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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 PS250201

21. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·785 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250201-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Juli 2025 (EK250272)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 8. Juli 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderungen der Gläubigerin (act. 3 [= act. 6/8]). 1.2 Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 14. Juli 2025 beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie macht geltend, leider einige Zahlungsfristen verpasst zu haben. Im Moment habe sie aber einige Grossaufträge. Bis spätestens Ende August 2025 sollte sie über die gesamtfällige Summe verfügen und werde diese entsprechend einbezahlen (act. 2). 2.1 Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 8) wurde festgehalten, dass die Eingabe der Schuldnerin nicht unterzeichnet sei, weshalb ihr Nachfrist zur Behebung dieses Mangels angesetzt wurde (a.a.O., E. 3 und Dispositiv Ziff. 1). Die Schuldnerin wurde zudem auf die Voraussetzungen, unter welchen ein Konkurs aufgehoben werden kann und den Umstand, dass sie ihre Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne, hingewiesen (a.a.O., E. 4.). Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (a.a.O., E. 6). Der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (a.a.O., Dispositiv Ziff. 2). 2.2 Am 22. Juli 2025 ging bei der Kammer die Beschwerde mit Originalunterschrift ein, welche die Schuldnerin ursprünglich bei der Vorinstanz am 18. Juli 2025 (Datum Poststempel: 17. Juli 2025) eingereicht hatte (act. 10). Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 (Datum Poststempel: 28. Juli 2025) reichte die Schuldnerin der Vorinstanz weitere Unterlagen ein, welche die Vorinstanz der Kammer übermittelte (act. 12). Den Vorschuss leistete die Schuldnerin indes innert der ihr angesetzten Frist nicht.

- 3 - 2.3 Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, unter dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung eingehalten sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichtes der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde, und dass die Frist während der Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 145 ZPO) (act. 13). 2.4 Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 7. August 2025 zugestellt (act. 14). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 12. August 2025. Bis dahin hat die Schuldnerin den Vorschuss nicht bezahlt. Sie bezahlte den Vorschuss erst am 18. August 2025 und damit verspätet (act. 15). 2.5 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 21. August 2025

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