Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 PS250121

5. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,042 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. April 2025 (EK250068)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines … sowie die Ausführung gewerblicher Personen- und Sachtransporte (act. 11). 1.2. Mit Urteil vom 30. April 2025, 09:45 Uhr (act. 3 = act. 16 [Aktenexemplar] = act. 17/16; der Beschwerdeführerin zugestellt am 2. Mai 2025, act. 17/17/3 und act. 2 Rz. 2) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) den Konkurs über die Beschwerdeführerin: Fr. 75'734.10 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2024 Fr. 450.00 Reglementarische Kosten Fr. 150.00 Betreibungskosten Fr. 60.00 Mahnkosten Fr. 1'047.02 5% Verzugszins vor Betreibung Fr. 208.00 Betreibungskosten ./. Fr. 10'707.00 Teilzahlung Valuta 10. Januar 2025 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (gleichentags persönlich überbracht; act. 2; samt Beilagen, act. 3–5, act. 6/3–13) innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (act. 17/17/3 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (act. 7; der Beschwerdeführerin zugestellt am 14. Mai 2025, act. 10/1) wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 15).

- 3 - 1.5. Am 12. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin zudem telefonisch darauf hin, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Möglichkeit habe, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse sowie eine unterschriebene Kreditorenliste einzureichen (act. 9). 1.6. Nachdem die Beschwerdeführerin dies mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 18) in Aussicht gestellt hatte, reichte sie mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 19; samt Beilagen, act. 20/1, act. 20/2, act. 20/8, act. 20/14–35) ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein, um ihre Beschwerde zu ergänzen (vgl. dazu E. 3). 1.7. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 17/1–17). Weitere prozessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort – erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Konkurshindernde Tatsachen können innerhalb der Beschwerdefrist auch dann vorgebracht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (vgl. OGer ZH PS230193 vom 16. Oktober 2023 E. 2.1). 2.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass inzwischen (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) die Schuld – einschliesslich der Zinsen und Kosten – getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG muss der Schuldner darüber hinaus seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 4 - 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei die Frist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (bzw. die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG) gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen und ihre Eingabe vom 22. Mai 2025 samt Beilagen als ergänzende Begründung zur Beschwerde vom 12. Mai 2025 entgegenzunehmen (vgl. act. 19 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 33 Abs. 4 SchKG auch auf die Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG anwendbar (vgl. BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2). Die Praxis dazu ist streng: Das Fristversäumnis muss gänzlich schuldlos gewesen sein; jede Form von Schuld bewirkt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist (vgl. BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4). Von Schuldlosigkeit ist grundsätzlich (nur) dann auszugehen, wenn der Hinderungsgrund vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder wenn dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (vgl. BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 11d; dahingehend auch BGE 136 III 575 E. 4.5.3; OGer ZH PS210130 vom 11. August 2021 E. 2.7). Als klassische Anwendungsfälle gelten Unfall und plötzliche schwere Erkrankung (vgl. OGer ZH PS210130 vom 11. August 2021 E. 2.7). 3.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch zusammengefasst damit, dass das Konkursamt Meilen sie am frühen Morgen des 5. Mai 2025 dazu aufgefordert habe, die Schlüssel zu ihren Büroräumlichkeiten abzugeben. Seit dem Morgen des 6. Mai 2025 hätten sich die Schlüssel dann effektiv im Gewahrsam des Konkursamts Meilen befunden. Damit sei der Beschwerdeführerin der Zugriff auf zentrale Dokumente für die Beschwerdebegründung verwehrt worden. So habe sie in der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt, dass sie in der Lage sei, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Eine

- 5 - Glaubhaftmachung unter Beilage der notwendigen Urkundenbeweise sei ihr mangels Zutritt zu ihren Büroräumlichkeiten jedoch nicht möglich gewesen. Erst nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, habe die Beschwerdeführerin die Schlüssel am 13. Mai 2025 wieder ausgehändigt erhalten (vgl. act. 19 Rz. 14 ff.). Das Fristwiederherstellungsgesuch erfolge somit innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses in Form des verunmöglichten Bürozutritts (vgl. act. 18 S. 2). 3.4. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie zwischen der Zustellung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids am 2. Mai 2025 und der Schlüsselabgabe am 6. Mai 2025 mehrere Tage lang Zugang zu ihren Büroräumlichkeiten hatte. Nach eigenen Angaben gab ihr das Konkursamt Meilen am 5. Mai 2025 zudem einen Tag Vorlaufzeit, bevor es die Schlüssel am Folgetag in Gewahrsam nahm (vgl. act. 19 Rz. 13). Aus dieser Chronologie ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Mai 2025 (vgl. E. 1.3) von der Sperrung der Büroräumlichkeiten erfuhr. Soweit sie für ihre Beschwerdebegründung auf Unterlagen aus diesen Räumlichkeiten angewiesen war, hätte sie folglich ein entsprechend begründetes Gesuch um teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Zugriff auf die fraglichen Unterlagen stellen können und müssen (vgl. zur teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin stellte jedoch erst in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2025 ein Gesuch um superprovisorische (vollständige) Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welches sie jedoch ausschliesslich mit dem drohenden betrieblichen Schaden begründete, während sie den gesperrten Zugang zu Geschäftsunterlagen mit keinem Wort erwähnte (vgl. act. 2 S. 2 und Rz. 30 ff.). Und obschon das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeeingang am 12. Mai 2025 sinngemäss auf das Fehlen von Unterlagen hinwies (vgl. E. 1.5), wartete sie noch bis am 19. Mai 2025 zu, bevor sie ihr Fristwiederherstellungsgesuch überhaupt ankündigte (vgl. act. 18). Entgegen der Beschwerdeführerin stellt die Sperrung ihrer Büroräumlichkeiten durch das Konkursamt Meilen somit keinen Umstand dar, welcher sie im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG unverschuldet an der hinreichenden Begründung ihrer Beschwerde gehindert hätte.

- 6 - 3.5. Im Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Folglich ist für die nachfolgende Prüfung ihres Antrags um Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids ausschliesslich auf die während der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdebegründung samt Beilagen (act. 2, act. 3–5, act. 6/3–13) abzustellen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Sie macht geltend, die Konkursforderung habe per Datum der Konkurseröffnung Fr. 69'115.05 betragen. Durch Hinterlegung von Fr. 70'000.– beim Obergericht des Kantons Zürich seien sowohl die Konkursforderung als auch die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– gedeckt (vgl. act. 2 Rz. 7 ff.). 2.2. Die Berechnung der Forderungshöhe erweist sich als korrekt und die Barhinterlegung von Fr. 70'000.– am 7. Mai 2025 ist durch eine Quittung der Obergerichtskasse nachgewiesen (act. 12). Sodann belegt die eingereichte Bestätigung des Konkursamts Meilen vom 7. Mai 2025, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung durch Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.– gesichert hat (act. 13). Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann (vgl. BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). Sie beurteilt sich aufgrund eines Gesamteindrucks der schuldnerischen Zahlungsgewohnheiten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). Nach der Praxis der

- 7 - Kammer ist die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und die bestehenden Schulden innert längstens zwei Jahren abtragen kann (vgl. OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). 3.2. Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen genügen indessen nicht. Vielmehr muss der Schuldner Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit zu untermauern, beispielsweise einen Auszug aus dem Betreibungsregister, einen aktuellen Jahresabschluss, eine Zwischenbilanz, Bankbelege, Debitoren- und Kreditorenlisten etc. Insgesamt muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). Liegen gegen den Schuldner jedoch (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vor, gilt praxisgemäss ein strengerer Massstab (vgl. BGer 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E.II/2.2). 3.3. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, aus fünf Betreibungen gegen sie sei effektiv noch ein Betrag von

- 8 - Fr. 38'140.90 ausstehend. Dem stünden auf der Aktivseite ein Bankguthaben von Fr. 34'963.21 sowie Debitorenforderungen von Fr. 117'679.– [recte: Fr. 117'697.–] gegenüber. Diese Debitorenforderungen seien im Umfang von Fr. 93'618.50 überfällig oder bereits abgemahnt, sodass die Beschwerdeführerin für einen kurzfristigen Mittelzufluss sorgen könne (vgl. act. 2 Rz. 17 ff.). Darüber hinaus sei sie in der Lage, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen (vgl. act. 2 Rz. 28). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 9. Mai 2025 (act. 6/8) weist seit dem 26. Oktober 2023 fünf Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 204'707.42 aus. Die Betreibung Nr. 1 vom 20. September 2024 im Betrag von Fr. 77'441.12 betrifft die Konkursforderung und wurde – wie erwähnt – durch Hinterlegung (unter Berücksichtigung der Teilzahlung [E.1.2.]) sichergestellt (vgl. E. 2.2). Die Betreibung Nr. 2 vom 5. Februar 2025 für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die eidgenössische Steuerverwaltung, im Betrag von Fr. 40'125.40 befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. Die Beschwerdeführerin hat diese Forderung am 12. Mai 2025 nachweislich durch Barhinterlegung von Fr. 42'000.– beim Obergericht des Kantons Zürich sichergestellt (vgl. act. 2 Rz. 12, 23; act. 6/9; act. 14). Zur Betreibung Nr. 3 vom 26. Oktober 2023 für eine Forderung der C._____ [Stiftung] in der Höhe von Fr. 65'824.60 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit der Gläubigerin am 6. November 2023 einen Tilgungsplan vereinbart und bereits sieben Raten à Fr. 7'000.– abbezahlt (vgl. act. 2 Rz. 24). Der Tilgungsplan liegt bei den Akten und hält unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin eine Schuld von Fr. 66'672.40 (zzgl. Zins) anerkennt (act. 6/10 S. 2). Die eingereichten Kontoauszüge der Raiffeisenbank D._____ belegen Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 49'000.–, wenngleich die Raten offenbar nicht immer frist-

- 9 gerecht erfolgten (act. 6/11). Demnach ist noch eine Restschuld von Fr. 17'672.40 ausstehend (= Fr. 66'672.40 – Fr. 49'000.–). Die letzten zwei im Betreibungsregister verzeichneten Betreibungen befinden sich im Stadium des Zahlungsbefehls. Es handelt sich um die Betreibung Nr. 4 vom 7. April 2025 für eine Forderung des E._____ im Betrag von Fr. 16'699.– sowie die Betreibung Nr. 5 vom 10. April 2025 für eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt Ausgleichskasse, Zürich, im Betrag von Fr. 4'617.30 (act. 6/8; so auch die Beschwerdeführerin, act. 2 Rz. 25). Somit ist von ungedeckten betriebenen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 38'988.– (= Fr. 17'672.40 + Fr. 16'699.– + Fr. 4'617.30) auszugehen. 3.5. Auf der Aktivseite belegt ein Kontoauszug betreffend das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank D._____ per 7. Mai 2025 ein Guthaben von Fr. 34'963.21 (act. 6/5 S. 137). 3.6. Als Beleg für die behaupteten Debitorenforderungen von Fr. 117'697.– (vgl. E. 3.3) reichte die Beschwerdeführerinnen zwei detaillierte Debitorenlisten ein (act. 6/6–7). Diese beiden Listen sind indessen von beschränkter Überzeugungskraft, da sie weder unterzeichnet noch durch weitere Urkunden (z.B. Rechnungskopien) untermauert oder im Kontext genauerer Angaben zum Geschäftsgang plausibilisiert sind. 3.7. Zum Geschäftsgang führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie seit acht Jahren einen … für gewerbliche Personen- und Sachtransporte führe. Sie verfüge nebst dem Inhaber derzeit über 16 Angestellte. Zu ihren Kunden zählten Schulen (z.B. die Schulen … und … [Ortschaften]) sowie Spitäler (z.B. die Spitäler … und …). Täglich transportiere sie zwischen 300 und 400 Schulkinder sowie zahlreiche Patienten (vgl. act. 2 Rz. 33–35, 39). Zum Betriebsaufwand bzw. zu ihren laufenden Verbindlichkeiten, insbesondere für Löhne, allfällige Miet- oder Hypothekarkosten, Unterhaltskosten und Treibstoff, macht die Beschwerdeführerin keine Angaben. Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder anderweitige Angaben zum Geschäftsverlauf (insbesondere zu Umsatz, Aufwand, Ertrag und Gewinn)

- 10 der letzten Jahre fehlen gänzlich. Immerhin sind auf dem Kontoauszug betreffend das erwähnte Kontokorrentkonto auf 137 Seiten sämtliche Bewegungen aus dem Buchungszeitraum 1. Januar 2025 bis 7. Mai 2025 ersichtlich, wobei insgesamt Belastungen im Umfang von Fr. 518'960.44 und Gutschriften im Umfang von Fr. 549'838.79 erfolgten (act. 6/5 S. 137). Allein aufgrund der Kontobewegungen während eines Quartals lässt sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftliche Lebensfähigkeit ihres Betriebs jedoch nicht zuverlässig abschätzen. Dies umso mehr, als aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, ob es sich beim fraglichen Kontokorrentkonto um das einzige Geschäftskonto handelt. Ohnehin ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, sich anhand eines Kontoauszugs oder anderer Beilagen den Geschäftsgang zusammenzureimen, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu schlüssige Behauptungen aufgestellt hätte. 3.8. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht erklärt, weshalb es nicht nur zur Konkurseröffnung im vorliegenden Verfahren sondern am 5. Februar 2025 auch zu einer weiteren Betreibung im Stadium der Konkursandrohung gekommen ist (act. 6/8; vgl. E. 3.4). Zwar ist es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin zwecks Sicherung dieser beiden Forderungen in der kurzen Zeit seit der Konkurseröffnung die beträchtliche Summe von Fr. 112'000.– bar beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt hat (vgl. E. 3.4). Es geht jedoch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den Bankkontoauszügen (act. 6/5), hervor, woher diese Mittel stammen. Infolgedessen kann die kurzfristige Mittelbeschaffung nicht als belastbares Indiz für die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. 3.9. Nach dem Gesagten lässt sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftliche Lebensfähigkeit ihres Betriebs anhand ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend beurteilen. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist (act. 7), ist der Konkurs neu zu eröffnen.

- 11 - 5. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie bis zum Konkursschluss beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantragen kann. Gemäss Art. 195 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs, wenn (alternativ) der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.5.4). 6. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin (in Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss) aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 5. Juni 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 12 - 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 18 und act. 19, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Meilen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 5. Juni 2025

PS250121 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 PS250121 — Swissrulings