Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250228-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Mitteilungen der Verwertungsbegehren vom 24./25. April 2025 / Betreibungen Nrn. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2025 (CB250091)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt). Mit separaten Schreiben vom 24. und 25. April 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin den Eingang der Verwertungsbegehren des Gläubigers in den erwähnten Betreibungen mit. Zugleich wies das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Ort und Zeit der Steigerung später angezeigt würden. Zudem machte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin in den Mitteilungen auf die Möglichkeit eines Verwertungsaufschubs im Sinne von Art. 123 SchKG aufmerksam (act. 6/2/1+2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und verlangte sie den Ausstand von Vizepräsident B._____, Ersatzrichter C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ (act. 6/1). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Juli 2025 schickte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Sie bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.– und auferlegte ihr die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr. Am Zirkulationsbeschluss wirkten Vizepräsident lic. iur. B._____ als Vorsitzender, Bezirksrichterinnen lic. iur. E._____ und lic. iur. F._____ sowie Gerichtsschreiberin Dr. D._____ mit (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] act. 6/3). 1.4. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss vom 11. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie verlangt zusammengefasst die Nichtigerklärung und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausstand von Vizepräsident B._____, Ersatzrichter C._____, Gerichtsschreiberin D._____ sowie der Bezirksrichterinnen E._____ und
- 3 - F._____ und die Nichtigerklärung und Aufhebung der Mittelung des Verwertungsbegehrens. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sie ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 4). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-4) wurden von Amtes wegen beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 als rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei aus bisherigen Verfahren bestens bekannt, dass blosse Mitteilungen des Betreibungsamtes keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 17 ff. SchKG darstellten (vgl. CB200160-L/U vom 23. Oktober 2020; CB200153-L/U vom 5. Oktober 2020; CB200148-L/U vom 28. September 2020 je S. 2; letztmals CB250074-L/U vom 6. Juni 2025 E. 2.1). Die Eingabe vom 8. Juli 2025 sei der Beschwerdeführerin deshalb androhungsgemäss ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken (Art. 132 Abs. 3 ZPO; CB250074-L/U vom 6. Juni 2025 E. 3; letztmals CB250081-L/U vom 19. Juni 2025 E. 5). Die in der gleichen Eingabe enthaltenen Ausstandsgesuche gegen Vizepräsident lic. iur. B._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. D._____ seien davon konsequenterweise mitumfasst (Art. 132 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO; act. 5 E. 2). 3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe den Dispositionsgrundsatz und ihren Gehörsanspruch verletzt, indem
- 4 sie die Eingabe vom 8. Juli 2025 "grundlos" zurückgeschickt habe. Es sei ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht "bestens bekannt", dass blosse Mitteilungen des Betreibungsamtes keine Verfügungen im Sinne von Art. 17 ff. SchKG darstellten. Sie gehe im Gegenteil davon aus, dass die Mitteilungen anfechtbar seien und mit einer Rechtsmittelbelehrung hätten versehen sein müssen. Auch sei ihr nicht angedroht worden, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben zurückgeschickt würden. Sie sei in den von der Vorinstanz aufgeführten Entscheiden nicht Partei gewesen und selbst wenn, wären ihr in diesen Verfahren andere Gegenparteien gegenübergestanden. Die entsprechenden Entscheide seien deshalb keine gerichtsnotorischen Tatsachen. Die Anwendung von Entscheiden, die eine andere Gegenpartei beträfen, sei untersagt, da die Vorinstanz damit das Amtsgeheimnis verletzen würde. Zudem beinhalteten diese Entscheide blosse unbelegte Behauptungen der Vorinstanz. Sie gäben nicht das Gesetz wieder. Es sei auch nicht richtig, dass ihre Ausstandsbegehren von der Beurteilung ihrer Beschwerde mitumfasst würden. Der angefochtene Entscheid beweise zweifelsfrei, dass ihre Ausstandsgesuche gerechtfertigt seien (act. 2 Rz. 1-21). 3.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin hat keine Substanz. Die Beschwerdeführerin zog die von der Vorinstanz zitierten Entscheide CB200148-L/U vom 28. September 2020 und CB250074-L/U vom 6. Juni 2025 an die Kammer weiter (vgl. die Beschwerdeverfahren PS200210 und PS250185). Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass sie nicht Adressatin der entsprechenden Entscheide war. Wer in den betreffenden Verfahren Gegenpartei war, spielt keine Rolle. Entscheidend ist das Wissen der Beschwerdeführerin darum, dass blosse Mitteilungen des Betreibungsamtes keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 17 ff. SchKG darstellen. Dies sollte der Beschwerdeführerin aus den erwähnten Verfahren bekannt sein, wurde es doch jeweils sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid thematisiert (CB200148-L/U vom 28. September 2020; OGer ZH PS200210 vom 2. November 2020 E. 5.2; CB250074-L/U vom 6. Juni 2025 E. 2.1; OGer ZH PS250185 vom 11. Juli 2025 E. 3.2.1). 3.4. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der fehlenden Anfechtbarkeit der Mitteilungen vom 24. und 25. Mai 2025 gehabt hätte, würde das
- 5 nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Mit den angefochtenen Mitteilungen orientierte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin über den Eingang der Verwertungsbegehren in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 und die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub. Das Betreibungsamt hielt ausdrücklich fest, Ort und Zeit der Steigerung würden später angezeigt (act. 6/2/1+2). Die Mitteilungen dienten also ausschliesslich der Orientierung der Beschwerdeführerin über den Stand des Verfahrens und ihre Rechtsbehelfe zur Verhinderung einer Verwertung. Wenn die Beschwerdeführerin solche Mitteilungen, die ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse erfolgen, anficht und deren Nichtigerklärung verlangt, kann das nicht anders als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Es ist auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2025 konkrete Einwendungen gegen die Verwertungsbegehren vorgebracht hätte. Vielmehr behauptete sie einfach pauschal, es lägen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 keine gültigen Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren gegen sie vor, ohne auszuführen, was sie damit meint (vgl. act. 6/1 S. 2 f.). Weiter machte sie geltend, aufgrund einer Verfügung der Vorinstanz in einem anderen Beschwerdeverfahren dürften in den streitgegenständlichen Betreibungen einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden (vgl. act. 6/1 S. 3). Auch dieser Einwand vermag die Beschwerdeerhebung nicht zu legitimieren, behielt das Betreibungsamt die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Steigerung in den angefochtenen Mitteilungen doch ausdrücklich einem späteren Zeitpunkt vor. Damit ist offenkundig und musste auch für die mit Betreibungsverfahren vertraute Beschwerdeführerin klar sein, dass die Mitteilungen vom 24. und 25. April 2025 keine Verwertungs- oder Verteilungshandlungen darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch beurteilte und der Beschwerdeführerin zurückschickte (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3.5. Das Gleiche gilt auch für die Ausstandsbegehren. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass Ausstandsbegehren zu begründen sind. Erforderlich ist dabei eine sachliche Begründung. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch in der Eingabe vom 8. Juli 2025 nur mit unsachlichen Argumenten und ih-
- 6 rem allgemeinen Missfallen gegenüber den fraglichen Mitgliedern der Vorinstanz und dem Betreibungsamt (vgl. act. 6/1). Auch das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Die Vorinstanz brauchte es nicht zu behandeln. 4. 4.1. Zu den Prozesskosten erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bereits mehrfach angedroht worden, dass sie bei weiteren querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben mit einer Ordnungsbusse und/oder Kosten wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen habe (CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; CB250037-L/U vom 20. März 2025 E. 3; CB250048-L/U vom 9. April 2025 E. 6). Der Beschwerdeführerin seien daher nach wiederholter Androhung die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; etwa OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H., bestätigt durch BGer 5A_110/2024 vom 10. Mai 2024 E. 4). Zudem sei sie androhungsgemäss mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen (act. 5 E. 4). 4.2. Auch dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die von der Vorinstanz angeführten Entscheide seien keine gerichtsnotorischen Tatsachen, da sie weder sie (die Beschwerdeführerin) noch den Gläubiger in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 beträfen. Mit der Anwendung dieser Entscheide verletze die Vorinstanz das Amtsgeheimnis und die Gewaltenteilung (act. 2 Rz. 19-27). 4.3. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass im Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5). Ihr wurden in zahlreichen Entscheiden bereits Kosten angedroht und auferlegt. Die von der Vorinstanz angeführten Entscheide, die sehr wohl die Beschwerdeführerin betrafen, sind nur einige von zahlreichen Beispielen (vgl. etwa auch OGer PS250034 vom 6. Mai 2025 E. 6.1; OGer ZH PS250059 vom 31. März 2025 E. 4.1 f.; OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021 E. 7; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar
- 7 - 2020 E. 3). Weshalb es eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen sollte, wenn die Vorinstanz oder die Kammer die Beschwerdeführerin an den Inhalt früherer Entscheide erinnert, erschliesst sich nicht. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin laufen deshalb ins Leere. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen sowohl eine Busse von Fr. 200.– als auch Kosten von Fr. 500.– auferlegte. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren sind der Beschwerdeführerin infolge mutwilliger Prozessführung Kosten von Fr. 500.– aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5). Bereits mit ihrer Eingabe vom 8. Juli 2025 verfolgte die Beschwerdeführerin keine schützenswerten Interessen. Ihre Argumentation im zweitinstanzlichen Verfahren bestätigt sodann, dass es ihr ausschliesslich darum geht, den Fortgang der Betreibungen zu behindern. In ihrer Beschwerde an die Kammer wiederholte sie immer wieder dieselben Behauptungen, von denen sie weiss, dass sie falsch sind. Eine solche Prozessführung ist als mutwillig zu qualifizieren. 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 25. August 2025