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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2024 PS240150

23. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,883 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Rektifizierte Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 / Pfändung Nr. ... Betreibungen Nrn. ... und ...

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240150-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 23. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend rektifizierte Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 / Pfändung Nr. 1. Betreibungen Nrn. 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juli 2024 (CB240071)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nr. 2 und 3 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich betrieben (vgl. act. 2/1). Diese Betreibungen nehmen an der Pfändung Nr. 1 teil, in welcher das Betreibungsamt am 12. Juni 2024 eine rektifizierte Pfändungsurkunde erliess (act. 2/1). Gegen diese Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Innert Frist ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (act. 3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar], Dispositiv- Ziffer 2); zudem entschied sie, der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 1. Juli 2024 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken (act. 8 Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (act. 8 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Datum Poststempel: 30. Juli 2024) rechtzeitig Beschwerde (act. 9, zur Rechtzeitigkeit act. 6/2). In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Noch während laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (act. 11 und 13). In ihren drei Eingaben stellt die Beschwerdeführerin zahlreiche Anträge. Im Wesentlichen verlangt sie, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen bzw. es sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr die gepfändeten Beträge zurückzuerstatten (act. 9 S. 1 f., act. 11 S. 1. f. und act. 13 S. 1 ff.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 6). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

- 3 und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS240042 vom 20. März 2024 E. 1.2; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 als offensichtlich weitschweifig und ungebührlich erweise (vgl. act. 8 E. 3.1.), entgegnet die Beschwerdeführerin lediglich, diese sei "definitiv nicht weitschweifig und ungebührlich", sondern "sehr sehr sachlich bezogen" und "sehr gut begründet" (vgl. act. 9 S. 2 Mitte, act. 11 S. 3 Mitte und act. 13 S. 7 Mitte und S. 9). Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde allerdings nicht, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. act. 8 E. 3.1. 1. Satz) in keiner Weise auseinandersetzt. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid damit nicht begründet habe (vgl. dahingehende Rüge in act. 13 S. 9), trifft nicht zu. Damit hat es sein Bewenden, und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 sowie in diesem Zusammenhang stehende Rügen in ihrer Beschwerde (act. 13 S. 8 Mitte und S. 13 ff.) sind nicht zu berücksichtigen. Entsprechend ist auch bereits aus diesem Grund auf ihre Rügen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart in der Eingabe vom 1. Juli 2024 nicht einzugehen (vgl. act. 13 S. 9 unten; vgl. auch Rechtsbegehren Ziffer 6). Ferner ist darauf auch deshalb nicht einzutreten, weil lic. iur. Bannwart am vorinstanzlichen Verfahren gar nicht mitgewirkt hat (vgl. act. 8 S. 1 oben).

- 4 - Ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 1. Juli 2024 tatsächlich nicht zurückgesandt habe (vgl. etwa act. 9 S. 2 Mitte und 11 S. 2 unten), kann offen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableitet. 3.2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 erweise sich als nichtig, weil darin die Pfändung vom 25. April 2024 in Höhe von CHF 54'000.– sowie die weitere Pfändung von CHF 5'000.– nicht festgehalten worden sei (act. 13 S. 10). Abgesehen davon, dass es sich dabei um unzulässige Noven handelt, erweist sich die Urkunde auch nicht als nichtig, zumal sie den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 SchKG entspricht. Auch die nicht festgehaltene Rückerstattung von CHF 7'000.– an die Beschwerdeführerin stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. dahingehend act. 13 S. 10), abgesehen davon, dass ihr das Betreibungsamt die Rückerstattung mit separater Verfügung vom 10. Juli 2024 – und noch vor Einreichung der Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2024 (vgl. unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung in act. 8 E. 4.1. i.f.) – angezeigt hatte. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Vorgänge im Zusammenhang mit den Vormerkungen einer Verfügungsbeschränkung hätten in der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 festgehalten werden müssen (act. 13 S. 10 unten); auch in dieser Hinsicht liegen im Übrigen Urkunden des Betreibungsamts vor (vgl. act. 8 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). 3.3. Nachdem der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 nicht "verjährt" ist (vgl. BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024 E. 5), gehen die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei (act. 13 S. 11). Dies hat die Vorinstanz bereits korrekt festgehalten (act. 8 E. 4.3.). 3.4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid ferner, der Einwand der Beschwerdeführerin, die Pfändung in der Betreibung Nr. 3 sei ihr vorgängig nicht angekündigt worden, erweise sich gestützt auf die Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024, gegen die sie Beschwerde erhoben und deren Erhalt damit selbst bestätigt habe, als offensichtlich tatsachenwidrig (act. 8 E. 4.4.). Dem entgegnet die Beschwerdeführerin unbehelflich, diese Ankündigung sei irrelevant, da sie in der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 nicht erwähnt sei (act. 13

- 5 - S. 11). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 3 mit Anzeige vom 29. Februar 2024 die Pfändung angekündigt wurde. Im Übrigen war die fragliche Anzeige vom 29. Februar 2024, mit welcher die Pfändung auf den 11. März 2024 angekündigt wurde, bereits Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Geschäfts- Nr. PS240084). Im Weitern trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach gerichtsnotorisch sei, dass die Beschwerdeführerin gegen jede Betreibungshandlung des Betreibungsamtes Beschwerde erhebt, den in den Betreibungen Nrn. 2 und 3 angekündigten Pfändungen gerichtsnotorisch jeweils keine Folge leistete bzw. diesen ohne genügende Entschuldigung fernblieb, sich dabei auch nicht vertreten liess und damit jegliche Mitwirkung an Vollzugshandlungen des Betreibungsamtes verweigerte (vgl. act. 8 E. 4.5.). Auch gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihre Verschiebungs- resp. Sistierungsgesuche im Zusammenhang mit den Pfändungsanzeigen anderweitig rechtshängig (Betreibung Nr. 2 mit Verweis auf vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB230098-L) resp. abgeurteilt worden seien (Betreibung Nr. 3 mit Verweis auf vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB240023; vgl. auch obergerichtliche Geschäfts-Nr. PS240084), bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor (vgl. act. 13 S. 12). Vielmehr macht sie lediglich geltend, das Betreibungsamt hätte in Bezug auf die Betreibung Nr. 3 (Geschäfts-Nr. CB240023 und PS240084) aufgrund eines Todesfalls neu vorladen müssen, was sie nicht getan habe, und in Bezug auf die Betreibung Nr. 2 hätte die Vorinstanz das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Geschäfts-Nr. CB230095 von Amtes wegen sistieren müssen. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht begründet, warum eine "Pfändung ohne Voranmeldung" im vorliegenden Fall zulässig sei (vgl. dahingehende Rüge in act. 13 S. 12 Mitte). Die Beschwerdeführerin hat sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses, die Beschwerdeführerin leiste gerichtsnotorisch angekündigten Pfändungen keine Folge und bleibe diesen ohne genügende Entschuldigung fern

- 6 - (act. 8 E. 4.5), nicht genügend auseinandergesetzt. Folglich ist die vorinstanzliche Feststellung, das Betreibungsamt habe die Pfändung Nr. 1 androhungsgemäss – ohne vorgängige erneute Vorladung – zu Recht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vollzogen (vgl. act. 8 E. 4.5.), nicht zu beanstanden. 3.5. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihren Eingaben auch sonst keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid und rügt lediglich pauschal und/oder tatsachenwidrig, dass: - die Vorinstanz ihre Eingabe vom 4. Juli 2024 nicht berücksichtigt habe (act. 11 S. 4), was allerdings nicht zutrifft (vgl. act. 8 E. 4.1. 1. Satz), - die Vorinstanz ohne gesetzliche Grundlage handle und sich auf keine materiellrechtlichen Grundlage stütze (act. 13 S. 5), - das Handeln der Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben missachte (act. 11 Rz. 3 und 5), - der angefochtene Entscheid "auf keine Art und Weise begründet" sei und gegen das Willkürverbot verstosse (act. 11 Rz. 3 und act. 13 S. 3 und 6). - die Pfändungsurkunde nicht von Herrn Ruch unterschrieben worden sei und die darin festgehaltene Rechtsmittelbelehrung völlig falsch sei (act. 9 Rz. 6 und 7 [recte: 8], wobei es sich dabei auch um unzulässige Noven handelt), Auf diese unsubstantiierten oder haltlosen Rügen ist nicht weiter einzugehen. 3.6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 8 E. 6.1. und 6.2. mit diversen Hinweisen) ist auch die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu bezeichnen, nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begründung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinander-

- 7 reiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt, sich im Übrigen mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht konkret oder nur in ungenügender Weise auseinandersetzt und schliesslich tatsachenwidrige Behauptungen aufstellt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 26. August 2024

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