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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2025 PS250097

28. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,698 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. April 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sammelstiftung BVG der B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. April 2025 (EK250055)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1954 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Übernahme von Treuhandmandaten, die Beratungen in … sowie die Erledigung von … (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 9. April 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin. Die Vorinstanz gab in ihrem Urteil die Konkursforderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin), für welche der Konkurs eröffnet wurde, nicht an (vgl. act. 6/9 = act. 5). Aus der Konkursandrohung in der Betreibung-Nr. 1 ergibt sich jedoch folgende Forderung der Gläubigerin (act. 4/2D und act. 8): Grundforderung 16'182.95CHF Zins 3.75% seit dem 01.01.2024 bis 09.04.2025 771.45CHF Umtriebsspesen 500.00CHF Betreibungskosten 226.60CHF Zustellkosten in der Betreibung 65.20CHF Total 17'746.20CHF 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. April 2025 erhob die Schuldnerin am 11. April 2025 (überbracht) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/10/1). Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldnerin wurde zudem Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (vgl. act. 9). Den Vorschuss leistete die Schuldnerin innert angesetzter Frist (act. 12). Am 14. April 2025 (überbracht) reichte sie zudem rechtzeitig eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 11 und act. 13/1-4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-11).

- 3 - Das vorinstanzliche Urteil war der Schuldnerin am 10. April 2025 zugestellt worden (act. 6/10/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG lief damit am Montag 21. April 2025 und somit während der Betreibungsferien ab (7 Tage vor und nach Ostern, d.h. 13. bis 27. April 2025; Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien, das heisst bis zum 30. April 2025 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). Am 23. April 2025 (Datum Poststempel) und damit noch innert laufender Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin eine weitere Beschwerdeergänzung samt Beilagen nach (act. 14, act. 15/1-3). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin reicht einen Zahlungsbeleg ein, wonach sie am 10. April 2025 zur Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen, Spesen und Kosten einen Betrag von Fr. 17'747.85 an die Gläubigerin geleistet hat (act. 4/4/1). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 11. April 2025 beim Konkursamt Dielsdorf zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'200.00 sichergestellt (act. 4/5b). Ebenfalls hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.00 geleistet (act. 13). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2

- 4 - SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Furttal vom 11. April 2025 weist – ohne die Konkursforderung – 34 Betreibungen seit August 2020 aus (act. 4/8). Davon tragen 16 Betreibung den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt, 6 Betreibungen den Code "E" für erloschen und 7 Betreibungen den Code "DB" für Befriedigung nach Verwertung. Die Schuldnerin weist mittels Belege zudem nach, dass sie in drei weiteren Betreibungen (Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4) die zugrundeliegenden Forderungen bezahlt hat (act. 4/3B-C und act. 4/4/2, act. 13/1-4). Es bestehen gegenüber der Schuldnerin somit noch zwei offene Betreibungen (Nr. 5 und Nr. 6). Diese tragen den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben. Die Schuldnerin führt zur Betreibung-Nr. 5 der C._____ SA über Fr. 149.55 an, dass die Forderung bestritten werde, weil sie keine Lieferung erhalten habe, diese allenfalls unterwegs gestohlen worden sei. Es handle sich jedoch um einen marginalen Betrag und die Betreibung sei nicht weitergeführt worden (act. 2 S. 3). Zwar reicht die Schuldnerin zu ihren Behauptungen keine Belege ein, aufgrund des vermerkten Betreibungsbeginns (4. September 2023) erscheint es jedoch glaubhaft, dass die Betreibung-Nr. 5 nicht weiterverfolgt wurde; es kann davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschla-

- 5 ges resp. die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wohl mittlerweile verstrichen ist (Art. 88 Abs. 2 SchKG). In Bezug auf die Betreibung-Nr. 6 der D._____ AG über Fr. 3'782.77 gibt die Schuldnerin an, dass diese teilweise bestritten werde. Der zugrundeliegende Auftrag sei nicht vollständig erfüllt worden. Sie sei mit der D._____ AG jedoch befreundet und daher sei die Betreibung wohl bislang nicht weitergeführt worden. Man werde sich bezüglich der Forderung finden können (act. 2 S. 3). Auch zu diesen Ausführungen reicht die Schuldnerin keine Belege ein. Der Bestand der Forderung und die Chancen auf eine einvernehmliche Regelung können damit nicht beurteilt werden. Die Schuldnerin führt auch nicht aus, wie Letztere aussehen resp. in welcher Grössenordnung sich diese bewegen würde. Es ist damit vom Bestand der Forderung in der Betreibung-Nr. 6 auszugehen. Zusammengefasst ist damit eine offene Betreibung über rund Fr. 3'800.00 gegen die Schuldnerin zu berücksichtigen. Das diesbezügliche Betreibungsverfahren ist derzeit zufolge Erhebung des Rechtsvorschlages gestoppt. Im Betreibungsregister Furttal sind im Weiteren keine Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen über die Schuldnerin verzeichnet. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie bestehe in der aktuellen Form seit dem Jahr 1991 und sie habe bis vor einigen Jahren mehrere Angestellte beschäftigt. Aufgrund des Wegfalls eines Grosskunden habe sie redimensionieren müssen und es würden heute nur noch die beiden Verwaltungsräte (E._____ und F._____) für sie arbeiten. Diese würden sich nun auf die anfallende Kernarbeit konzentrieren, welche aufgrund der Mitarbeiterreduktion viel sei. Aus diesem Grund sowie wegen persönlichen Problemen der Verwaltungsrätin E._____ sei insbesondere die Rechnungsstellung vernachlässigt worden. Zur Konkurseröffnung sei es infolge einer Nachlässigkeit gekommen. Trotz allem sei die Kernarbeit aber stets zur Zufriedenheit der (vielen sehr langjährigen) Kunden bewältigt worden (act. 2 S. 2). Die Schuldnerin macht geltend, sie sei in der Lage, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und die bestehenden Schulden abzutragen. An laufenden Verbindlichkeiten würden bloss die Personalkosten und die Büromiete anfallen. Beide (in Teilzeitpensen arbeitenden) Verwaltungsräte würden

- 6 sich reduzierte Löhne, nämlich monatlich im Schnitt je Fr. 1'250.00 brutto ausbezahlen. Sie wären auch bereit, als vorübergehende Sanierungsmassnahme ganz auf den Lohn zu verzichten. Der Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten sei (als weitere Redimensionierungsmassnahme) per Ende März 2025 gekündigt, das Mietverhältnis dann aber noch um einen Monat bis Ende April 2025 verlängert worden. Die Mietzinsen bis zum Mietende seien bereits bezahlt worden. Beide Verwaltungsräte seien ohne Weiteres in der Lage (bis wieder ein geeignetes Büro angemietet werden könne) ihre Arbeit vollständig von zuhause aus zu bewältigen. Schliesslich verweist die Schuldnerin darauf, dass die Summe ihrer heute vorhandenen Geldmittel und Debitoren höher sei, als die noch offenen und anstehenden Kreditoren. Es stehe somit kein Liquiditätsengpass bevor. Bei der PostFinance verfüge sie über ein Guthaben von Fr. 50'705.62 resp. nach Gutschriften aus Debitoren-Rechnungen über ein solches von Fr. 71'709.54 per 23. April 2025. Ihr Konto bei der UBS AG weise einen Kontostand von Fr. 16'812.80 aus. Das Mieterkautionskonto bei der ZKB belaufe sich auf Fr. 12'010.35, welcher Betrag ihr per Ende April 2025 freizugeben sei. Zudem gehörten ihr noch zwei Geschäftswagen Mercedes Benz E 250 im Zeitwert von je rund Fr. 13'000.00. Es bestünden sodann offene Debitoren (mit Fälligkeit je 30 Tage) in der Höhe von Fr. 55'333.45. Die Auflistung der (noch nicht fakturierten) offenen Arbeiten zeige einen geschätzten Gesamtbetrag von Fr. 529'000.00. Alle offenen Rechnungen seien bezahlt (act. 2 S. 3 f.; act. 14). 2.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass Belege, wie etwa Jahresabschlüsse, ein Zwischenabschluss und Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der letzten Jahre fehlen. Der bisherige Geschäftsgang der Schuldnerin bleibt damit im Dunkeln, was Rückschlüsse auf den künftigen Geschäftsgang und damit die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erschwert. Die Schuldnerin äussert sich auch nicht konkret dazu, welche durchschnittlichen Einkünfte sie erzielt und welche laufenden Verbindlichkeiten diesen gegenüberstehen. Sie macht lediglich sinngemäss sehr tiefe Fixkosten in Form der bisherigen (bis Ende April 2025 befristeten) Mietkosten und der Personalkosten ihrer beiden Verwaltungsräte von insgesamt monatlich Fr. 2'500.00 brutto geltend. Zu den Lohnkosten legt die Schuldnerin die Lohnausweise des Jahres 2023 vor (act. 4/6/1-2). Lohnbelege

- 7 zum Jahr 2024 fehlen. Die Mietkosten der Schuldnerin dürften sich bisher auf monatlich Fr. 4'000.00 belaufen haben (act. 4/7/2). Das eingereichte Kündigungsschreiben der Schuldnerin vom 23. September 2024 und die Kündigungsbestätigung seitens der Vermieterschaft vom 25. September 2024 belegen die Beendigung des Mietverhältnisses (act. 4/7/1-2). Die Schuldnerin beglich mit Zahlung vom 27. März 2025 die Mietkosten noch bis April 2025 (act. 4/7/3). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass ab Mai 2025 keine Mietkosten mehr anfallen. Die Schuldnerin gibt an, der Firma würden zudem zwei Geschäftswagen gehören (act. 2 S. 3), womit auch Fahrzeugkosten anfallen dürften. Auch kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Tätigkeit der Schuldnerin gewisse Kosten für Verbrauchsmaterialien entstehen. Die genaue Höhe dieser weiteren Kosten resp. der laufenden monatlichen Kosten der Schuldnerin ist nicht bekannt. Auf den von ihr eingereichten Zahlungsbelegen ist lediglich ersichtlich, dass sie im Zeitraum Juli 2024 bis April 2025 Zahlungen in der Grössenordnung von monatlich rund Fr. 620.00 bis zirka Fr. 785.00 vornahm (act. 15/1). Der eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Furttal weist einige im Zeitraum August 2020 bis November 2024 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Zum Grossteil handelte es sich um Betreibungen für Steuer- und Versicherungsforderungen (namentlich der SVA des Kantons Zürich und der B._____ AG). Der Umstand, dass es in sieben Betreibungen zur Befriedigung (erst) nach Verwertung kam und drei Betreibungen bis zur Konkursandrohung resp. eine bis zur Konkurseröffnung vordrangen (act. 4/8), weist auf gewisse finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin in der Vergangenheit hin. Zugute gehalten werden kann der Schuldnerin jedoch, dass der Grossteil der Betreibungen zufolge Bezahlung der Forderungen erledigt wurde. Insbesondere war es der Schuldnerin auch möglich, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung samt Zinsen, Spesen und Kosten über rund Fr. 17'750.00 sowie weitere Betreibungsschulden von fast Fr. 42'000.00 zu begleichen, bei der Bezirksgerichtskasse Fr. 400.00 einzubezahlen, beim Konkursamt Dielsdorf Fr. 1'200.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (vgl. act. 4/4/1-2, act. 13/1-4, act. 4/5, act. 4/5b und act. 12). Die Schuldnerin verfügt über genügend Liquidität, um die einzige

- 8 noch offene Betreibungsschuld von rund Fr. 3'800.00 zu decken; die Geschäftskonten der Schuldnerin bei der PostFinance und UBS AG weisen gemäss den eingereichten Kontobelegen ein Guthaben von insgesamt rund Fr. 88'500.00 aus (act. 4/9-10, act. 15/2-3). Überdies erscheint aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses betreffend die Büroräumlichkeiten (act. 4/7/1-2) glaubhaft, dass der Schuldnerin das Guthaben von Fr. 12'053.90 auf dem auf ihren Namen lautenden Mieterkautionssparkonto bei der Zürcher Kantonalbank bald ausbezahlt wird (act. 4/11). Die Schuldnerin scheint über eine solide Auftragslage zu verfügen: Sie stellte anfangs April 2025 neun Honorarrechnungen über insgesamt fast Fr. 67'000.00 aus (act. 4/13A-I), was ihr selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos (von erfahrungsgemäss bis zu 10 Prozent) einen nicht unerheblichen Mittelzufluss bringen wird. Im Umfang von Fr. 27'510.65 sind ihr bereits Debitoren-Zahlungen zugeflossen (act. 15/3). Gemäss der Aufstellung der Schuldnerin, zu welcher allerdings nähere Angaben fehlen, bestünden daneben noch offene Arbeiten ohne Fakturierung von Fr. 529'900.00 (act. 4/14). 2.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Schuldnerin in der Vergangenheit sowie nun nach erfolgter Konkurseröffnung um die Begleichung ihrer Betreibungsschulden gekümmert hat. Sie war in der Lage hierfür namhafte Beträge aufzubringen. Es ist nur noch eine Betreibungsforderung über einen relativ geringen Betrag offen, den die Schuldnerin ohne grosse Mühe aus ihrem verfügbaren Guthaben auf den Geschäftskonten wird decken können. Ausserdem ist glaubhaft, dass der Schuldnerin grössere Mittelzugänge bevorstehen. Auch scheint sich die Schuldnerin der Notwendigkeit der Redimensionierung der Unternehmung bewusst zu sein und sie hat bereits Massnahmen zur Kostenreduktion ergriffen. Die Schuldnerin legte ihre finanzielle Lage zwar nicht lückenlos dar, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch davon auszugehen, dass gerade noch genügend objektive Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin bestehen; diese erweist sich damit als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 9. April 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.

- 9 - 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Schuldnerin hat am 10. April 2025 und damit nach erfolgter Konkurseröffnung dem Konkursgericht (Vorinstanz) Fr. 200.00 unter Angabe der Geschäfts- Nr. EK250055 einbezahlt (act. 4/5). Vom Konkursgericht wurde eine Entscheidgebühr von Fr. 200.00 erhoben, welche zu bestätigen ist. Diese wurde bereits aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogen (act. 5 S. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Der nachträglich von der Schuldnerin geleistete Betrag von Fr. 200.00 ist ihr von der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – daher zurück zu erstatten. Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von den bei ihm einbezahlten bzw. überwiesenen Vorschüssen der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.00 (Fr. 1'200.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 10 - 4. Die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf wird angewiesen, der Schuldnerin – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – den bei ihr einbezahlten Vorschuss von Fr. 200.00 zurück zu erstatten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 11 und act. 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 29. April 2025

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