Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240202-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 19. November 2024 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. September 2024 (EK240539)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 30. September 2024 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 15'481.45 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Seuzach) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 3 = act. 11/6). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 10. Oktober 2024 zugestellt (vgl. act. 11/7). 1.2 Gegen die Konkurseröffnung liess die Schuldnerin mit elektronischer Eingabe vom 14. Oktober 2024 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz erheben (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/3-30; act. 7/1-3). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). Ihrem prozessualen Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 entsprochen und der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Der der Schuldnerin mit selbiger Verfügung auferlegte Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 750.– wurde rechtzeitig geleistet (act. 12, act. 13/1 und act. 14). 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. statt vieler OGer ZH PS240007 vom 30. Januar 2024 E. 3.1; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert der Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch einer der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden zu belegen sind. Neue Behaup-
- 3 tungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2.2 Die Schuldnerin wies mittels Beleg der Raiffeisenbank Untersee-Rhein nach, dass vom Privatkonto des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates der Schuldnerin, C._____ (vgl. act. 8), mit Valuta 30. September 2024 für die Konkursforderung der Gläubigerin eine Zahlung von Fr. 7'500.– geleistet wurde (act. 5/4; act. 2 S. 5). Sodann belegte sie mittels Auszug der PostFinance, mit Valuta 4. Oktober 2024 Fr. 8'000.– an die Gläubigerin gezahlt zu haben (act. 5/5; act. 2 S. 5). Des Weiteren wies die Schuldnerin mittels Auszug der PostFinance nach, zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich mit Valuta 11. Oktober 2024 Fr. 1'100.– überwiesen zu haben, welcher Betrag gemäss Bestätigung des Konkursamtes Wülflingen-Winterthur zur Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreichend ist (act. 5/8-9 und act. 9). 2.3 Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung/Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile be-
- 4 glichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 3.2 Die Schuldnerin liess in der Beschwerdeschrift zu ihren finanziellen Verhältnissen zusammenfassend geltend machen, nach kurzzeitigen Schwierigkeiten während der Corona-Krise seien nunmehr fast alle der 38 Betreibungen beglichen worden. Von den verbleibenden sieben Betreibungen mit dem Status offen seien sechs, inkl. der Konkursforderung, beglichen worden, was noch nicht im Betreibungsregister vermerkt sei (act. 2 S. 7 und 9 ff., act. 5/10 und act. 5/22-30). Die Schuldnerin habe ein stetiges Einkommen. So habe sie zwischen dem 9. Juli und 8. Oktober 2024 einen Umsatz von durchschnittlich Fr. 38'961.45 pro Monat erzielt (act. 2 S. 7, act. 5/11). Diesem stünden monatliche Fixkosten von Fr. 16'300.– gegenüber. Somit erziele die Schuldnerin monatlich einen Überschuss von rund Fr. 22'661.45 (act. 2 S. 7 f., act. 2/12-15). Aktuell betrage ihr Kontostand Fr. 6'150.36 (act. 2 S. 8, act. 5/16). Vier Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 14'294.95 seien spätestens Ende November 2024 fällig (act. 2 S. 8, act. 5/17). Aus sieben offenen Aufträgen, deren Fertigstellung zwischen November 2024 und August 2025 terminiert sei, würden Einnahmen von Fr. 211'479.70 resultieren (act. 2 S. 8, act. 5/17-20). Die Kreditoren in Höhe von Fr. 11'760.05 könne die Schuldnerin aus dem monatlichen Überschuss problemlos decken (act. 2 S. 9, act. 5/21). 3.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. 2 des Betreibungsamtes Seuzach vom 7. Oktober 2024 wurden gegen die Schuldnerin im Zeitraum Januar 2020 bis September 2024 insgesamt – ohne die in Betreibung gesetzte und getilgte Konkursforderung – 37 Betreibungen eingeleitet (vgl. act. 5/10). Davon sind 31 Betreibungen als bezahlt oder als erloschen vermerkt. Sämtliche der noch offenen sechs Betreibungen sind mit dem Status "Konkurseröffnung" erfasst (je eine aus den Jahren 2021 [Betr. Nr. 3] und 2022 [Betr. Nr. 4], vier stammen aus dem Jahre 2024 [Betr. Nrn. 5, 6, 7 und 8], act. 5/10 S. 3 f.), wobei sich darunter auch öffentlich-rechtliche Forderungen befinden, obschon diese von der Betreibung auf Konkurs (noch) ausgeschlossen sind (Art.
- 5 - 43 SchKG). Zu diesen offenen Betreibungen liess die Schuldnerin ausführen, die Betreibung Nr. 3 der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. August 2022 (recte 2021) in Höhe von Fr. 3'850.– sei am 23. August 2023 beglichen worden (act. 2 S. 9). Gemäss eingereichtem Kontoblatt "1010 PostFinance" erfolgte am 23. August 2021 eine Zahlung von Fr. 3'850.– an die Eidg. Steuerverwaltung mit dem Zusatztext Q2/2020. Aus dem eingereichten Kontoauszug der PostFinance ist mit Valuta 24. August 2021 eine Zahlung aus Sammelauftrag in Höhe von Fr. 3'850.– erfasst (act. 5/22). Aus Letzterem ist weder die Gläubigerin der Zahlung ersichtlich (vgl. act. 5/22), noch lässt sich die Zahlung anhand der erwähnten Buchhaltungsunterlagen eindeutig der Betreibung Nr. 3 zuordnen. Für die Forderung in der Betreibung Nr. 4 der Gläubigerin D._____ in Höhe von Fr. 4'781.05 seien, so die Schuldnerin, am 24. September 2022 Fr. 5'000.– bezahlt worden, womit diese Forderung beglichen sei (act. 2 S. 10). Gemäss eingereichtem Kontoblatt "1010 PostFinance" erfolgte am 22. April 2022 eine Zahlung von Fr. 23'000.– u.a. an die D._____. Aus dem Postkontoauszug ist die vorerwähnte Zahlung wiederum nur als Sammelauftrag erfasst (act. 5/23-24). Auch hier stimmen die geltend gemachten Zahlungsdaten nicht mit den eingereichten Dokumenten überein und lässt sich auch diese Zahlung nicht eindeutig der Betreibung Nr. 4 zuordnen. Ausführungen, weshalb diese Betreibungen trotz geltend gemachter Tilgung vor über zwei Jahren immer noch als nicht erledigt bzw. im Status "Konkurseröffnung" im Betreibungsregister erfasst sind, wurden unterlassen (vgl. act. 5/10). Die Zahlung der beiden Forderungen ist nach dem Gesagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 3.4 Die Schuldnerin belegte mittels Zahlungsauftrag und Bestätigung des Konkursamtes Frauenfeld, dass die Forderung aus der Betreibung Nr. 5 (Rechtshilfe Nr. 9, vgl. act. 5/25) der Gläubigerin D._____ in Höhe von Fr. 8'012.60 mittlerweile vollständig beglichen wurde (act. 2 S. 10 f. und act. 5/25-28). Weiter wies die Schuldnerin mittels Zahlungsbelgen nach, die Forderungen der Gläubigerin Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber in den Betreibung Nrn. 6 und 7 von Fr. 2'995.85 und Fr. 3'477.95 am 7. Oktober 2024 begleichen zu haben (act. 5/29- 30).
- 6 - 3.5 Die offene Forderung aus der Betreibung Nr. 8 in Höhe von Fr. 2'171.85 der Gläubigerin Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber will die Schuldnerin nach Aufhebung des Konkurses umgehend begleichen (act. 2 S. 11). 3.6 Die Anzahl der im Betreibungsregister erfassten Betreibungen lässt auf Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schliessen, welche sie auch nicht in Abrede stellt und auf die Corona-Zeit zurückführt. Die Liquiditätsprobleme hält sie infolge der guten Auftragslage im laufenden Jahr für überwunden. Die Erledigung der Mehrzahl aller Betreibungen inkl. der Konkursforderung spricht immerhin dafür, dass die Schuldnerin bemüht ist, ihre finanzielle Situation zu bereinigen. Nach dem Gesagten sind offene Betreibungsforderungen im Umfang von ca. Fr. 10'800.– (vgl. Ziff. 3.4 und 3.5) zu berücksichtigen. 4.1 Die seit dem tt.mm.1985 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Schuldnerin bezweckt den Bau und Unterhalt von Industrieanlagen, insb. von Industrieöfen, Kaminen und Industriefeuerungen sowie die Planung und Ausführung von wärmetechnischen Anlagen und von Hochtemperaturisolationen (act. 8). Zum Beleg ihrer finanziellen Situation wurden Kontoauszüge des Firmenkontos bei der PostFinance für den Zeitraum Juli bis Oktober 2024 (act. 5/11), ein Beleg der verfügbaren flüssigen Mittel (act. 5/16) sowie Unterlagen im Zusammenhang mit laufenden Aufwendungen (act. 5/12-15), offenen Debitoren (act. 5/17- 20) und Kreditoren per 8./9. Oktober 2024 (act. 5/21) eingereicht. 4.2.1 Die Schuldnerin verfügte am 8. Oktober 2024 über liquide Mittel in Höhe von Fr. 6'150.36 (act. 5/16, act. 2 S. 8). Aus dem Auszug ihres Firmenkontos bei der PostFinance ist ersichtlich, dass sie im Zeitraum 9. Juli bis 7. Oktober 2024 Umsätze von total Fr. 116'884.40 bzw. im Durchschnitt knapp Fr. 39'000.– monatlich generiert hat (act. 5/11). Hohe Umsätze allein sind jedoch kein Beleg für eine (zukünftige) erfolgreiche Geschäftstätigkeit. Zum Betriebsaufwand liess die Schuldnerin geltend machen, sie habe laufende Fixkosten von monatlich Fr. 16'300.–, bestehend aus der Geschäftsmiete Fr. 1'300.–, dem Lohn Mitarbeiter E._____ Fr. 6'500.– netto, dem Lohn des Geschäftsführers Fr. 5'500.– netto, den sonstigen Betriebskosten in Höhe von Fr. 1'000.– sowie Sozialversicherungs-
- 7 beiträgen von ca. Fr. 2'000.– (act. 2 S. 7 f., act. 5/12). Nur die Lohnkosten für den Mitarbeiter und den Geschäftsführer sind mittels Lohnabrechnungen ausgewiesen (act. 5/13-14). Aus dem Geschäftskontoauszug für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Oktober 2024 sind aufgrund der Eingrenzung der Resultate auf den Betrag zwischen Fr. 1'290.– und Fr. 1'310.– nur die Ausgaben für die geltend gemachte Miete in Höhe von Fr. 1'300.– monatlich ersichtlich (act. 5/15). Ein vollständiger Kontoauszug, aus welchem die gesamten monatlichen Ausgaben ersichtlich wären, liegt nicht vor. Dem Auszug der PostFinance für die Zeit Juli bis Oktober 2024 lassen sich aufgrund der Eingrenzung des Auszugs auf die "Gutschriften" auch nur diese entnehmen (act. 5/11). 4.2.2 Auffällig ist, dass die Schuldnerin, welche u.A. den Bau von Industrieanlagen bezweckt, sich mit keinem Wort zum Materialaufwand äussert, welcher auch im Rahmen laufender Aufträge betr. Herstellung und Reparatur von Ofenanlagen (act. 5/18-20) zweifelsohne anfällt. Auch zum Fahrzeugaufwand äussert sich die Schuldnerin nicht, obschon sie die hergestellten Anlagen zu den Kunden transportiert (vgl. act. 5/18 S. 4, act. 5/19 S. 4). Aus den eingereichten Auftragsbestätigungen ist ersichtlich, dass für gewisse Aufträge mehrere Personen aus verschiedenen Fachrichtungen zugezogen werden, so z.B. für den Auftrag der F._____ zwei Monteure und ein Ingenieur (vgl. act. 5/18 S. 4) und für den Auftrag der G._____ AG ein Ofenbauer und ein Hilfsmaurer (act. 5/20 S. 3). 4.2.3 Gemäss eingereichter Debitorenliste sind bis Ende Oktober/November 2024 zwei Debitorenzahlungen in Höhe von ca. Fr. 14'300.– fällig (act. 5/17), welche die Kreditoren in Höhe von Fr. 11'760.06 übersteigen (act. 5/21). Die noch offenen Debitoren aus drei Grossaufträgen werden erst nach Fertigstellung fällig (vgl. nachstehend Ziff. 4.3; act. 5/18-20). 4.3 Zur Geschäftsentwicklung reichte die Schuldnerin drei bestätigte Aufträge ins Recht mit einem Auftragsvolumen von ca. Fr. 350'000.– (act. 5/18-20), deren Ausführung in den Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 fällt, und woraus sie noch offene Zahlungen in Höhe von Fr. 188'000.– geltend macht (act. 5/17). Grössere Zahlungseingänge seitens der Auftraggeberin G._____ AG sind denn auch aktenkundig (act. 5/11 S. 3). Die weiteren geltend gemachten of-
- 8 fenen Aufträge (diverse Ersatzteile, H._____, I._____ Provision und Verwaltung J._____) über knapp Fr. 23'500.– (act. 5/17) blieben unsubstantiiert und unbelegt und können daher nicht berücksichtigt werden. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind offene Angebote (vgl. act. 5/17), da pendente Offerten keine Aussagen über künftige Vertragsabschlüsse erlauben. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Jahresabschlüsse vergangener Jahre noch ein Zwischenabschluss für das Jahr 2024 vorliegen, welche über den Geschäftsgang der Schuldnerin Aufschluss geben könnten. Zu Gunsten der Schuldnerin fällt ins Gewicht, dass sie mit Blick auf das Konkursverfahren die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen über Fr. 16'000.– hat bezahlen können (vgl. vorstehend Ziff. 2.2). Dass sie ihren laufenden Verpflichtungen, zu welchen auch öffentlich-rechtliche Forderungen zählen , nicht hat nachkommen können (vgl. 5/10), begründete die Schuldnerin mit finanziellen Schwierigkeiten während der Corona Krise, was insofern glaubhaft ist, als sich die Betreibungen ab Frühjahr 2020 häuften. Die Schuldnerin macht eine finanzielle Erholung aufgrund guter Auftragslage geltend. Sie konnte seit Juli 2024 regelmässige monatliche Einnahmen von durchschnittlich Fr. 39'000.– auf dem Geschäftskonto verbuchen sowie drei laufende Grossaufträge mit hohen Auftragssummen belegen. Ein Liquiditätspolster, wie es zu erwarten wäre, wenn der Geschäftsaufwand wie behauptet weniger als die Hälfte der Einnahmen ausmachen würde, ist aus den (lückenhaften) Kontoauszügen allerdings nicht zu entnehmen. Jedoch ist zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie zwischenzeitlich fast alle offenen Betreibungsforderungen beglichen hat und es sich um die erste Konkurseröffnung handelt. Wenn auch die Höhe der monatlichen Geschäftsauslagen nur unzureichend belegt wurde, ist nach dem Gesagten einstweilen davon auszugehen, dass der Schuldnerin genügend liquide Mittel zur Begleichung ihrer laufenden Kosten zufliessen. Ihre Schulden in Höhe von ca. Fr. 22'500.– (offene Betreibungsforderungen und Kreditoren Ziff. 3.6 und 4.2.3) können durch die liquiden Mittel und fällig werdenden Debitoren gedeckt werden. 5.2 Alles in allem kann – wenn auch mit Bedenken – davon ausgegangen werden, dass die während der Corona-Zeit aufgetretenen Zahlungsschwierigkei-
- 9 ten zwar nachhallten, die Schuldnerin jedoch zufolge des aktuellen Geschäftsgangs die restlichen Schulden innert nützlicher Frist wird abtragen sowie ihren laufenden (insbesondere auch den öffentlich-rechtlichen) Verpflichtungen fortan wird nachkommen können. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erscheint wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Zudem wurde über die Schuldnerin erstmals der Konkurs eröffnet. Sollte es erneut zu einer Konkurseröffnung kommen, so ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass dannzumal an den Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit ein strengerer Massstab anzulegen wäre. 5.3 Die Schuldnerin konnte innert Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Tilgung/Hinterlegung nachweisen als auch ihre Zahlungsfähigkeit gerade noch glaubhaft dartun. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des über die Schuldnerin am 30. September 2024 eröffneten Konkurses. 6. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 7. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'100.– an das Konkursamt zu überweisen. Das Konkursamt ist in der Folge anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'100.– Überweisung der schuldnerischen Zahlung beim Obergericht sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 10 - 8. Die Schuldnerin leistete am 30. September 2024 eine Zahlung von Fr. 200.– an die Vorinstanz für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 5/7, act. 2 S. 6). Da gemäss angefochtenem Urteil die Spruchgebühr in Höhe von Fr. 300.– der Schuldnerin auferlegt, jedoch vom Vorschuss der Gläubigerin bezogen (vgl. act. 10 S. 2) wurde, und Letztere gemäss vorstehenden Ausführungen den gesamten bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss vom Konkursamt zurück erstattet erhält, ist die Vorinstanz anzuweisen, der Schuldnerin den bezahlten Betrag von Fr. 200.– zurück zu erstatten. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. September 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr (von der Schuldnerin) hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 1'100.– dem Konkursamt Wülflingen-Winterthur zu überweisen. 4. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'100.– Überweisung gem. Ziff. 3 vorstehend sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur wird angewiesen, den ihr von der Schuldnerin überwiesenen Betrag von Fr. 200.– der Schuldnerin zurück zu erstatten.
- 11 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 19. November 2024