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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2024 PS240192

19. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,605 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichtigkeit der Verlustscheine und Betreibungen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240192-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Urteil vom 19. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____ A.G., 2. C._____ AG, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ betreffend Nichtigkeit der Verlustscheine und Betreibungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 27. September 2024 (CB240021)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit elektronischer Eingabe vom 28. August 2024 (act. 1 und 2/1-8) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht E._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge: "1- Die Verlustscheine zu Gunsten von B._____ A.G. und C._____ A.G. seien als nichtig aufzuheben. 2- Es sei festzustellen, dass die Betreibungen von C._____ A.G. und B._____ A.G. über die Pfändung der Liegenschaft des Stockwerkeigentums Nr. 1 im Grundbuch an der D._____-strasse 2, … in E._____ nichtig seien. 3- Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht Schuldnerin der C._____ A.G. und B._____ A.G. ist." 1.2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. September 2024 ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 4 = act. 7 = act. 9). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 6. Oktober 2024 (act. 8 bis 10; Datum Abgabe auf Abgabeplattform) innert Frist Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Kammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Beschwerdeanträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts E._____ vom 27.9.2024 (FO 240 021) [recte: CB240021-I] sei aufzuheben. 2. Die Verlustscheine zu Gunsten von B._____ A.G. und C._____ A.G. seien als nichtig zu erklären. 3. Es sei festzustellen, dass die Pfandbetreibungen von C._____ A.G. und B._____ A.G. über die Pfändung der Liegenschaft des Stockwerkeigentums Nr. 1 im Grundbuch an der D._____-strasse 2, … in E._____ nichtig sind. 4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht Schuldnerin der C._____ A.G. und B._____ A.G. ist." 1.4. Die Akten der Vorinstanz (act. 1 bis 5, inkl. Akten des Verfahrens CB230039-I) wurden von Amtes wegen beigezogen. Da die Beschwerde offen-

- 3 sichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 Abs. 2 GOG, Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 327 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Auf Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG findet im Kanton Zürich ergänzend zu den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug eines Beschwerdeentscheides der unteren an die obere Aufsichtsbehörde gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Dementsprechend kann im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, die untere Aufsichtsbehörde habe das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Bei der Beurteilung darf die obere Aufsichtsbehörde ihr Wissen aus anderen Verfahren der beschwerdeführenden Partei bei ihr nutzen, weil es sich dabei um gerichtsnotorische Tatsachen handelt (OGer ZH, PS210031-O vom 28. April 2021, E. II. A. Absatz 1 m.w.H.). 2.1.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, ihr sei die "Verfügung" auf elektronischem Weg nicht richtig zugestellt worden, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 139 ZPO nicht erfüllt gewesen seien (vgl. act. 8, S. 2 "Formales"). Es ist davon auszugehen, dass sie mit "Verfügung" das angefochtene Urteil vom 27. September 2024 meint (act. 9). Art. 139 ZPO sieht vor, dass mit dem Einverständnis der betroffenen Person jede gerichtliche Zustellung elektronisch erfolgen kann, wobei der Bundesrat die Einzelheiten bestimmt. Inwiefern der Beschwerdeführerin dieses Urteil nicht richtig zugestellt worden wäre, insbesondere ihr Einverständnis nicht vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin das Urteil nämlich gemäss dem ausdrücklichen Vermerk in der Beschwerdeschrift "Zustellung: Inca Mail-Post (A._____@bluewin.ch)" über die anerkannte IncaMail-Plattform zu (act. 1, S. 1, Adresszeile; act. 5, Abgabequittung). Die Beschwerdeführerin holte das Urteil dort am 1. Oktober 2024, 16.48 Uhr, ab (act. 5, Abholquittung). Die Vorinstanz durfte insbesondere annehmen, die Be-

- 4 schwerdeführerin habe mit dem Vermerk "Zustellung: Inca Mail-Post (A._____@bluewin.ch)" ihr Einverständnis zur elektronischen Zustellung von Entscheiden erteilt. 2.1.2. Gemäss Beschwerdeführerin hätten die angefochtenen Verlustscheine vom 19. August 2024 (act. 2/1) in den Betreibungen mit den Nummern 3 und 4 vom Betreibungsamt Uster nicht ausgestellt werden dürfen, weil ihnen ein nichtiger Kaufvertrag über die Familienwohnung an der D._____-strasse 2 in E._____ und nichtige Betreibungen zugrunde liegen würden (act. 1, insb. S. 5 Absätze 1 und 2 und S. 7 Absatz 3; act. 8, insb. S. 4 Absätze 2 und 3, S. 5 Absätze 7 bis 9). Hierauf berief sich die Beschwerdeführerin – in verschiedenen (widersprüchlichen) Varianten – bereits in früheren Beschwerdeverfahren. Die Kammer wies die Beschwerdeführerin deshalb bereits mehrfach darauf hin, dass es sich dabei um Fragen des materiellen Rechts handle, für welche die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nicht zur Verfügung stehe, und sie ihre Rügen zudem wider Treu und Glauben vorbringe (vgl. insb. OGer ZH, PS230245-O vom 20. Februar 2024, E. 3.1.1 f.; PS230077 vom 7. Juni 2023, E. 3.2.1 f., bestätigt in BGer 5A_444/2023 vom 31. August 2023, E. 2.3.1 f.). Hierauf durfte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil abstellen (vgl. act. 9, E. 2.4 f.). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden und neue Tatsachen fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Dass den Verfahren CB230010 und CB230039 nicht die gleichen Anfechtungsobjekte zugrunde lagen wie dem vorinstanzlichen Verfahren, tut nichts zur Sache (vgl. act. 8, S. 4 f. "Ziffer 2.4 und 2.5", und S. 7 Absatz 3). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als offensichtlich unbegründet. Es ist unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin bereits in mehreren Verfahren deutlich verworfene Argumente zur Anfechtung der Verlustscheine erneut vorbrachte. 2.1.3. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Vorinstanz die Feststellung, dass sie nicht Schuldnerin der Beschwerdegegnerinnen sei (act. 1, S. 1 dritter Beschwerdeantrag; act. 8, S. 1 vierter Beschwerdeantrag). Diesbezüglich gilt Folgendes: Hält die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG für begründet, verfügt sie die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen

- 5 - Handlung oder ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme unbegründetermassen verweigert oder verzögert wurde (Art. 21 SchKG). Sie kann hingegen nicht den materiellen Bestand bzw. Nichtbestand von Forderungen feststellen (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl., Art. 21 N. 2 f.). Dementsprechend stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen unzulässigen Antrag, weshalb sich ihre Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrages als offensichtlich unbegründet erweist. 2.1.4. Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie die Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Uster mit den Nummern 3 und 4 nicht als rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig beurteilte (siehe act. 9, E. 2.8.-2.10). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander, sondern bestreitet lediglich die Zustellung der Zahlungsbefehle – obwohl die Kammer diese Rüge bereits in einem früheren Verfahren deutlich verwarf (siehe OGer ZH, PS170171-O vom 13. Oktober 2017, S. 9 ff., E. III. 5.1-5.5) – und wiederholte im Übrigen ihre bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente (vgl. act. 1, S. 10 ff. "Rechtsmissbräuchliche Betreibungen"; act. 8, S. 10 f. "Ziffern 2.8. bis 2.10 […]"). Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (sinngemäss) nicht nachgekommen (vgl. OGer ZH, PS240145 vom 19. August 2024, E. 2.2), weshalb auf ihre Beschwerde bezüglich des Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Betreibungen nicht einzutreten ist (vgl. act. 1, S. 1 zweiter Beschwerdeantrag; act. 8, S. 1 dritter Beschwerdeantrag). Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, erwiese sie sich mit Blick auf das in der Erwägung 2.1.2 Gesagte als offensichtlich unbegründet. 2.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde an die Kammer teilweise als unzulässig sowie teilweise als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 83 Abs. 2 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO (sinngemäss). Sie ist deshalb vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wurde in früheren Verfahren von der Kammer darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG – trotz grundsätz-

- 6 licher Kostenlosigkeit von Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (siehe schon OGer ZH, PS230245-O vom 20. Februar 2024, E. 4.1 m.w.H.). 3.2. Da die Beschwerdeführerin die gleichen inhaltlich haltlosen Argumente vorbrachte wie in früheren Verfahren, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde wider besseren Wissens erhoben hat. Infolgedessen ist der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Beschwerdeführung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien von act. 8, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: 21. November 2024

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