Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2024 PS240187

25. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·840 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 7. Juni 2024 (Pfändung Nr. ...)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240187-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. August 2024 (CB240025)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Beschwerde zur Anzeige des Stadtammannamt und Betreibungsamt Winterthur-Stadt (Beilag), berechtigt über 2 Art. 9 Abs. / 99 Abs. 2 Art. VZG, im Sinne des unlauteren Wettbewerbes, innert Frist" ein (act. 1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 7. Juni 2024 entgegen, womit dem Beschwerdeführer die Schätzung seiner Grundstücke infolge Verwertung in der Betreibung auf Pfändung mitgeteilt worden war. Nach Eingang der Beschwerdeantwort des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 27. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2024 ab (act. 7 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2024 (Datum Poststempel, vgl. dazu act. 16) Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS240098 vom

- 3 - 10. Juni 2024 E. 2.1, je mit Verweis auf PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer holte den per Einschreiben versandten Beschluss der Vorinstanz vom 30. August 2024 nicht ab. Da ihm die fragliche Sendung am 2. September 2024 zur Abholung gemeldet wurde und er mit einer Zustellung rechnen musste, gilt der Beschluss vom 30. August 2024 gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 9. September 2024 zugestellt (vgl. act. 8 und 9). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 19. September 2024 ab. Die am 28. September 2024 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (insb. act. 12 E. 2: mangelnde konkrete Anträge, unverständliche Ausführungen, anderweitige Rechtshängigkeit sowie fehlende Zuständigkeit betreffend Schadenersatz und Genugtuungsansprüche) in keiner Weise auseinander. Vielmehr beantragt er die Bereinigung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken sowie Liegenschaften per Urteil, was ein neuer und damit unzulässiger Antrag wäre. Zudem stellt er lediglich – soweit verständlich – der Grundstücksschätzung des Betreibungsamts Winterthur-Stadt eine eigene Berechnung gegenüber (act. 13). Dies würde den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 13 2. Absatz) ist nach dem Gesagten gegenstandslos und abzuschreiben.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 29. Oktober 2024

PS240187 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2024 PS240187 — Swissrulings