge, gibt es nicht. Wegen des Konflikts mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ist nur die Sistierung des Verfahrens von Gesetzes wegen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Wie der Beschwerdeführerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt (zuletzt OGer ZH PS250211 vom 5. August 2025 E. 2.2). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern ihr durch die Abweisung ihres Fristerstreckungs- und ihres Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht offenkundig. 2.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

- 4 - 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstandsbegehren) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Fristerstreckungs- und Sistierungsbegehren). Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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