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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2025 PS250129

3. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,001 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 3. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Mai 2025 (EK250130)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 13'789.05 (Fr. 7'982.10 aus der Betreibung Nr. 1 und Fr. 5'806.95 aus der Betreibung Nr. 2', recte Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt) einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 8, act. 9/3/1- 4, unakturierte Zinsberechnung der Vorinstanz = act. 5/4, act 2 Rz 6). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 16. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter reichte sie verschiedene Unterlagen ein und leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 2, act. 5/3-5, act 6). Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 2. Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin kann also nachweisen, dass sie die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. In diesem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kammer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass die Schuldnerin – mit Blick auf die Sicherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung verwirklichte Tatsachen abstellt (Art. 174 Abs. 2 SchKG; zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 3.a) Die Schuldnerin macht geltend, die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2 Rz 7 ff.). Mit Einreichung der Beschwerde reichte sie zwei Abrechnungen des Be-

- 3 treibungsamtes Winterthur-Stadt ein, wonach sie die Forderungen inkl. bis dahin aufgelaufener Zinsen und sämtlicher Kosten am 20. bzw. 24. März 2025 an das Betreibungsamt bezahlt hatte (act. 5/5). Damit ist belegt, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung vom 7. Mai 2025 beglichen wurde. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG) und die Konkurseröffnung war materiell unbegründet. Da der Vorinstanz indes kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht. b) Zu den Kosten, die die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann / Engler, 3. A., Art. 172 N 3; vgl. auch act. 9/4, Ziffer 2 der "wichtigen Hinweise" in der Anzeige der Konkursverhandlung). Mit der Erhebung der Beschwerde belegte die Schuldnerin mit einer Bestätigung des Konkursamtes Winterthur-Altstadt und einem Kontoauszug der ZKB, dass sie die Kosten des Amtes und des Konkursgerichtes am 9. Mai 2025 sichergestellt hatte. Die Kosten des Konkursgerichtes bezahlte sie am 13. Mai 2025 nochmals direkt an die Bezirksgerichtskasse (act. 5/3, act. 2 Rz 10). Die Sicherstellung der Kosten von Konkursamt und Konkursgericht erfolgte demnach zwar nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Beschwerdefrist. Des Weiteren leistete die Schuldnerin wie gesehen innert Frist den Vorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 5/3 und 6, act. 2 Rz 10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 2 erwogen, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen wäre. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, und die Konkurseröffnung ist aufzuheben. Die an die Bezirksgerichtskasse bezahlten Fr. 300.– sind der Schuldnerin zurückzuerstatten. 4. Die Kosten beider Instanzen und auch des Konkursamtes hat die Schuldnerin zu tragen. Sie hat diese Verfahren veranlasst, indem sie die Konkursforderung erst nach Stellung des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin tilgte, dem Konkursgericht die Zahlung nicht nachwies und auch die Kosten des Konkursgerichtes nicht rechtzeitig vor der Konkursverhandlung sicherstellte. Schliess-

- 4 lich liegt es in ihrem Interesse, durch umgehende Mitteilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur wird angewiesen, die bei ihr einbezahlten Fr. 300.– der Schuldnerin zurückzuerstatten. 4. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: