Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240203-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Oktober 2024 (EQ240199)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Arrestbegehren vom 27. September 2024 liess der Gesuchsteller und Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens (fortan Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) beantragen, es seien sämtliche (Konto-)Guthaben und andere Vermögenswerte des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner), welche sich auf seinem Konto bei der C._____ AG, … [Adresse] befinden, zu verarrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung des Beschwerdeführers von Fr. 370'000.– und der Kosten zuzüglich 5% Zins seit 5. August 2024 (act. 1b S. 2). Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1b S. 1). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf das Arrestgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr (act. 4 = act. 7). 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz erheben (act. 8 und Beilagen act. 11/3-9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5). Er beantragt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Arrestbegehrens, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Bewilligung des Arrests (act. 8 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3). Neu beantragt er die Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 2, den Arrest sofort zu vollziehen sowie den Arrestentscheid sofort der C._____ AG mitzuteilen (act. 8 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 5). Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 auferlegte Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 1'500.– wurde fristgerecht bezahlt (act. 12-14), wobei der Beschwerdeführer diesen doppelt und somit total Fr. 3'000.– leistete (act. 14 und act. 15/1-2). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht erfolgt. Insbesondere gilt, dass der
- 3 - Arrestschuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. II. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (summarisches Verfahren) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über das Arrestbegehren besteht auch keine gesetzliche Ausnahme vom Novenverbot (Art. 326 Abs. 2 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18. Dezember 2017, E. 2). Das erscheint insbesondere deshalb nicht stossend, weil der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 und nachfolgend Erw. II.5). 2. Bei den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen, das Betreibungsamt Zürich 2 sei anzuweisen, den Arrest sofort zu vollziehen, und der Arrestentscheid sei der C._____ AG sofort mitzuteilen (act. 8 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5), handelt es sich um neue Anträge, auf die nach dem vorstehend Gesagten nicht einzutreten ist. Ohnehin würden im Falle der Gutheissung eines Arrestgesuchs die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörde und Mitteilung an die betreffende Bank von Amtes wegen erfolgen.
- 4 - III. 1.1 Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf das Arrestgesuch nicht ein. Zusammenfassend wurde erwogen, der Beschwerdeführer berufe sich zufolge des ausländischen Wohnsitzes der Gegenpartei auf den Gerichtsstand des Lageortes der behaupteten Arrestgegenstände bzw. des Bankguthabens der Gegenpartei bei der C._____ AG in Zürich. Kontokorrentforderungen eines Arrestschuldners mit ausländischem Wohnsitz gegenüber einer Bank gölten grundsätzlich als am Sitz der Drittschuldnerin bzw. der Bank belegen und seien dort verarrestierbar (act. 7 S. 2). Falls die Drittschuldnerin neben ihrem Schweizer Sitz hierzulande auch noch eine Zweigniederlassung habe, könne der Arrestgläubiger am Ort des Sitzes immer Arrest auf die Forderung legen lassen, am Ort der Zweigniederlassung hingegen nur, wenn die Forderung einen engen und überwiegenden Bezug zu dieser Zweigniederlassung aufweise. Die C._____ (Schweiz) AG habe gemäss Handelsregister ihren Hauptsitz in D._____ und eine Zweigniederlassung in Zürich. Der Beschwerdeführer habe sich mit der blossen Behauptung begnügt, dass sich Kontoguthaben auf den Namen des Beschwerdegegners bei der C._____ AG in … [Adresse], befänden. Aus dem vom Beschwerdeführer hierzu eingereichten Screenshot der E-Mail einer Angestellten der C._____ (Schweiz) AG an den Beschwerdegegner sei nicht ersichtlich, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit der Zweigniederlassung in Zürich zusammenhingen. In der E-Mail weise die Angestellte den Beschwerdegegner überdies darauf hin, dass die Bank eine Untersuchung eingeleitet habe, "to check where the funds are". Damit habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit der Zweigniederlassung in Zürich zusammenhingen (act. 7 S. 3 f.). 1.2 Zur beantragten Verarrestierung auch anderer Vermögenswerte des Beschwerdegegners, welche sich auf dem Konto bei der C._____ AG in Zürich befänden, kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass physische Vermögenswerte bei der Zweigniederlassung in Zürich vorhanden wären, weshalb über den Lageort kör-
- 5 perlicher Vermögenswerte bei der Zweigniederlassung die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls nicht begründet werden könne (act. 7 S. 4). 1.3 Bei diesem Ausgang prüfte die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 271 f. SchKG nicht. 2. Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien an die Glaubhaftmachung des Arrestgegenstandes weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes. Im Arrestgesuch vom 27. September 2024 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdegegner über ein Bankkonto bei der C._____ Zürich verfüge, womit der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nachgekommen sei. Er wisse nicht, wie die enge und überwiegende Beziehung zur Zweigniederlassung noch weiter hätte substantiiert werden können. Das als Beweismittel eingereichte und von der Vor-instanz falsch interpretierte Schreiben vom 5. Juli 2024 nenne den Namen der Bank, den Namen und die Funktion der Kontaktperson der Bank sowie die Kontaktnummer, deren Vorwahl derjenigen von Zürich entspreche. Es sei plausibel, davon auszugehen, dass zwischen dem Bankkonto des Beschwerdegegners und der Zürcher Zweigniederlassung der C._____ AG eine enge Verbindung bestehe. Im summarischen Verfahren dürfe das Gericht keine übertrieben strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellen (act. 8 S. 4 f.). 3. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstände vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Was die alternative Zuständigkeit des Arrestgerichtes am Lageort der Vermögensgegenstände anbelangt, so hängt diese von der Art der zu verarrestierenden Vermögenswerte ab. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Forderungen, die nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkörpert sind, wie etwa Kontokorrentforderungen gegenüber einer Bank, entweder am schweizerischen Wohnsitz des Forderungsgläubigers, i.e. des Arrestschuldners oder aber, wenn dieser im Ausland wohnt, am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin belegen und dort verarrestierbar (vgl. statt vieler
- 6 - BGE 140 III 512, E. 3.2). Stammt die Forderung des Arrestschuldners mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin, kann der Arrest nach der Praxis der Kammer wahlweise entweder am schweizerischen Sitz dieser Zweigniederlassung oder am schweizerischen (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin angeordnet werden. Eine Arrestlegung am Ort der Zweigniederlassung setzt allerdings voraus, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen, und die Arrestlegung an diesem Ort ist auf solche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung beschränkt. Umgekehrt können am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen. Demgegenüber können physische Sachwerte (z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte u.a.m.) nur am tatsächlichen Lageort mit Arrest belegt werden (vgl. OGer ZH PS230066 vom 30. Juni 2023, E. III.3.2; OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021, E. 4.2; ZR 104/2005 S. 160 vom 16. Juli 2004, E. 9; vgl. zudem BGE 140 III 512, E. 3 und 128 III 473, E. 3.1). 4.1.1 Die C._____ (Schweiz) AG hat gemäss Handelsregister ihren Hauptsitz in D._____ und Zweigniederlassungen in E._____, Zürich, F._____ und G._____ (vgl. act. 17). Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz pauschal Kontoguthaben des Beschwerdegegners bei der Zürcher Zweigniederlassung der C._____ (Schweiz) AG behauptet (act. 1b). Zum Beleg reichte er unkommentiert nur den Screenshot einer telefonischen Textnachricht von H._____ vom 5. Juli 2024 mit folgendem Text ein (act. 1b S. 2 und act. 3/17): "Dear B._____ We started an investigation to check where the funds are. Unfortunately we don't have a swift. This investigation might take a few days. I will come back to you as soon as I have more information […]". Allein mit dieser Textnachricht ist die Existenz zu verarrestierender Forderungen des Beschwerdegegners, welche eng und überwiegenden mit der Zürcher Zweigniederlassung der C._____ (Schweiz) AG zusammenhängen, gerade nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass am Ende der Textnachricht nebst dem Namen der vorerwähnten Versenderin C._____ (Schweiz) AG, … [Abteilung] und eine Telefonnummer
- 7 mit der Zürcher Vorwahl 044 aufgeführt ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass es sich bei H._____ um die Ansprechperson des Beschwerdegegners bei der C._____ (Schweiz) AG handelt. 4.1.2 Dass die Absenderin der Nachricht Zeichnungsberechtigte bei der Zürcher Zweigniederlassung der C._____ (Schweiz) AG sei (act. 8 S. 4), wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht und ist daher als unzulässiges Novum unbeachtlich. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass es sich beim Handelsregistereintrag der Zürcher Zweigniederlassung um ein jedermann zugängliches öffentliches Register handelt, denn es ist nicht Sache des Gerichts, nach Tatsachen zu suchen, die den Standpunkt der gesuchstellenden Partei untermauern. 4.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (act. 8 S. 4) lässt sich der E-Mail von "I._____" an den Beschwerdeführer vom 30. August 2024 nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner ausdrücklich anerkannt habe, über ein Konto bei der Zürcher Zweigniederlassung der C._____ zu verfügen. In der in die vorerwähnte E-Mail kopierten WhatsApp Nachricht vom 5. Juli 2024, welche vom Beschwerdegegner stammen soll, ist nur die Rede von einer Überweisung von der "Schweizer Bank" (act. 11/9 = act. 3/6 Blatt 9). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Nachricht vom Beschwerdegegner stammt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Lageort der Arrestgegenstände nicht auf dieses Dokument verwiesen hat. Er verwies lediglich pauschal im Rahmen der Begründung der Arrestforderung auf act. 3/6, welches Aktenstück jedoch diverse Korrespondenz zwischen den Parteien enthält, u.a. die vorerwähnte Mail. Auch war es nicht Sache der Vorinstanz, in all diesen Schreiben nach Hinweisen zu suchen, welche die Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf den behaupteten Arrestgegenstand bzw. dessen Lageort stützen. 4.3 Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, dass physische Vermögenswerte bei der Zweigniederlassung in Zürich vorhanden wären, weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch nicht über den Lageort körperlicher
- 8 - Vermögenswerte bei der Zweigniederlassung begründet werden könne (act. 7 S. 4), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über das Arrestbegehren nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 62), weshalb ein Arrestbegehren, das abgewiesen oder auf das nicht eingetreten wurde, mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung jederzeit erneuert werden kann (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; OGer ZH PS210188 vom 14. Dezember 2021, E. II.4; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20). III. Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (BGer 5A_492/2012 vom 13. März 2013, E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag des Vorschusses ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche zurück zu erstatten. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- 9 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Vorschusses wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 370'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 2. Dezember 2024