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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2025 PS250144

3. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250144-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. 1 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2025 (CB250019)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Seuzach (nachfolgend: Betreibungsamt) zugestellt (act. 5/2+3). Am 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 15. April 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, und wies sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs hin (act. 5/3). 1.2. Mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führte sie aus, ein kurzes Überfliegen des Zahlungsbefehls habe sie glauben lassen, sie hätte eine 20-tägige Frist zu reagieren. Sie sei bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. März 2025 extremem seelischem Stress ausgesetzt gewesen, weil eine ihrer Katzen im Sterben gelegen sei. Am 10. April 2025 sei die Katze aus dem Leben geschieden, die Trauer sei noch immer gross. Sie habe den Rechtsvorschlag eingereicht, sobald sie sich dazu in der Lage gefühlt habe. Wegen des Irrtums bezüglich der Frist, sei sie sich sicher gewesen, rechtzeitig zu handeln (act. 5/3). 1.3. Am 5. Mai 2025 leitete das Betreibungsamt die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 5/1). 1.4. Mit Urteil vom 9. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass sie durch ein unverschuldetes und unvorhergesehenes Hindernis von der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten worden sei (act. 4 = act. 5/5; fortan zitiert als act. 4).

- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und verlangte eine Korrektur des Urteils vom 9. Mai 2025 (act. 3 = act. 5/7; fortan zitiert als act. 3). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe am 23. Mai 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter (act. 2 = act. 5/8). Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-8) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 sowohl über die Gestalt (unvollständige Nennung ihres Namens im Rubrum, Unterzeichnung "nur" durch Gerichtsschreiber; kein amtlicher Stempel) als auch über den Inhalt des Urteils der Vorinstanz vom 9. Mai 2025. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 zugestellt, womit die Beschwerde vom 22. Mai 2025 rechtzeitig erfolgt ist (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis SchKG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 4 - Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde erstmals geltend, sie habe dem Überbringer des Zahlungsbefehls gegenüber mündlich Rechtsvorschlag erklärt (act. 3). Solches hatte sie vor Vorinstanz noch nicht behauptet. Vor Vorinstanz stützte sie sich noch ausschliesslich auf ihren aufgewühlten Gemütszustand infolge der Erkrankung ihrer Katze und die irrtümliche Annahme, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages betrage 20 Tage (vgl. act. 5/2). Entsprechend stellen ihre Behauptungen zur angeblich mündlichen Erhebung des Rechtsvorschlages unzulässige Noven dar und sind daher nicht zu berücksichtigen. 3. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, soweit verständlich und nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sie nicht mit ihrem Allianznamen A'._____, sondern als A._____ im Rubrum aufführte (act. 3). Auch wenn der Allianzname in Ausweisen eingetragen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 4 AwG; Art. 14 Abs. 1 und Abs. 6 VAwG), handelt es sich dabei nicht um einen amtlichen Namen (BGE 120 III 60 E. 2.a). Der amtliche Name der Beschwerdeführerin lautet A._____, wie von der Vorinstanz im Rubrum angegeben. Es ist zwar nicht ausgeschlossen und teilweise auch gebräuchlich, Parteien im Rubrum mit ihrem Allianznamen aufzuführen, insbesondere wenn dies der besseren Kennzeichnung der betroffenen Person dient. Der vorinstanzliche Entscheid leidet jedoch an keinem Mangel, nur weil anstatt des Allianznamens der amtliche Name der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Neben dem Namen sind im vorinstanzlichen Rubrum auch das Geburtsdatum, die Bürgerorte sowie die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin ist damit eindeutig identifizierbar. Dass durch die Verwendung des amtlichen Namens anstatt des Allianznamens schützenswerte Interessen ideeller oder praktischer Art verletzt worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Rubrums ist demnach nicht angezeigt.

- 5 - 4. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin den Umstand, dass das angefochtene Urteil von der Gerichtsschreiberin und nicht von einem Richter oder einer Richterin unterzeichnet wurde (vgl. act. 4 S. 1). Ein amtlicher Stempel sei auch nicht angebracht, so die Beschwerdeführerin weiter (act. 3). Auch diese Kritik ist unberechtigt. Der Kanton Zürich hat die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind Endentscheide im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Richter oder einer Richterin und von der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen (§ 136 Satz 1 GOG). Andere Entscheide unterzeichnet ein Richter oder eine Richterin oder die Gerichtsschreiberin (§ 136 Satz 1 GOG). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren. Nach der Praxis der Kammer gelangen die Grundsätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung (OGer ZH PS220009 vom 16. Mai 2022 E. 4.1; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 78). Das angefochtene Urteil fällt somit unter die "anderen Entscheide" gemäss § 136 Satz 2 GOG, weshalb die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin genügt. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG haben sich die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche zu bezeichnen. Das tat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. act. 4 S. 1). Dass das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörden darüber hinaus mit einem amtlichen Stempel zu versehen wäre, sieht hingegen weder das Bundes- noch das einschlägige kantonale Recht vor. Der angefochtene Entscheid leidet also auch in dieser Hinsicht unter keinem Mangel. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 5. Juni 2025

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