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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2025 PS250190

24. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·844 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250190-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ SA, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juni 2025 (EK251024)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhebt die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirks Zürich vom 24. Juni 2025, mit welchem über sie der Konkurs eröffnet wurde für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 805.59 nebst Zins zu 9 % seit 15. August 2023, Fr. 45.99 nebst Zins zu 9 % seit 15. August 2023, Fr. 54.05 nebst Zins zu 9 % seit 15. August 2023, Fr. 246.63 Verzugsschaden und Fr. 238.10 Betreibungskosten. Sie stellt den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 9). Den Vorschuss leistete die Schuldnerin innert Frist (act. 11). In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2 S. 3 ff.). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–13). 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert Beschwerdefrist einen Konkursaufhebungsgrund nachweist (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) und (falls der Konkursaufhebungsgrund erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 4). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss – ausser beim Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichtes (vgl. OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012, E. 4) – grundsätzlich ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011). 3.1. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren am 23. Juni 2025 und damit vor der Konkurseröffnung zurückzog (act. 8/11). Damit liegt ein Konkursaufhebungsgrund vor. Weiter belegt die Schuldnerin beim Konkursamt Zürich (D._____) die Kosten des Konkursgerichts

- 3 und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 5/2). 3.2 Auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kommt es unter diesen Umständen nicht an. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Grundsätzlich hat die Schuldnerin sowohl das vorinstanzliche als auch das Beschwerdeverfahren verursacht, indem sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Gläubigerin nicht nachkam. Bei einem Rückzug des Konkursbegehrens kurz vor dem Verhandlungstermin durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass das Gericht rechtzeitig informiert und die Teilnahme an der Konkursverhandlung nicht mehr notwendig sein würde. Die Schuldnerin wurde durch das Gericht denn auch nie informiert, die Verhandlung finde nicht statt. Gemäss Art. 172 SchKG ist es an der Schuldnerin dem Gericht die Gründe, die gegen die Konkurseröffnung sprechen, mitzuteilen. Indem sie dies nicht tat, hat sie letztlich auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juni 2025 aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Zürich (D._____) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (D._____), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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