Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Januar 2025 (EK240723)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Erbringen von Dienstleistungen im … bezweckt (act. 7). 1.2 Mit Urteil vom 14. Januar 2025 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/6) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) für eine von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) gegen die Schuldnerin in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 15'358.– einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (Betreibungs-Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen [nachfolgend: Betreibungsamt]). Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 22. Januar 2025 zugestellt (vgl. act. 9/7). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 3. Februar 2025 ab (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2025 (act. 2, überbracht) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurseröffnungsurteils, die Abweisung des Konkursbegehrens und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (a.a.O. S. 2). Mit einer weiteren Eingabe desselben Datums (act. 10) reicht die Schuldnerin eine weitere E-Mail der Gläubigerin nach (vgl. act. 11). 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-7). Den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin bereits geleistet (vgl. act. 6). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der
- 3 - Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Sie bringt vor, sie habe die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten am 7. November 2024 – und damit vor Konkurseröffnung – der Gläubigerin überwiesen (vgl. act. 2 Rz. 9 ff.). Dies belegt sie mittels zweier Belastungsanzeigen vom 7. November 2024 (act. 5/6-7) und zwei E-Mails der Gläubigerin vom 23. Januar 2025 (act. 5/5) und vom 31. Januar 2025 (act. 11), worin diese unter Bezugnahme auf das hier angefochtene Konkurseröffnungsurteil vom 14. Januar 2025 (EK240723) bestätigt, dass die betriebene Forderung von Fr. 15'358.– bereits valuta 7. November 2024 bezahlt wurde. Damit hat die Schuldnerin den Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. 2.3 Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Wülflingen-Winterthur vom 30. Januar 2025 (act. 5/9) hervor, dass die Schuldnerin gleichentags, und damit fristgerecht, Fr. 800.– zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung sichergestellt hat. Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit der
- 4 - Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. statt vieler OGer ZH PS240004 18. Januar 2024; PS240065 vom 24. April 2024; PS230197 vom 16. Oktober 2023; PS220073 vom 20. April 2022; PS140043 vom 7. März 2014; PS150137 vom 20. August 2015 und PS110095 vom 6. Juli 2011 m.w.H. = ZR 110 [2011] Nr. 79 S. 245 ff.). 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. EK240723) aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 3. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gläubigerin hat der Vorinstanz einen Vorschuss von Fr. 1'800.– und die Schuldnerin einen Betrag von Fr. 200.– überwiesen (vgl. act. 3 S. 2; act. 9/4). Die Vorinstanz bezog daher ihre Spruchgebühr von Fr. 300.– soweit ausreichend vom
- 5 von der Schuldnerin überwiesenen Betrag und im Übrigen (im Umfang von Fr. 100.–) vom Kostenvorschuss der Gläubigerin. Entsprechend überwies die Vorinstanz dem Konkursamt vom Kostenvorschuss der Gläubigerin einen Betrag von Fr. 1'700.– (vgl. act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Folglich ist das Konkursamt anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin [act. 5/9] sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Januar 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die im Umfang von Fr. 200.– von der Schuldnerin und im Umfang von Fr. 100.– von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- 6 - 3. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift und der nachträglichen Eingabe (act. 2 und 10), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen- Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 4. Februar 2025