Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2025 PS240223

9. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·514 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240223-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2024 (EQ240220)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2024 (act. 5/1) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestbegehren gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Mit Urteil vom 28. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 5/3 = act. 3 [Aktenexemplar]). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/4) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–4). 3. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (act. 6). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 8). Auch innert dieser Nachfrist bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht (er nahm vielmehr Abstand vom Rechtsmittelverfahren [act. 10]). 4. Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses oder der Sicherheit an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch bzw. das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

- 3 - 5. Das Nichteintreten entspricht einem Unterliegen im Prozess. Ausgangsgemäss sind deshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'587.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 10. Januar 2025

PS240223 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2025 PS240223 — Swissrulings