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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2025 PS250068

20. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,690 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. März 2025 (EK240830)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhebt die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirks Bülach vom 3. März 2025, mit welchem über sie der Konkurs eröffnet wurde für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 28'901.60 nebst Fr. 2'064.90 Zins seit 20. November 2023, Fr. 273.– Betreibungskosten abzüglich einer geleisteten Zahlung vom 13. September 2024 von Fr. 7'225.38. Sie stellt den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin wurde unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). In der Folge reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 12; act. 13/1–8). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 16). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2.1. Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 5. März 2025 zugestellt (act. 5/16). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende – am 17. März 2025 ab. Mit E-Mail vom 17. März 2024, 23:48 Uhr, reichte die Schuldnerin eine Ergänzung ihrer Be-

- 3 schwerdeschrift samt Beilagen ein (act. 12 u. act. 13/1–8). Die Dokumente wurden über die Zustellplattform IncaMail, aber via normales E-Mail ohne Abgabequittung versandt (vgl. act. 11). 2.2.2. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Zudem muss die elektronische Einreichung über eine anerkannte sichere Zustellplattform (derzeit IncaMail der Schweizerischen Post und PrivaSphere Secure Messaging) erfolgen (vgl. <https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html>, VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Auf der Internetseite Organisation/Obergericht der Zürcher Zivil- und Strafgerichte (https://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/service.html, letztmals abgerufen am 18. März 2025) wird unter dem Titel "Elektronischer Rechtsverkehr" auf die Voraussetzungen für elektronische Zustellung hingewiesen. Es wird u.a. festgehalten, dass bei der Übermittlung über anerkannte Zustellplattformen (www.privasphere.com, www.incamail.com) die Versandart "eingeschrieben" verwendet werden müsse, da nur so eine Abgabequittung erstellt werde. 2.2.3. Die Angaben auf der Homepage des Obergerichts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für elektronische Zustellungen sind auch für prozessunerfahrene Parteien einfach abrufbar und hinreichend verständlich, weshalb deren Kenntnis vorausgesetzt werden darf. Vorliegend hat die Schuldnerin die Eingabe über die anerkannte Plattform IncaMail verschickt, dies aber nicht mittels der Versandart "Eingeschrieben", weshalb keine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO erstellt wurde. 2.2.4. Für die Wahrung einer Frist ist bei elektronischen Eingaben gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die von Seiten der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Der Gesetzgeber statuierte damit ausdrücklich das Empfangsprinzip: Der Eingang der Sendung muss innert Frist bestätigt worden sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28.

- 4 - Juni 2006, BBl. 2006, S. 7221 ff., S. 7308). Mit dem blossen Eingang beim Gericht ohne Bestätigung ist die Frist nicht gewahrt (ZK ZPO-Staehelin, Art. 143 N 5; ähnlich BGer 2C_502/2018 vom 4. April 2019, E. 2.4 f.). 2.2.5. Da vorliegend keine Abgabequittung erstellt wurde, stellt die Eingabe der Beschwerdeführerin keine fristwahrende elektronische Eingabe dar (vgl. auch OGer ZH RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4.d, 4.e sowie BGer 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012, E. 4). Die Eingabe kann unter diesen Umständen nicht berücksichtigt werden. 3.1. Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, mithin total Fr. 24'100.–, bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 3/1). Weiter belegt die Schuldnerin beim Konkursamt Eglisau die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 3/2). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell

- 5 dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem milder als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.). 3.3.1. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist der Betrieb einer Autogarage mit einer Werkstätte für Reparaturen und Unterhalt von Fahrzeugen (act. 7). In ihrer Eingabe vom 11. März 2025 gibt die Schuldnerin zur Zahlungsfähigkeit an, es seien Sanierungsmassnahmen im Dezember 2024 aufgenommen worden und es liege keine Überschuldung vor (act. 2). Sie legt den Jahresabschlusses 2022 bei, welcher einen kleinen Gewinn von Fr. 6'704.22 ausweist (act. 3/5). Dies genügt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.2. Auch bei Berücksichtigung der Eingabe vom 17. März 2025 würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin seit August 2020 achtzig Betreibungen auf. Lässt man die nun hinterlegte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch 66 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 1.4 Mio. offen. Davon befinden sich sechs Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 13/1). 3.3.3. Die Schuldnerin reicht Belege ein, gewisse Betreibungen bereits beglichen zu haben (Betreibungen-Nr. 1, 2, 3, 4). Was die Forderungen der Ausgleichskasse C._____ angeht, reicht die Schuldnerin Verrechnungsanzeigen ein, worauf ersichtlich ist, dass zwischenzeitlich kein offener Saldo bestand (act. 13/2/1). Zu Gunsten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass sämtliche Forderungen der Ausgleichskasse C._____ somit beglichen worden sind (Betreibungen-Nrn. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12). Hinsichtlich der Betreibung Nr. 13 reicht die

- 6 - Schuldnerin ein Schreiben der Gläubigerin an das Betreibungsamt ein, worin diese am 30. März 2024 den Rückzug sämtlicher Betreibungen gegen die Schuldnerin erklärte (act. 13/2/6). Weshalb der Eintrag noch nicht gelöscht wurde, ist unklar, zugunsten der Schuldnerin ist aber davon auszugehen, dass die Betreibung Nr. 13 nicht mehr besteht. Damit reduzieren sich die offenen Forderung auf rund Fr. 1 Mio. Zur Betreibung Nr. 14 reicht die Schuldnerin eine Aufstellung über angebliche e-Banking Belastungen an die Gläubigerin ein (act. 13/2/5). Das Total ist dabei ein vielfaches höher als die in Betreibung gesetzte Forderung, weshalb nicht klar ist, ob es sich dabei um eine (teilweise) Abzahlung der Betreibungsforderung oder anderer Forderungen handelt. Auch hinsichtlich der Betreibungen Nrn. 15, 16 und 17 reicht die Schuldnerin Belege (act. 13/2/10; act. 13/2/6; act. 13/2/7) ein, die sich nicht klar den Betreibungsforderungen zuordnen lassen, da sich die Beträge jeweils nicht decken. Zu den Forderungen der Gläubigerin D._____ AG (Betreibungen Nrn. 18, 19, 20, 21) reicht die Schuldnerin eine Aufstellung über Zahlungen an die E._____ AG ein (act. 13/2/15). Ein Zusammenhang ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Schuldnerin gibt weiter an, zahlreiche Betreibungen bereits beglichen zu haben, ohne diesbezügliche Belege einzureichen (so z.B. die Betreibung-Nrn. 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29). Andere Forderungen hätten sich erledigt (Betreibung-Nr. 30) oder seien nach Verhandlung beim Friedensrichter bar bezahlt worden (Betreibung-Nrn. 31, 32). Einige Forderungen werden – ohne jegliche Belege – bestritten (Betreibungen-Nrn. 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41). Solche pauschalen und unbelegten Behauptungen vermögen die Tilgung der Forderungen grundsätzlich nicht glaubhaft zu machen. Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass diese Forderungen im Umfang von ca. Fr. 600'000.– getilgt bzw. zu Recht bestritten wurden, wären noch Forderungen von rund Fr. 400'000.– offen: So macht die Schuldnerin geltend, Abzahlungsgespräche zu führen bzw. Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen zu haben und anerkennt damit folgende Betreibungsforderungen (vgl. act. 13/2 S. 1 f. i.V.m. act. 13/1): Betreibung- Nrn. 42 (Fr. 121'066.05), 43 (Fr. 19'982.25), 44 (Fr. 4'961.45), 45 (Fr. 44'952.40),

- 7 - 46 (Fr. 11'837.65), 47 (Fr. 3'800.30), 48 (Fr. 100'248.50), 49 (Fr. 32'075.60), 50 (Fr. 26'847.90) sowie wohl 51 (Fr. 18'279.70) (vgl. act. 13/2/3), 52 (Fr. 6'726.–), 53 (Fr. 8'179.45), 54 (Fr. 3'213.80 abzgl. Fr. 1'749.45 [act. 13/2/2]), 55 (Fr. 7'078.35). Unterzeichnete Abzahlungsvereinbarungen wurden nicht eingereicht. Weiter kündigt die Schuldnerin an die Betreibungen Nrn. 56 (Fr. 8'275.25), 57 (Fr. 2'125.70), 58 (Fr. 3'513.25) sowie nach Vorlage der Rechnung auch die Betreibungen Nrn. 59 (Fr. 1'725.35) und 60 (Fr. 8'290.15) zu bezahlen. Zur Betreibung Nr. 61 der F._____ über Fr. 1'030.– äussert sich die Schuldnerin nicht. Damit sind Forderungen in der Höhe von rund Fr. 430'000.00 anerkannt bzw. unbestritten. Davon befinden sich Forderungen im Umfang von rund Fr. 200'000.00 im Stadium der Konkursandrohung. 3.3.4. Die Schuldnerin führt aus, über liquide Mittel von Fr. 64'122.30 zu verfügen (act. 12 S. 3 und act. 13/3). Ausserdem macht sie geltend, dass Fahrzeuge verkauft worden seien, womit ein kurzfristiger Zahlungsbetrag von Fr. 139'250.– fällig sein werde, weshalb sie über liquide Mittel von Fr. 203'372.30 verfüge. Sie reicht entsprechende Kaufverträge ein (act. 13/4). Weiter gibt sie an, über ein Occasionslager im Wert von Fr. 172'969.44 sowie ein Neuwagen-Lager im Wert von Fr. 375'215.61 zu verfügen (act. 13/5). Ausserdem weise sie Debitoren in der Höhe von Fr. 330'854.64 auf (act. 13/6). Schliesslich verfüge sie bei der Mehrwertsteuer über ein offenes Guthaben von rund Fr. 84'000.–. Gegenüber der Konkursgläubigerin habe sie ein Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 14'524.64. Zur finanziellen Lage des Unternehmens führt die Schuldnerin sodann aus, der Fahrzeughandel habe sich seit Corona stark verändert. Bestellte Kundenfahrzeuge seien teileweise mit einer Verspätung von zwei Jahren geliefert worden. Zudem seien zahlreiche Fahrzeuge – statt über zwei Jahre verteilt – innert einer Woche geliefert worden, was zu einer Überspannung der Lagerfinanzierung und unverkäuflichen Langstehern geführt habe. Der Automarkt sei sodann aufgrund der Elektrifizierung weiter geschrumpft. Die Finanzierung der Ausstellfläche in G._____ sei nicht mehr möglich gewesen und das Mietverhältnis frühzeitig aufgelöst worden. Die Begleichung offener Mieten bzw. die Anrechnung der übernommenen Einrichtung und Maschinen werde noch diskutiert (act. 13/8).

- 8 - 3.3.5. Mit den von der Schuldnerin behaupteten vorhandenen liquiden Mittel, könnte sie zwar die aktuell dringendsten Verpflichtungen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forderungen bedienen. Die weiteren offenen Schulden müssten sodann nebst den laufenden Verbindlichkeiten innert längstens zwei Jahren abgetragen werden können. Anerkannt sind neben den im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forderungen wie erwähnt mindestens weitere Fr. 200'000.– (wenn nicht Fr. 800'000.–) offene Schulden (vgl. hiervor E. 3.3.3). Über die Höhe der weiteren laufenden Verbindlichkeiten schweigt sich die Schuldnerin aus. Einen aktuellen Jahres- oder Zwischenabschluss reicht sie nicht ein. Aus dem Jahresabschluss 2022 ist ersichtlich, dass kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 781'204.– bestanden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten in gleichem Umfang bestehen. Wie diese – neben den in Betreibung gesetzten Schulden – mit den vorhandenen Mitteln gedeckt werden sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Debitorenforderungen bestehen im Umfang von Fr. 330'000.–. Der Wert der Warenlager gibt die Schuldnerin mit Fr. 172'969.44 und Fr. 375'215.61 an (act. 12). Weiter geht aus dem Jahresabschluss 2022 hervor, dass die Schuldnerin einen geringen Gewinn von Fr. 6'704.22 erwirtschaftete. Im Jahr 2021 wies die Schuldnerin einen Verlust von Fr. 451.35 und im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 346'453.63 (act. 3/5). Dieser Verlust ist wohl teilweise pandemiebedingt. Aus der Rangrücktrittserklärung vom 12. Juni 2020 geht aber hervor, dass die Gesellschaft bereits per 31. Dezember 2019 eine Überschuldung von Fr. 438'723.– aufwies (act. 3/4). Einzig mittels eines Rangrücktritts der Verwaltungsrats-Präsidentin im Umfang von Fr. 500'000.– konnte eine Überschuldungsanzeige verhindert werden. Trotz dieser Rangrücktrittserklärung blieb die marode finanzielle Situation der Schuldnerin aber bestehen. So stand im Jahr 2022 dem Eigenkapital von Fr. -723'924.39 Fremdkapital von Fr. 5'413'744.39 gegenüber. Dass sich die Situation wesentlich verbessert hätte, ist aufgrund der Ausführungen der Schuldnerin nicht glaubhaft. Auch ein Blick in den Betreibungsregisterauszug zeigt, dass sich die Situation im Jahr 2024 zuspitzte. So stammen 46 der 80 Einträge aus dem Jahr 2024. Alleine im Januar und Februar 2025 sind bereits neun weitere Betreibungen über Fr. 44'721.15 hinzu gekommen (act. 13/1). Auch wenn die Schuldnerin geltend

- 9 macht, Sanierungsmassnahmen getroffen zu haben, erscheint vor diesem Hintergrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden abgetragen werden können. Damit wäre die Beschwerde auch bei Berücksichtigung der Eingabe vom 17. März 2025 abzuweisen. 3.4. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 24'100.– ist an die zuständige Konkursverwaltung zu überweisen. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 21'400.– an das Konkursamt Eglisau zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 10 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 21. März 2025

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