Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250117-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Betreibung Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2025 (CB250049) / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit an das Bezirksgericht Zürich adressierter Eingabe vom 7. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich … (fortan Betreibungsamt) vom 13. März 2025 in der Betreibung Nr. 1 und vom 14. März 2025 in der Betreibung Nr. 2 und machte die Nichtigkeit der beiden Betreibungen geltend (act. 6/1). Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ sei weder berechtigt noch bevollmächtigt gewesen, die vorerwähnten Betreibungen gegen sie (die Beschwerdeführerin) im Namen der Beschwerdegegnerin einzuleiten. Auch sei er weder berechtigt noch bevollmächtigt, die C._____ AG oder die Beschwerdegegnerin zu vertreten (act. 6/1 S. 2). 2.1 Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025 setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) dem Betreibungsamt eine 10-tägige Frist an zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten sowie der Beschwerdegegnerin die nämliche Frist zur Beantwortung der Beschwerde (act. 6/3). Nach Eingang der Betreibungsakten und der Vernehmlassung (act. 6/5 und act. 6/6/1-8) stellte die Vorinstanz diese den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 11. April 2025 zu (act. 6/7). 2.2 Noch vor Zustellung vorerwähnter Verfügung an die Beschwerdeführerin (act. 6/8/3) wandte sich diese mit Schriftsätzen vom 11. und 17. April 2025 erneut an die Vorinstanz und machte u.a. geltend, der Aufsichtsbehörde sei in Bezug auf Rechtsanwalt X._____ das Fehlen persönlicher Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA sowie eine Verletzung der Berufsregeln zu melden (act. 6/9 und act. 6/14). 3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 äusserte sich Rechtsanwalt X._____ im Namen und mit Vollmacht der Beschwerdegegnerin zur Beschwerde (vgl. act. 6/11-12).
- 3 - 4. Mit Eingabe vom 25. April 2025 gelangte die Beschwerdeführerin unter Beilage des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses vom 8. April 2025 an die hiesige Instanz und machte dessen Nichtigkeit geltend. Weiter warf sie der Vorinstanz Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch unterlassene "Meldung bezüglich Missachtung von Art. 8 BGFA und Art. 15 BGFA" vor (vgl. act. 2 und Beilagen act. 4/2-6). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-14). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Rechtsanwalt X._____ "rechtswidrig und verfassungswidrig" ihre Beschwerde zugestellt und ihn zur Beantwortung dieser aufgefordert. Da die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 "offensichtlich nichtig" seien, entfalle der Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass Rechtsanwalt X._____ weder zur Vertretung der C._____ AG noch der Gegenpartei bevollmächtigt sei, weshalb die Verfügung vom 8. April 2025 Art. 238 lit. c sowie Art. 68 Abs. 3 ZPO verletze und daher nichtig sei (act. 2 S. 1-4).
- 4 - 3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz. Eine besondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), gibt es nicht. Damit bedürfte es für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diese Anordnung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt vor, wenn er mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden könnte oder wenn er die Lage der Beschwerde führenden Partei erheblich erschweren würde. Einen solchen macht die Beschwerdeführerin weder geltend, noch ist ersichtlich, worin dieser liegen sollte. Da es sich beim Nachteilserfordernis um eine Rechtsmittelvoraussetzung handelt, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 112/2013 Nr. 52; OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1). Des Weiteren erging die vorinstanzliche Anordnung an die Gegenpartei und nicht an die Beschwerdeführerin, weshalb sie durch den vorinstanzlichen Beschluss vom 8. April 2025 nicht beschwert ist. Damit fehlt der Beschwerdeführerin auch ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid. Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025 ist folglich nicht einzutreten. 3.2 Ob Rechtsanwalt X._____ bevollmächtigt war, für die Beschwerdegegnerin die eingangs erwähnten Betreibungen einzuleiten, ist Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass zufolge der geltend gemachten Nichtigkeit der Betreibungen der Gegenpartei das rechtliche Gehör nicht zustehe, entbehrt jeder Grundlage. Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Prozessvollmacht für die gerichtliche Vertretung der Gegenpartei vorliegen konnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin die Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt X._____ aus anderen Verfahren zwischen den Parteien bekannt (vgl. OGerZH RU250010 Beschluss vom 3. April 2025).
- 5 - 4. Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Partei- und Prozessfähigkeit der Gegenpartei sowie Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 1 und 2 (act. 2 S. 5 ff.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen und auf die entsprechenden Feststellungsanträge (act. 2 S. 6 f.) nicht einzutreten ist. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorwirft, weil diese es unterlassen haben soll, die ihr mit Eingaben vom 14. und 17. April 2025 dargelegte Verletzung von Berufsregeln gemäss des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) durch Rechtsanwalt X._____ bei der Aufsichtsbehörde zu melden (act. 2 S. 5), ist ihr kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz (act. 6/9 S. 3-7 und act. 6/14 S. 3-7) wie auch in der Beschwerdeschrift geltend (act. 2 S. 4 ff.), es liege seitens Rechtsanwalt X._____ wegen mangelnder Unabhängigkeit ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 lit d und Art. 12 lit. b und c BGFA vor. So sei er gemäss Handelsregisterauszug der C._____ AG nicht Rechtsanwalt und auch nicht einzelzeichnungsberechtigt, weshalb er die C._____ AG nicht vor Gericht vertreten dürfe. Auch sonst könne niemand die C._____ AG vor Gericht vertreten, da sämtliche im Handelsregister aufgeführten Personen nur kollektivzeichnungsberechtigt zu Zweien seien. Die anwaltliche Unabhängigkeit sei damit nicht gewährleistet. 5.2 Die Beschwerdeführerin vermengt einerseits die Frage der Vertretung einer im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft und die Frage der Prozessvertretung durch die bei dieser tätigen Rechtsanwälte. Die Frage, ob der für die Beschwerdegegnerin handelnde Rechtsanwalt für die C._____ AG zeichnungsberechtigt ist, ist vorliegend irrelevant, weil er nicht die AG, sondern die Beschwerdegegnerin vertritt. Gestützt auf die etwas wirren und haltlosen Behauptungen der Beschwerdeführerin zur anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit ist nicht ansatzweise ein möglicher Verstoss gegen das BGFA zu erkennen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, eine Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA an die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte zu machen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit abzuweisen.
- 6 - 6. Vor dem Hintergrund des Gesagten (Erw. II.5.2) besteht entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5) auch seitens der Rechtsmittelinstanz kein Anlass für Weiterungen. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: