Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 24. April 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. April 2025 (EK240708)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Durchführung von Umbauten und Renovationen aller Art sowie die Ausführung von … (act. 5). 1.2. Mit Eingabe an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) vom 8. Oktober 2024 (Datum Poststempel) verlangte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) nach Betreibung einer Forderung von Fr. 3'336.15, es sei über die Schuldnerin der Konkurs zu eröffnen (act. 10/1). Die Vorinstanz lud die Parteien in der Folge mit Verfügung vom 7. November 2024 zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 13. Januar 2025, 11.00 Uhr, vor (act. 10/6). Da der Schuldnerin die Vorladung nicht zugestellt werden konnte (act. 10/9-11), lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2025 neu auf den 7. April 2025, 10.00 Uhr, vor (act. 10/12). Der Schuldnerin wurde die Vorladung am 10. März 2025 zugestellt (act. 10/15). Zur Konkursverhandlung erschien niemand (Prot. Vi S. 4). Mit Urteil vom 7. April 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin (act. 10/16 = act. 9 [Aktenexemplar]). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. April 2025 (überbracht am 11. April 2025) erhob die Schuldnerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. April 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 10/17). Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7 S. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1- 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 3.2. Die Schuldnerin macht die Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung geltend und reicht Belege dazu ein, nämlich einen solchen über die Zahlung von Fr. 3'336.15 an die Gläubigerin per E-Banking mit Ausführungsdatum vom 12. März 2025 sowie eine Nachricht der Gläubigerin, in welcher sie sich für die Überweisung des Betrages bedankt (act. 4/1 und 4/3-4). Dadurch hat die Schuldnerin den Nachweis für die Tilgung vor der Konkurseröffnung erbracht. Ausserdem stellte die Schuldnerin am 10. April 2025 und damit innert der Rechtsmittelfrist beim Konkursamt Wallisellen Fr. 1'500.00 (für die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten) sicher (act. 4/5). Auch für die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten leistete die Schuldnerin einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 (act. 6). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. April 2025 ist aufzuheben.
- 4 - 4. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 7. April 2025 (act. 10/15), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung würde rechtzeitig durch die Gläubigerin erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die erfolgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- 5 - 3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'100.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 25. April 2025