Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250158-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 2. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Beschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Juni 2025 (CB250023)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) trat mit Beschluss vom 3. Juni 2025 mangels Fristeinhaltung auf die vom Beschwerdeführer gegen das Verhalten der Sachwalterin gerichtete Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3; fortan act. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, das Verhalten der Sachwalterin (fortan Beschwerdegegnerin) aufsichtsrechtlich zu prüfen, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen verletzt habe (act. 2 S. 1; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 3 - 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Februar 2025 mitgeteilt, dass sie dessen Lohn nach der Freistellung nicht als Masseverbindlichkeit betrachte und daher die Zahlungen eingestellt würden. Allerspätestens in diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer somit von den vorgeworfenen Umständen Kenntnis erlangen müssen. Die Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel) sei somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 5 Ziff. II.3). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei während dieser Zeit krank gewesen und davon ausgegangen, seine arbeitsrechtlichen Fragen würden im Rahmen der andauernden Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin und dem Verwaltungsrat geklärt werden. Er habe im Zeitraum zwischen Februar und Mai 2025 wiederholt versucht, auf dem Verhandlungsweg eine Klärung zu erzielen, was aus der Korrespondenz u.a. vom 4. Februar 2025, 13. Februar 2025, 23. März 2025, 15. Mai 2025 hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin habe auf mehrere Anfragen bewusst nicht reagiert bzw. diese ignoriert. Das beanstandete Verhalten sei nicht punktuell, sondern fortlaufend, weshalb die Frist nicht starr ab dem 13. Februar 2025 laufen könne. Eine abschliessende Verweigerungshaltung sei für den Beschwerdeführer erst mit Ablauf der letzten schriftlichen "Antwortlosigkeit" und faktischen Leistungsverweigerung ab ca. Mitte Mai 2025 erkennbar gewesen. Die Frist sei daher erst ab diesem Zeitpunkt zu rechnen und die am 27. Mai 2025 versandte Eingabe als rechtzeitig zu qualifizieren (act. 2 S. 1 f.). 3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Hierunter fallen auch Verfügungen der Sachwalterin als atypisches Organ im Verfahren der Nachlassstundung (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3.A. 2021, Art. 17 N 16; KuKo SchKG-WOHL, 3.A. 2025, Art. 17 N 5). Als Verfügung ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das
- 4 - Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3.A. 2021, Art. 17 N 18 f. m.w.H.). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3.A. 2021, Art. 17 N 50 m.w.H.). 3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Am 4. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der ihn betreffende Geschäftsbereich der C._____ AG per 31. Januar 2025 eingestellt und er daher per 4. Februar 2025 freigestellt werde, wobei er sich umgehend an das zuständige Arbeitsamt (RAV) wenden solle (vgl. act. 4/5). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer zwecks Klärung der mit der Freistellung verbundenen arbeitsrechtlichen Fragen mit E-Mail vom 12. Februar 2025 an die Beschwerdegegnerin. In ihrer Antwortmail vom 13. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die laufenden Löhne des Beschwerdeführers infolge Freistellung keine Masseverbindlichkeit seien und die Zahlungen daher eingestellt würden. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass keine weitere Korrespondenz mehr in dieser Sache erfolge und der Beschwerdeführer sich bei rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden solle. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Einstellung der Zahlungen in Bezug auf die zivilrechtlichen Lohnansprüche unpräjudiziell sei bzw. das Konkursamt oder das Gericht dereinst über die Ansprüche des Beschwerdeführers befinden werde (vgl. act. 4/3). Diese Nachricht stellt ohne Weiteres eine Verfügung im obgenannten Sinne dar (vgl. E. 3.3), zumal es um das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihrer Rolle als Sachwalterin im Rahmen der provisorischen Nachlassstundung der C._____ AG geht. Dass die Mitteilung in einer E-Mail erfolgte, ist unerheblich (vgl. E. 3.3). Dabei durfte der Beschwerdeführer in Anbetracht der unmissverständlichen Formulierung der E-Mail, wonach keine weitere Korrespondenz erfolge, nicht mit einer Verhandlungsbereitschaft seitens der Beschwerdegegnerin rechnen, sondern war vielmehr gehalten, ab Kenntnisnahme der Mittei-
- 5 lung vom 13. Februar 2025 nach Massgabe von Art. 17 SchKG fristgerecht Beschwerde einzureichen. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, im Februar und März 2025 krank gewesen und aufgrund dieses unverschuldeten Hindernisses davon abgehalten worden zu sein, rechtzeitig zu handeln (vgl. act. 2 S. 2; act. 4/7), hätte er bei der Vorinstanz innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist beantragen und gleichzeitig bzw. innert gleicher Frist die Beschwerde einreichen müssen (Art. 33 Abs. 4 SchKG; KuKo SchKG-WOHL, 3.A. 2025, Art. 17 N 29c f.). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.6 Somit ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die an sie gerichtete Beschwerde vom 27. Mai 2025 verspätet erfolgt sei, nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 4. September 2025