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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2024 PS240240

20. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,281 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Pfändungsurkunde vom 12. September 2024 / Pfändung Nr. ... / Betreibungen Nrn. ..., ... und ...

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240240-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 20. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsurkunde vom 12. September 2024 / Pfändung Nr. 1 / Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. November 2024 (CB240113)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Betreibungsamt Zürich 10 (fortan Betreibungsamt) pfändete im Beisein des Beschwerdeführers am 15. Juli 2024 in den Betreibungen Nrn. 3, 2 und 4 vom Netto-Monatslohn des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung seine das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'173.85 übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zinsen und Kosten (knapp Fr. 14'000.–) längstens für die Dauer eines Jahres ab dem Pfändungsvollzug bzw. bis am 15. Juli 2025. Die Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. 1) wurde am 12. September 2024 ausgestellt (act. 6/2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen (6/1 S. 2, sinngemäss): 1. Alle Gerichtskosten seit 25. Mai 2012 bis heute seien aufzuheben. 2. Die SVA (Sozialversicherungsanstalt) sei zu verpflichten, ihm die Prämienverbilligungen von 2011 bis heute zurückzuzahlen. 3. Es sei festzustellen, dass ihm die B._____ über Fr. 30'000.– schulde. 4. Alle Pfändungen seien sofort zu löschen und die (laufende) Lohnpfändung sei zu stoppen. 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Geschäfts-Nr. CB240113, act.6/ 5 = act. 5). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2024 zugestellt (act. 6/4/2). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2 und Beilage act. 4).

- 3 - 5. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Der Beschwerdeeingang wurde dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 7/1-2). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer die u.a. in der Betreibung Nr. 2 betriebenen Gerichtskosten bezahlen könne, sei durch das Betreibungsamt geprüft und durch die verfügte Einkommenspfändung zumindest teilweise bejaht worden. Die tatsächlichen Feststellungen des Betreibungsamtes zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betreibungsamt seien unbestritten und übereinstimmend mit den obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen krassen Eingriff ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers, was gegebenenfalls von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre (act. 5 S. 3-5). 1.2 Weiter wurde erwogen, für die materielle Beurteilung von Gegenforderungen des Beschwerdeführers gegen die Pfändungsgläubiger sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig, weshalb auf die entsprechenden Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei (act. 5 S. 4). 1.3 Hinsichtlich der beantragten Löschung aller Pfändungen und der Aufhebung der (laufenden) Lohnpfändung trat die Vorinstanz mangels konkreten Antrags und mangels hinreichender Begründung sowie – unter Hinweis auf frühere Verfahren – wegen abgeurteilter Sache nicht ein (act. 5 S. 4). 2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ein, er kenne A._____ nicht mehr. Seine Ehe sei seit Oktober 2010 annulliert und

- 4 seitdem sei sein Name C._____. Er bitte um Hilfe gegen den Rechtsmissbrauch und die seit 25. Mai 2012 andauernde Verleumdung durch die Gemeinde D._____ im Zusammenhang mit seiner Niederlassungsbewilligung. Warum solle er dem Gericht Geld schulden, wenn dieses nicht einmal seine Personalien schreiben könne (act. 2). 3.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.2 Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Beilage (act. 4) hat nach dem vorstehend Gesagten unberücksichtigt zu bleiben. Ausführungen des Beschwerdeführers zu anderen Verfahren (Urteil vom 29. Oktober 2024 im Geschäft-Nr. EB241094) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

- 5 - 3.3 Der Beschwerdeführer stellt weder einen ausdrücklichen Antrag noch setzt er sich in seinem Rechtsmittel auch nur ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit, abgeurteilter Sache sowie mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten sei (Erw. II.1). Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungslast – auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben – nicht nach. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 4. Zur Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er nichts verstehe und einen Anwalt brauche (act. 2), ist festzuhalten, dass eine Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, welcher sodann u.U. im entsprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Es ist nicht am Gericht, einen (unentgeltlichen) Rechtsvertreter zu beauftragen (vgl. OGer ZH PF110064 vom 25. Januar 2012, E. III.4.2). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter besonderen, hier weder behaupteten noch ersichtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 69 ZPO gefordert (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: 23. Dezember 2024