Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240176-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 26. September 2024 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. September 2024 (EK240061)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist als Inhaber der Einzelfirma "C._____" im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 5). Als solcher unterliegt er grundsätzlich der Konkursbetreibung für alle Forderungen, die ihn privat oder sein Geschäft betreffen (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; SK SchKG-KRÜSI, 4. Aufl. 2017, Art. 39 N 8). Der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) betrieb den Schuldner in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 26. September 2023, das den Schuldner u.a. zur Zahlung einer Forderung aus Aktionärbindungsvertrag verpflichtete (vgl. act. 11/5-6 i.V.m. act. 2 und act. 4/8). Somit liegt der Betreibung eine Forderung zugrunde, für die der Schuldner – entgegen seiner im Rechtsvorschlag geäusserten Ansicht (vgl. act. 4/7 S. 2) – der Konkursbetreibung unterliegt. 1.2 Mit Urteil vom 10. September 2024 (act. 3) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) in der erwähnten Betreibung den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 158'733.– (inkl. Zins und Spesen) und Fr. 500.– Gerichtskosten, mithin total Fr. 159'233.–. Das Urteil wurde dem Schuldner am 13. September 2024 am Schalter zugestellt (vgl. act. 11/11/2 und act. 6). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 23. September 2024 ab (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). 1.3 Gegen dieses Urteil führt der Schuldner mit Eingabe vom 13. September 2024 Beschwerde (act. 2) und reicht Beilagen ins Recht (act. 4/1-11). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-14). Der Schuldner hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 12). Weitere Eingaben sind bis heute nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Gläubiger ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
- 3 - 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nur noch dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 = ZR 110 [2011] Nr. 5; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). 2.2 Der Schuldner bringt zwar namentlich vor, in Ziffer 9.4 des Aktionärsbindungsvertrages stehe, dass man bei einem Konkurs der Firma keine Ansprüche geltend machen könne (vgl. act. 2). Im Konkursbeschwerdeverfahren kann die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung jedoch nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. oben E. 2.1). Der Bestand und die Höhe dieser Forderung des Gläubigers waren Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht Pfäffikon, das zum Urteil vom 26. September 2023 führte. Da der Schuldner keinen der genannten Konkursaufhebungsgründe belegt und seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft macht, kann die Konkurseröffnung nicht aufgehoben werden. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Illnau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 27. September 2024