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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2025 PS250128

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,073 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250128-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich Pol. Gde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. April 2025 (EK250091)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 29. April 2025 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 990.45 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Juni 2024, Fr. 6.80 Zinsen, Fr. 9.05 Zins bis 12. Juni 2024, Fr. 150.– Rechtsöffnungskosten und Fr. 153.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/6). Dagegen erhob die Schuldnerin mit (formungültiger) Eingabe vom 13. Mai 2025 (persönlich überbracht) Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde die Beschwerde vom 13. Mai 2025 der Schuldnerin zur Unterzeichnung durch (eine) zeichnungsberechtigte Person(en) innert Frist zurückgeschickt, darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 298.40 angesetzt (act. 7). Die Verfügung vom 14. Mai 2025 erging unter dem Hinweis, dass bei mangelnder Verbesserung der Eingabe innert Frist diese als nicht erfolgt gelte (act. 7 Dispositiv-Ziffer 2.). 1.3. Am 16. Mai 2025 reichte die Schuldnerin diverse Unterlagen nach (act. 11/1–4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–7). 2. 2.1. Wenn eine juristische Person als Partei auftritt, ist die Eingabe von einer zur Vertretung berechtigten Person zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Wird eine mangelhafte Eingabe innert Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 3 - 2.2. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gemäss Handelsregisterauszug verfügt lediglich C._____, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Schuldnerin, über eine Einzelzeichnungsberechtigung. D._____, Geschäftsführer der Schuldnerin, ist dagegen nur zur Kollektivunterschrift zu zweien befugt (act. 6). Die Eingabe vom 13. Mai 2025 ist einzig von D._____ und damit einer nicht (hinreichend) vertretungsberechtigten Person unterzeichnet (act. 2). Am 16. Mai 2025 hat die Schuldnerin eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis für D._____ betreffend die Konkurseröffnung über die Schuldnerin eingereicht (act. 11/3). Diese datiert vom 15. Mai 2025 und damit einem Zeitpunkt nach Unterzeichnung der Beschwerde vom 13. Mai 2025. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vollmacht mit der Formulierung "Der/die Vollmachtgeber(in) anerkennt(en) hiermit alle Handlungen und Erklärungen seines(r)/ihres(r) Vertreters als für ihn/sie unbedingt rechtsverbindlich" auch eine nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinreichung durch D._____ umfasst. Nachdem allerdings – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist, kann dies offen gelassen werden. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerdefrist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche belegt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Konkursgerichts hinreichend sichergestellt wurden (BGE 136 III 294).

- 4 - 3.2. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen im Umfang von insgesamt Fr. 1'348.40 rechtzeitig beim Obergericht hinterlegt (act. 5). Darüber hinaus hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde allerdings lediglich einen Kontoauszug (act. 4/3–6) sowie eine "Stellungnahme zum Betreibungsauszug" (act. 4/1) eingereicht. Diese Unterlagen alleine reichen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht aus. Insbesondere kann mangels eines Betreibungsregisterauszugs keine Beurteilung der Schuldensituation der Schuldnerin vorgenommen werden. Zwar hat die Schuldnerin am 16. Mai 2025 einen Betreibungsregisterauszug (act. 11/4) sowie eine Bescheinigung der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich (act. 11/1) nachgereicht, allerdings erfolgte dies nicht innerhalb der Beschwerdefrist. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (act. 10/7). Die zehntägige Beschwerdefrist lief daher am 15. Mai 2025 ab. Die ergänzende Eingabe vom 16. Mai 2025 erfolgte damit verspätet und die eingereichten Unterlagen (act. 11/1 und act. 11/4) können zur Beurteilung der Beschwerde der Schuldnerin keine Beachtung finden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen:

- 5 - Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'348.40 an die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon sowie die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 28. Mai 2025

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