Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240162-O/U_Antrag Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____ sa [Aktiengesellschaft], Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. August 2024 (EK241281)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. August 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderungen der Gläubigerin (act. 3): CHF 2'684.25 nebst Zins zu 5 % seit 15.06.2023 abz. TZ von 960.41 nebst Zins zu 5 % seit 15.06.2023 CHF 1'175.00 Reglementarische Kosten CHF 150.00 Betreibungskosten CHF 60.00 Mahnkosten CHF 47.17 5 % Verzugszins vor Betreibung CHF 147.30 Betreibungskosten 2. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Datum Poststempel 22. August 2024, hierorts eingegangen am 26. August 2024) erhob die Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 14. August 2024. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 7/2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-15). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Zu den Kosten, welche die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – noch während der Beschwerdefrist sicherzustellen (zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79; KUKO SCHKG- DIGGELMANN, 2. Auflage, Art. 172 N 3).
- 3 - 4.1. Die Konkursandrohung lautet auf CHF 2'684.25 (Kontokorrent) nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2023, zuzüglich Reglementarische Kosten von CHF 1'175.–, (eigene) Betreibungskosten von CHF 150.–, Mahnkosten von CHF 60.–, 5 % Verzugszins von CHF 47.17 und Betreibungskosten von CHF 147.30, total CHF 4'420.37 (act. 7/2/3). Allerdings rechnete die Gläubigerin der Schuldnerin im Konkursbegehren zu deren Gunsten noch eine rückwirkende Mutation im Umfang von CHF 960.42 an, was auch im Konkursdekret – wie eingangs dargelegt – berücksichtigt wurde (act. 3 und act. 7/1). Daraus resultiert folgende noch offene Forderung: CHF 1'723.83 Kontokorrentforderung CHF 100.60 5 % Zins seit 15. Juni 2023 CHF 1'175.00 Reglementarische Kosten CHF 150.00 Betreibungskosten CHF 60.00 Mahnkosten CHF 47.17 5 % Verzugszins vor Betreibung CHF 147.30 Betreibungskosten CHF 3'403.90 Gesamtbetrag 4.2. Die Schuldnerin reicht eine Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 1 vom 13. August 2024 ein, woraus hervorgeht, dass sie am 12. August 2024 (Valuta-Datum) zuhanden der Gläubigerin den Betrag von CHF 3'520.– bezahlt hat (act. 4/3). Damit ist belegt, dass die offene Forderung noch vor der Konkurseröffnung am 14. August 2024 getilgt wurde. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung lag der Vorinstanz allerdings unbestrittenermassen kein Beleg der Tilgung vor. In diesem Zusammenhang macht die Schuldnerin zwar geltend, sie habe die Vorinstanz am 12. August 2024 durch eingeschriebenen Brief rechtzeitig von der Schuldentilgung informiert, die Eingabe sei allerdings verspätet zugestellt worden (act. 2 S. 1). Darauf braucht allerdings nicht näher eingegangen zu werden, nachdem die Schuldnerin bereits die (reduzierten) Kosten der Vorinstanz im Umfang von CHF 200.– für den Fall, dass sie das Konkursbegehren aufgrund der Tilgung nach Art. 172 Ziffer 3 SchKG abgewiesen hätte (vgl. dahingehend act. 7/5 S. 2 Ziffer 5 "Wichtige Hinweise"), nicht innert der Beschwerdefrist sichergestellt
- 4 hat (s.a. act. 8). Da die Schuldnerin damit nicht belegt hat, dass sie die Kosten i.S.v. Art. 172 Ziffer 3 resp. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG getilgt hat, ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 30. August 2024