Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240198-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 13. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2024 (EQ240196)
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Poststempel gleichentags) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Begehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei der pfändbare Anteil der fälligen und künftigen Lohnforderungen des Herrn B._____, einschliesslich 13. Monatslohn und Gratifikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber der C._____ AG, ... [Adresse] Zürich, in Höhe von CHF 4'196.16 (Gegenwert von € 4'418.28), nebst Zinsen zu 5% p.a. ab dem 6. Mai 2020, mit Arrest zu belegen. 2. Es sei der pfändbare Anteil der fälligen und künftigen Lohnforderungen des Herrn B._____, einschliesslich 13. Monatslohn und Gratifikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber der C._____ AG, ... [Adresse] Zürich, in Höhe von CHF 759.78 (Gegenwert von € 800.–), ohne Zins mit Arrest zu belegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.2. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 2, act. 4 = act. 7, Aktenexemplar = act. 9). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 8) und stellte folgende Anträge (act. 8 S. 3): 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten: 2. Abänderung des ergangenen Entscheids vom 27. September 2024 mit der Referenz EQ240196-L; 3. Es sei das Urteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom 5. April 2022 anzuerkennen und in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären;
- 3 - 4. Es sei die Verarrestierung des pfändbaren Anteils der fälligen und fällig werdenden Vergütungen, einschliesslich 13. Monatslohn und Gratifikationen, die Herrn B._____ von seiner Arbeitgeberin, der Firma C._____ AG, ... [Adresse] Zürich, geschuldet werden, in Höhe von CHF 4'196.16 (Gegenwert von € 4'418.28), zuzüglich Zins in Höhe von 5% pro Jahr ab dem 6. Mai 2020 anzuordnen. 5. Es sei die Verarrestierung der fälligen und fällig werdenden Vergütungen, einschliesslich 13. Monatslohn und Gratifikationen, die Herrn B._____ von seiner Arbeitgeberin, der Firma C._____ AG, ... [Adresse] Zürich, geschuldet sind, bis zum Betrag von CHF 759.78 (Gegenwert von € 800.–), zuzüglich Zinsen, anzuordnen. 6. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aus erster und zweiter Instanz. 2.2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 11), den sie fristgerecht leistete (act. 13). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 5). Im Verfahren betreffend Arrestbewilligung ist der Arrestschuldner nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2, E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen, noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 6 ZPO betreffend das Arrestverfahren; Art. 43 und Anhang III LugÜ i.V.m. Art. 309 Bst. a und Art. 319 Bst. a ZPO betreffend das Exequaturverfahren). Die Beschwerde ist der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerde-
- 4 führerin am 1. Oktober 2024 zugestellt (act. 5). Mit Postaufgabe der Rechtsmitteleingabe am 9. Oktober 2024 (act. 8) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. 2. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der schriftlichen Begründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben. 3. 3.1. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrests gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015 E. II.1.3). 3.2. Im Arrestgesuch machte die Beschwerdeführerin zwei Arrestforderungen geltend. Betreffend die zweite Arrestforderung ersuchte sie um Verarrestierung der Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 759.78 (Gegenwert von € 800.–) ohne Zins (vgl. act. 1 S. 2). In der Beschwerdeschrift macht sie sodann geltend, die Vermögenswerte seien in der Höhe von Fr. 759.78 (Gegenwert von € 800.–) zuzüglich Zins zu verarrestieren (vgl. act. 8 S. 3, Antrag 5). Beim erstmals oberinstanzlich geltend gemachten Zins handelt es sich um einen neuen Antrag bzw. eine Klageänderung, die in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat.
- 5 - III. 1. 1.1. Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen (Art. 271 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 1.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Arrestgesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner mit Urteil vom 16. November 2021 des Tribunal Judiciaire de Mulhouse zur Bezahlung von € 4'418.28 zzgl. Zinsen und von € 800.– verpflichtet worden sei. Der Beschwerdegegner wohne in Frankreich und verfüge über Einkünfte von einem Schweizer Unternehmen. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Gesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (sogleich E. III.2.) und subsidiär auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (E. III.3. unten). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arrestforderungen beruhten auf dem eingereichten Urteil vom 16. November 2021 des französischen Tribunal Judiciaire de Mulhouse (act. 7 E. 3.1.1. m.V.a. act. 1 Ziff. III.1., act. 3/3 und act. 3/4) und es sei vom Vorliegen eines impliziten Exequaturantrags auszugehen (act. 7 E. 3.1.2. m.V.a. BGE 149 III 224 E. 5.2.3 = Pra 113 [2024] Nr. 20). Sie wies darauf hin, dass es sich beim französischen Urteil um ein Säumnisurteil handle, bei welchem das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks relevant sei. Dies werde mittels Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ unter Verwendung des Formblatts in Anhang V LugÜ festgehalten. Die Beschwerdeführerin reiche entgegen ihren Ausführungen nicht diese Bescheinigung, sondern die Bescheinigung über öffentliche Urkunden unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI LugÜ ein
- 6 - (m.V.a. act. 3/7). Wann das französische Urteil dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei, sei nicht ausschlaggebend (act. 7 E. 3.1.3.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Entscheid vom 16. November 2021 des Tribunal Judiciaire de Mulhouse stelle keinen vollstreckbaren LugÜ-Entscheid bzw. keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar, weshalb die entsprechende Norm als Arrestgrund ausscheide (act. 7 E. 3.1.4.). 2.2. In ihrer Beschwerdeschrift bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie keine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts des Anhangs V LugÜ eingereicht habe. Jedoch habe sie das Formblatt des Anhangs VI LugÜ eingereicht. Dies sei auf einen Irrtum der Cour d'Appel de Colmar zurückzuführen, welche irrtümlicherweise das Formblatt gemäss Anhang VI LugÜ verwendet habe. Dies ergebe sich, so die Beschwerdeführerin sinngemäss, auch aus dem eingereichten Schreiben der französischen Behörde vom 31. Juli 2024, mit welchem diese ihr "le certificat relatif à une décision judicaire en matière civile" übermittelt habe. Das Formblatt in Anhang VI LugÜ beinhalte sämtliche Angaben des Formblatts in Anhang V LugÜ. Das eingereichte Formblatt stelle offensichtlich eine gleichwertige Urkunde gemäss Art. 55 Nr. 1 LugÜ dar, weshalb das französische Urteil für vollstreckbar zu erklären sei und folglich einen gültigen Arrestgrund darstelle (act. 8 Ziff. IV.A). 2.3. Besitzt ein Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel, kann er gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Verarrestierung von Schuldnervermögen verlangen. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG liegt insbesondere bei einem vollstreckbaren LugÜ-Entscheid vor (BSK SchKG I- STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 103). Bei einem LugÜ-Entscheid entscheidet das Gericht gemäss Art. 271 Abs. 3 SchKG auch über dessen Vollstreckbarkeit. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Nr. 1 LugÜ). Sobald
- 7 die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Art. 34 f. LugÜ erfolgt. Die Partei, die eine Vollstreckbarkeitserklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorzulegen (Art. 53 Nr. 1 und Nr. 2 LugÜ). Die Bescheinigung wird der Person vom Gericht oder der sonst befugten Stelle des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, auf Antrag und unter Verwendung des Formblatts in Anhang V LugÜ ausgestellt (Art. 54 LugÜ). Hat sich die beklagte Partei auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen, so ist gemäss Nr. 4.4 des Formblatts das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks anzugeben. Diese Angabe soll es dem Gericht, das über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, ermöglichen, die Rechtzeitigkeit der Zustellung i.S.v. Art. 34 Nr. 2 LugÜ zu beurteilen (KILLIAS/LIEN- HARD, DIKE-Komm-LugÜ, 2. Aufl. 2023, Art. 54 N 5 m.V.a. WOLFF, Vollstreckbarerklärung, in: Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht (Hrsg.), Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band III/2, Tübingen 1984, Rz. 278). Wird die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ nicht vorgelegt, kann sich das Gericht u.a. mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen (vgl. Art. 55 Nr. 1 LugÜ). 2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich als Arrestgrund auf das Urteil vom 16. November 2021 des französischen Tribunal Judiciaire de Mulhouse (act. 3/3 f.). Dabei handelt es sich – wie von der Vorinstanz festgestellt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten – um ein Säumnisurteil in einer Zivilsache (vgl. act. 3/3 bzw. act. 3/4 S. 1). In Anwendung von Art. 53 Nr. 2 i.V.m. Art. 54 LugÜ hat die Beschwerdeführerin deshalb eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V LugÜ vorzulegen. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie allerdings selber aus, dass sie nicht diese Bescheinigung, sondern das ausgefüllte Formblatt gemäss Anhang VI LugÜ einreichte (vgl. act. 8 S. 6). Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, das von ihr eingereichte Formblatt beinhalte dieselben Angaben wie jenes in Anhang V LugÜ, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Formblatt des Anhangs VI LugÜ wird das bei einem Säumnisurteil er-
- 8 forderliche Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht angegeben. Es handelt sich damit um keine gleichwertige Urkunde. 2.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das französische Urteil keinen vollstreckbaren LugÜ-Entscheid bzw. keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellt. 3. 3.1. Hinsichtlich des Arrestgrunds des Wohnsitzes im Ausland bejahte die Vorinstanz gestützt auf das Rubrum des französischen Urteils, dass die Beschwerdeführerin den fehlenden Wohnsitz des Beschwerdegegners glaubhaft gemacht habe (act. 7 E. 3.2.2.). Jedoch sei ein hinreichender Bezug der Arrestforderungen zur Schweiz weder substantiiert, noch glaubhaft gemacht worden. Dem französischen Urteil sei zu entnehmen, dass es sich bei den Arrestforderungen zum einen um eine Reparaturforderung eines französischen Unternehmens gegenüber einem in Frankreich wohnhaften Besteller und zum anderen um Verfahrenskosten gegenüber dem in Frankreich wohnhaften Besteller handle. Ein genügender Bezug dieser Forderungen zur Schweiz sei zu verneinen. Auch die Tatsache, dass der Besteller in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe, stelle keinen genügenden Bezug der Forderungen zur Schweiz dar. Deshalb scheide Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als Arrestgrund aus. 3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der Begriff des genügenden Bezugs zur Schweiz sei grosszügig auszulegen. In der Literatur werde anerkannt, dass die Geschäftstätigkeit eines Schuldners in der Schweiz einen genügenden Zusammenhang darstellen könne (m.V.a. DALLÈVES/FOEX/JEANDIN [recte: STOF- FEL/CHABLOZ], Commentaire Romand LP, Art. 271 N 80). Auch der Ort, an dem sich die zu verarrestierenden Vermögenswerte befinden, stelle zusammen mit anderen Elementen – bspw. wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in die Schweiz verschiebt, um den Zugriff auf sein Vermögen übermässig zu erschweren (m.V.a. m.V.a. DALLÈVES/FOEX/JEANDIN [recte: STOFFEL/CHABLOZ], Commentaire Romand LP, Art. 271 N 80 [recte 81]) – einen genügenden Bezug dar (act. 8 Ziff. IV.B.).
- 9 - 3.3. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn dieser nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass das Erfordernis des "genügenden Bezugs" der Forderung zur Schweiz nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht restriktiv, sondern gläubigerfreundlich auszulegen ist (BGE 124 III 219 E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; OGer ZH PS230044 vom 14. April 2023 E. 4.4.2.; BSK SchKG I-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 88). 3.4. Dass der Beschwerdegegner in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, stellt allerdings keinen genügenden Bezug der Arrestforderungen zur Schweiz dar (vgl. OGer PS150133 vom E. 6, dem in Bezug auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde lag). Gegensätzliches lässt sich auch nicht aus der Literatur ableiten, auf welche die Beschwerdeführerin verweist. Ein Zusammenhang zwischen den Arrestforderungen und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die Belegenheit der Vermögenswerte werden von der Beschwerdeführerin keine "anderen Elemente" vorgebracht, wie sie gemäss der von ihr aufgeführten Literatur für einen genügenden Bezug zur Schweiz genügen können (STOFFEL/CHABLOZ, Commentaire Romand LP, Art. 271 N 81). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als Arrestgrund ausscheidet. 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 10 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzten (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: