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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.07.2025 PS250179

29. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,982 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Betreibung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250179-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 29. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ [Bank], Beschwerdegegnerin betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2025 (CB250070)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Betreibung-Nr. … für eine Forderung (Schuldbrief dat. 22.08.2002 1. Rang, Sicherungsvereinbarung vom 07.07.2003, Kündigung vom 24.10.2024/17.02.2025) von Fr. 755'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2024. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. Mai 2025 wurde in der genannten Betreibungen am 19. Mai 2025 zugestellt (act. 6/2). 1.2. Mit Eingaben vom 20., 22. und 30. Mai 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. … Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 6/1, act. 6/3 und act. 6/5 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibung … nichtig seien. 3 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 4 – Die "Akten" dem Betreibungsamt Kreis 7 sind beizuziehen. 5 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sowie auch C._____ sei zu verpflichten, mich Schadenersatz von CHF 1'000'000 und Genugtuung von CHF 1'000'000 zu bezahlen. 6 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger (act. 6/1 S. 7). 1.3. Die Vorinstanz verzichtete auf Weiterungen im Beschwerdeverfahren. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Juni 2025 (act. 6/7 = act. 5) schickte sie die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20., 22. und 30. Mai 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Die Vorinstanz hielt fest, eine Kopie (der Eingaben) werde zu den Akten genommen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Ent-

- 3 scheidgebühr von Fr. 300.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 11. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 rechtzeitig (act. 6/8/2) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1 f.; vgl. auch act. 7 S. 1 f. und act. 11 S. 1 f. sinngemäss). 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Der Zirkulationsbeschluss vom 11. Juni 2025 (CB250070) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zirkulationsbeschluss nichtig sei. 3. Der Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025 (Betreibung-Nr. …) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Betreibung-Nr. … nichtig sei. 4. Die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 15. Mai 2025 (Betreibung- Nr. …) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen, diesmal mit der Rechtsmittelbelehrung, dass das Betreibungsamt Kreis 7 am 30. Mai 2025 geschlossen sei. 5. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 6. Subeventualiter sei die Betreibung-Nr. … einzustellen. 7. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung- Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 8. Es seien N. Bannwart, Dr. Giger, Vizepräsident Dubach, Bezirksrichter Pfeifer und Gerichtsschreiberin Kogumtekin gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 9. Es sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch zu reagieren und das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Am 25. Juni 2025 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (act. 7-8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein-

- 4 getreten und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 9). Am 4. Juli 2025 (Datum Poststempel: 3. Juli 2025) ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Kammer ein (act. 11-12). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG habe einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, wobei das Fehlen einer genügenden Begründung einen unverbesserlichen Fehler darstelle. Der Beschwerdeführerin sei bereits in vorangegangenen Verfahren angedroht worden, dass Eingaben mit seitenweisen allgemeinen Ausführungen rechtlicher Art bzw. hinein-

- 5 kopierten Textbausteinen unberücksichtigt bleiben würden und ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken seien (act. 5 S. 2 Erw. 2.1.-2.2.). Haltlos und jeglicher Grundlage entbehren würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes, zur fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit bzw. Nichtexistenz der Betreibungsgläubigerin, zum Fehlen eines (gehörigen) Betreibungsbegehrens, zur Unzulässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den von ihr (der Beschwerdeführerin) bezeichneten sowie bevollmächtigten Vertreter. Auch für die angebliche Verletzung des Bankgeheimnisses, woraus die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Genugtuung ableiten wolle, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Darüber hinaus sei der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bekannt, dass materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung nicht mit der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zu rügen seien und ein Rechtsvorschlag (wie auf dem Zahlungsbefehl vermerkt) auch schriftlich erfolgen könne, weshalb nicht ersichtlich sei, dass sie durch die Schliessung des Betreibungsamtes am 30. Mai 2025 in ihren Rechten eingeschränkt worden sei. Zuletzt seien auch die Ausführungen betreffend das Ausstandsgesuch haltlos, weshalb sich weitere Erläuterungen dazu erübrigten (act. 5 S. 2 f. Erw. 2.3.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt bei der Kammer Rügen, die offensichtlich nicht zutreffen, wie die folgenden: – die Vorinstanz habe keine Kopie der Beschwerde bei den Akten behalten (act. 2 S. 2 und 18, act. 7 S. 6, act. 11 S. 7 und 15, vgl. dazu aber deutlich act. 5 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1 zweiter Satz); – gemäss Bundesgericht könnten materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gerügt werden (act. 2 S. 16; act. 11 S. 12). Dabei gibt die Beschwerdeführerin selber Bundesgerichtsentscheide an, die Gegenteiliges besagen (vgl. act. 11 S. 13). Weiter erhebt sie Rügen, aus denen sie nichts Konkretes ableitet, wie etwa: – es sei nicht ersichtlich und begründet, warum der Vizepräsident des Bezirksgerichts Zürich als Vorsitzender im Verfahren tätig gewesen sei (act. 2 S. 2);

- 6 - – es seien ihr nur die Eingaben im Original, jedoch keine Kopien der Couverts zurückgeschickt worden (act. 2 S. 21); – es sei das Amtsgeheimnis verletzt worden (act. 2 S. 16 und 18; act. 11 S. 12 und 14); – die Vorinstanz habe 20 Tage gebraucht, um "diesen mangelhaften und unbegründeten Zirkulationsbeschluss" zu verfassen (act. 11 S. 11). Auf solche Rügen ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt in Bezug auf die (seitenweisen) rechtlichen Ausführungen und pauschalen Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 16 f, 18 f. und 21; act. 7 S. 2 und 4; act. 11 S. 2 f., 13 f. und 15- 18). Sie genügt damit den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Die Vorbringen sind unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung weder abgewiesen noch gutgeheissen worden sei (act. 2 S. 2). Sie beklagt auch, dass die Vorinstanz keine Akten beigezogen und keine Rechtsbegehren erwähnt habe (act. 7 S. 3-5; act. 11 S. 5-7). Auch stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz gewisse Tatsachen bzw. Vorgänge hätte bestätigen resp. beweisen müssen (act. 2 S. 20; act. 7 S. 3; act. 11 S. 3 und 11). Vor allem sei die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen (act. 11 S. 15). Die Vorinstanz erachtete die Eingaben der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Eingaben mit solchen Mängeln können nicht geheilt werden, sondern werden ohne Weiteres zurückgeschickt. Prozessual gelten sie somit als nicht erfolgt und müssen nicht behandelt werden. Sie vermögen mit anderen Worten ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (ZK ZPO-BA- CHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Vorinstanz weder Rechtsbegehren erwähnen noch behauptete Tatsachen bestätigen bzw. abklären, Akten beiziehen und/oder Anträge behandeln musste. Anzufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen der Vorinstanz sei von dieser nicht in vorangegangenen Verfahren angedroht worden (act. 2 S. 15 f.; act. 11 S. 12). In Art. 132 Abs. 3 ZPO (welcher vorliegend analog

- 7 anzuwenden ist, Art. 20a Abs. 3 SchKG, § 17-18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG/ZH; vgl. schon dahingehend OGer ZH PS140210 vom 9. September 2014 E. 2.1.6.) ist ein vorgängiges Androhen nicht als Voraussetzung genannt. Ausdrücklich festgehalten ist vielmehr, dass als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizierende Eingaben ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückzusenden sind. Dies hat die Vorinstanz in Konsequenz ihrer Erwägungen getan. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 11 S. 3) muss bei einer Rücksendung der Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO der Ablauf der Rechtsmittelfrist (an die obere Aufsichtsbehörde) nicht abgewartet werden. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin (anders als von ihr geltend gemacht, act. 11 S. 12) sehr wohl in ihrer Eingabe an die Vorinstanz allgemeiner Ausführungen rechtlicher Art bzw. hineinkopierter Textbausteine bediente (vgl. act. 6/1 S. 2 f. Rz. 1-11). 4.2.3. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren diverse Ausführungen zur Begründung ihrer bei der Vorinstanz gestellten Anträge (act. 2 S. 20, act. 7 S. 3; act. 11 S. 4 [letzter Absatz] und S. 8 ff.). Zur offensichtlichen Aufblähung ihrer Eingaben an die Kammer verlängert die Beschwerdeführerin die von ihr vor Vorinstanz vorgetragenen Sätze (siehe insbes. act. 6/1 S. 5 und act. 11 S. 9 f.) und sie erweitert teilweise ihre bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge (etwa in Bezug auf die Personen, die in den Ausstand treten sollen; vgl. act. 2 S. 3, act. 11 S. 11) bzw. stellt gänzlich neue Anträge und bringt neue Begründungen vor (vgl. insbes. act. 11 S. 4: C._____ sei nicht rechtsgültig als Stadtammann gewählt worden und sämtliche vom Betreibungsamt Kreis 7 ausgestellte Urkunden bzw. Verfügungen mit Faksimile Unterschrift von C._____ seien rechtswidrig; siehe auch act. 11 S. 8: die Gläubigerin sei keine juristische Person und der "Fake Gläubiger hat eine Fake Adresse!"). Solche Erweiterungen resp. neuen Anträge sowie Begründungen sind im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde von vornherein unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. oben Erw. 3.). Die sprachliche Verlängerung der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Sätze nützt der Beschwerdeführerin im Weiteren nichts. Sie verkennt dabei vor allen Dingen, dass Anfechtungsobjekt im vorlie-

- 8 genden Beschwerdeverfahren der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss ist, mit welchem die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20., 22. und 30. Mai 2025 als querulatorisch sowie rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt und das Verfahren abgeschrieben wurde. Gegenstand des Verfahren vor der Kammer kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Eingaben zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtete. Die Beschwerdeführerin bringt in den insgesamt 45 an die Kammer gerichteten Seiten ihrer Beschwerde jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die Vorinstanz ihre Eingaben nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen. Ungenügend ist von vornherein eine wörtliche Wiedergabe ihrer Eingaben vom 20., 22. und 30. Mai 2025 in der Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 2 S. 3-15). Im Weiteren übt die Beschwerdeführerin bloss unzulässige appellatorische Kritik, indem sie behauptet, die Beurteilung der Vorinstanz sei "haltlos" und "unbelegt", ihre Beschwerde sei "definitiv begründet" bzw. "sehr gut begründet" gewesen, die Beschwerdeschriften würden "die gesetzlichen Anforderungen definitiv erfüllen", ihre Ausführungen und ihr Ausstandsgesuch seien "definitiv nicht haltlos". Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, es gebe klare Anhaltspunkte für die Verletzung des Bankgeheimisses und eine strafbare Handlung. Sie belässt es jedoch bei dieser pauschalen Behauptung und nennt insbesondere nicht, welches diese "klaren Anhaltspunkte" sind und weshalb sich daraus ergibt, dass ihr Anliegen nicht querulatorischer und/oder rechtsmissbräuchlicher Art sei (act. 2 S. 15 f., 18, act. 7 S. 3; act. 11 S. 3, 11 f. und 14). Ungenügend ist auch bloss zu behaupten, ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sowie zurückzuschicken sei rechts- und verfassungswidrig, ohne aufzuzeigen, worin die Rechts-/Verfassungswidrigkeit konkret erblickt wird (vgl. act. 7 S. 6; act. 11 S. 7). Schliesslich ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Schliessung des Betreibungsamtes am 30. Mai 2025 (act. 2 S. 17 f., act. 11 S. 5 und 14) insbesondere noch das Folgende zu bemerken: Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie innert Frist nicht noch (schriftlich) Rechtsvorschlag erheben konnte resp. sich dies für sie in relevanter Weise im Betreibungsverfahren ausge-

- 9 wirkt hätte. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Rüge weder dargetan noch ersichtlich und ein Beharren auf der Prüfung derselben ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zuletzt ist auch noch hervorzuheben, dass die Stellung eines Ausstandsgesuchs mit der Begründung, es sei eine gerichtsnotorische Tatsache, dass N. Bannwart und Dr. Giger ihr gegenüber "fiendlich" seien, da sie eine gebildete, intelligente Frau sei, die sich mit Erfolg gegen das Betreibungsamt Kreis 7 wehre (vgl. act. 6/1 S. 7), sehr wohl als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann. Die Begründung präsentiert sich als abwegig bis hin zu absurd und scheint allein das Ziel zu verfolgen, den Gang des Verfahrens zu stören (vgl. dazu BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 34). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei die Auferlegung einer Ordnungsbusse und/oder der Kosten wegen mutwilliger Prozessführung mittlerweile mehrfach angedroht worden. Die vorliegende Beschwerde erweise sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit mutwillig, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien. Diese seien angesichts des überschaubaren Bearbeitungsaufwands auf Fr. 300.00 festzusetzen (act. 5 S. 3). 5.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei rechts- und verfassungswidrig, ihr Kosten aufzuerlegen. Ihre Beschwerde könne definitiv nicht als bösoder mutwillig bezeichnet werden. Sie bitte daher, die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 auf Fr. 0.00 zu reduzieren bzw. die Entscheidgebühr auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2 S. 19; act. 11 S. 15). 5.1.3. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3,

- 10 - OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Gerichtskosten. Wie gesehen – vgl. vorstehende Erwägungen – gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihre Eingaben vom 20., 22. und 30. Mai 2025 zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG angesehen und ihr Kosten auferlegt hat. 5.2. In ihrer Beschwerde an die Kammer macht die Beschwerdeführerin zahlreiche allgemeine rechtliche Ausführungen, erhebt pauschale Rügen und übt unzulässige appellatorische Kritik. Sie erhebt überdies Tatsachenbehauptungen resp. Rügen, welche nicht zum Gegenstand der Beschwerde vor der Kammer gemacht werden können. Insbesondere erhebt sie auch Rügen wider besseres Wissen, sowie solche, aus denen sie nichts für sich ableitet. Es scheint zudem, als hätte die Beschwerdeführerin darauf abgezielt, dass ihre Eingaben an die Kammer (durch Wiederholungen, unnötig lange Sätze) möglichst umfangreich ausfallen. Aus all diesen Gründen ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren als bös- und mutwillig zu bezeichnen und es sind ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschriften resp. der Art sowie Zahl der Rügen, welche es zu bearbeiten galt, erscheint die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 7 und 11, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 30. Juli 2025

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