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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.01.2025 PS250018

28. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·720 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Konkursbegehren

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkursbegehren Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Januar 2025 (EK240332)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit (formungültiger) Eingabe vom 16. Januar 2025 (act. 7/13) ersuchte die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) um Verschiebung der auf den 22. Januar 2025 angesetzten Konkursverhandlung in der Betreibung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) Nr. ... (vgl. act. 7/5). Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Schuldnerin ab und die Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 22. Januar 2025 wurde entsprechend aufrecht erhalten (act. 6 = act. 7/14). Mit Urteil vom 22. Januar 2025 eröffnete die Vorinstanz schliesslich den Konkurs über die Schuldnerin (act. 7/17). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/15) Beschwerde bei der Kammer. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–18). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Beim Entscheid des Gerichts über ein Verschiebungsgesuch handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (BSK ZPO-BRÄNDLI, 4. Aufl. 2024, Art. 135 N 36). Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen einen Verschiebungsentscheid des Gerichts ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheides ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Ent-

- 3 scheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.). 2.2. Die Schuldnerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte ihrem Verschiebungsgesuch aufgrund aussergewöhnlicher und schwerwiegender persönlicher Umstände stattgeben müssen (act. 2). Sie äussert sich allerdings mit keinem Wort zum Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils infolge des negativen Verschiebungsentscheids. Ein solcher ist auch nicht offenkundig, zumal den Parteien die Teilnahme an der Konkursverhandlung freigestellt und zur Abwendung der Konkurseröffnung nicht erforderlich ist. Ein allfälliger Rückzug des Konkursbegehrens oder ein Ausweis über die Tilgung der Forderung kann dem Konkursgericht bis zum Datum der Konkursverhandlung auch auf dem Postweg beigebracht werden. Die gegebenenfalls unrechtmässige Ablehnung des Verschiebungsgesuchs kann deshalb erst mit Beschwerde gegen den Entscheid über die Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs in der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 ist entsprechend nicht einzutreten. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Schuldnerin nicht zu Folge ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. 3.2. In Anwendung von § 48 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin vorab per A-Post, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: