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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2024 PS240136

2. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,837 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in den Betreibungen Nr. ... und ...

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240136-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Urteil vom 2. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in den Betreibungen Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juni 2024 (CB230109)

- 2 - Erwägungen: 1. Vorbemerkung 1.1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt). Sowohl in Bezug auf die Pfändungsankündigungen als auch in Bezug auf die Anmeldung der vorsorglichen Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) Beschwerde. Die Vorinstanz eröffnete dafür die Beschwerdeverfahren CB230109-L (in Bezug auf die Pfändungsankündigungen) sowie CB230114-L (in Bezug auf die vorsorgliche Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen). In beiden Verfahren erfolgte der Verfahrensabschluss je mit einem Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2024 (CB230109-L: act. 35 = act. 38 [Aktenexemplar OG] = act. 40). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Beschlüsse Beschwerde in der gleichen Beschwerdeschrift (act. 39). Die vorinstanzlichen Entscheide werden separat im aktuellen Verfahren und im Parallelverfahren PS240137 behandelt. 2. Prozessgeschichte 2.1. Das Betreibungsamt kündigte der Beschwerdeführerin mit per A-Post verschickten Schreiben vom 1. November 2023 die Pfändung auf den 13. November 2023 im Betrag von Fr. 1'760.– (Betreibung Nr. 1) und Fr. 1'365.– (Betreibung Nr. 2) an (act. 6/1–2). Gleichentags versandte es die Pfändungsankündigungen als Einschreiben über den Betrag von Fr. 3'860.– (Betreibung Nr. 1) sowie Fr. 1'365.– (Betreibung Nr. 2) (act. 6/3 und 6/5). Die Einschreiben wurden der Beschwerdeführerin am 8. November 2023 zugestellt (act. 6/4 und 6/6). 2.2. Gegen die Pfändungsankündigungen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2023 (act. 1 und 2/1–5) Beschwerde bei der Vorinstanz. Für die weiteren Verfahrensschritte kann auf den Beschluss der Vorinstanz verwiesen werden (act. 38).

- 3 - 2.3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 hob das Betreibungsamt die zwischenzeitlich durchgeführte Pfändung Nr. 3 in Bezug auf die streitgegenständlichen Betreibungen auf und versetzte die Betreibungen in das Stadium des Rechtsvorschlags zurück (act. 32/2). Dies teilte sie der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Juni 2024 mit (act. 31). 2.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden war (act. 38). 2.5. Gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (act. 39) samt Beilagen (act. 40–42) innert Frist (vgl. act. 36/3) Beschwerde bei der Kammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit den folgenden Anträgen (act. 39 S. 1–2): "1 - Das Zirkulationsbeschlüsse vom 24. Juni 2024 im Bezug auf CB230109 & CB230114 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen und meine Beschwerden seien vollumfangreich gutzuheissen. 2 - Die per Einschreiben geschickte Pfändungsankündungen des Betreibungsamt Kreis 7 vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Fortsetzungsbegehren abzuweisen, falls ein Fortsetzungsbegehren in der Tat eingereicht ist. 3 - Die per A Post geschickte Pfändungsankündungen des Betreibungsamt Kreis 7 vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Fortsetzungsbegehren abzuweisen, falls ein Fortsetzungsbegehren in der Tat eingereicht ist. 4 - Die Vormerkungen von Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Bezug auf 1 & 2 für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF7000 zurückzuerstatten bzw freizugeben. 6 - Betreibungen 1 & 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

- 4 - 8 - Disziplinäre Massnahmen bzw Strafanzeige sind gegen Herr B._____, Herr C._____, Herr D._____, Frau E._____ und Herr F._____ wegen Amtsmissbrauch, Urkundeverfälschung im Amt." 2.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–36). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Weitere Verfahren im Umfeld der Betreibungen Nr. 1 und 2 3.1. Die Beschwerdeführerin verlangte vom Betreibungsamt am 9. November 2023, dass dieses die Betreibungen bis zum Entscheid der Vorinstanz über die aufschiebende Wirkung sistieren solle. Sie focht die abweisende Verfügung des Betreibungsamtes an, was von der Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 (CB230122-L), von der hiesigen Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 19. Januar 2024 (PS240002) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2024 (5A_104/2024) behandelt wurde. Dieses Verfahren ist folglich abgeschlossen. 3.2. Die hiesige Aufsichtsbehörde wies eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz in Bezug auf das aktuelle Verfahren mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab (PS240044; act. 23). 3.3. Eine Beschwerde gegen das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nr. 1 und 2 ist nach abschlägigem Entscheid der Vorinstanz derzeit bei der hiesigen Aufsichtsbehörde hängig (PS240147). Ebenfalls bei der hiesigen Aufsichtsbehörde hängig ist, nach abschlägigem Entscheid der Vorinstanz, eine Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 3 (PS240112). 3.4. In Bezug auf die streitgegenständlichen Betreibungen Nr. 1 und 2 reichte die Beschwerdeführerin je eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin widerklageweise die Rechtsöffnung verlangte. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klagen mit Urteilen vom 6. Juli 2023 (FV230063-L betreffend Betreibung Nr. 1; FV230062-L betreffend Betreibung Nr. 2) ab und erteilte

- 5 definitive Rechtsöffnung (act. 13/6–7). Dagegen erhobene Beschwerden hiess das Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, im vereinigten Verfahren (PP230044) mit Beschluss und Urteil vom 13. Mai 2024 in Bezug auf die erteilte Rechtsöffnung gut, ordnete an, dass auf diese Begehren nicht eingetreten werde, und wies sie im Übrigen ab (act. 34/3). Aufgrund dieses Urteils verfügte das Betreibungsamt am 10. Juni 2024, dass die Pfändung in den Betreibungen Nr. 1 und 2 aufgehoben wird, die Kosten storniert werden, die Betreibungen wieder auf den Status "Rechtsvorschlag" zurückgesetzt werden und der Beschwerdeführerin das in der Pfändung Nr. 3 für die Betreibungen Nr. 1 und 2 gepfändete Guthaben von Fr. 7'000.– zurückerstattet wird (act. 32/2). Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist nach abschlägigem Entscheid der Vorinstanz derzeit bei der hiesigen Aufsichtsbehörde hängig (PS240146). 3.5. Am 22. Mai 2024 stellte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … (nachfolgend: Friedensrichteramt), beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je ein Rechtsöffnungsgesuch in den Betreibungen Nr. 1 (Verfahren EB240709-L; vgl. act. 41 E. 1) und Nr. 2 (Verfahren EB240710-L; vgl. act. 42 E. 1). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2024 wurde jeweils darauf nicht eingetreten (act. 41–42). Diese Verfügungen blieben soweit ersichtlich unangefochten. 4. Prozessuales 4.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 1. Aufl. 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu-

- 6 treten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4.2. Vorab ist auf die Zulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, welche eingangs (E. 2.5) wiedergeben wurden. 4.3. Der Beschwerdeantrag 1 ist, soweit er sich auf den Entscheid im Verfahren CB230109-L bezieht, zulässig. Die Beschwerdeanträge 2–3 wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt (und von der Vorinstanz sinngemäss zu einem Antrag zusammengefasst; vgl. act. 38 E. 2) und sind damit ebenfalls zulässig. Der Beschwerdeantrag 6 betreffend Nichtigerklärung der Betreibungen Nr. 1 und 2 ist zwar neu, aber aufgrund von Art. 22 Abs. 1 SchKG zulässig. 4.4. Nicht einzutreten ist aber auf weitere Beschwerdeanträge: 4.4.1. Der Beschwerdeantrag 4 betreffend Nichtigerklärung der Anmeldung der Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch betreffend Betreibungen Nr. 1 und 2 betrifft das Parallelverfahren PS240137, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht einzutreten ist. 4.4.2. Mit dem Beschwerdeantrag 5 verlangt die Beschwerdeführerin neu, dass das Betreibungsamt Kreis 7 gerichtlich anzuweisen sei, ihr Fr. 7'000.– zurückzuerstatten bzw. dieses Geld freizugeben. Dieser Antrag ist neu und damit unzulässig, womit darauf nicht einzutreten ist. 4.4.3. Der Beschwerdeantrag 7 zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bezieht sich gemäss Begründung gar nicht auf das vorliegende zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten der durch das Betreibungsamt aufgehobenen Pfändung storniert worden

- 7 seien, aber diese Kosten der Beschwerdegegnerin hätten auferlegt werden müssen (act. 39 Rz. 23). Das Betreibungsamt hat die Kosten der Pfändung Nr. 3 in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 mit Verfügung vom 10. Juni 2024 storniert (act. 32/2). Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin angefochten (hängiges Verfahren PS240146), weshalb auf den Beschwerdeantrag 7 aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit nicht einzutreten ist. 4.4.4. Der Beschwerdeantrag 8 in Bezug auf Disziplinarmassnahmen resp. eine Strafanzeige ist ebenfalls neu und damit unzulässig. Zudem käme der Beschwerdeführerin in Bezug auf Disziplinarmassnahmen – mangels Parteistellung – ohnehin keine Beschwerderecht zu (§ 19 Abs. 1 EG SchKG; vgl. OGer ZH PS210165 vom 27. Dezember 2021 E. 5.1). Für die Erstattung einer Strafanzeige hat sich die Beschwerdeführerin an die dafür zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auf den Beschwerdeantrag 8 ist entsprechend nicht einzutreten. 4.5. Gesamthaft ist – unter Vorbehalt einer ausreichenden Begründung – auf die Beschwerdeanträge 1, 2, 3 und 6 einzutreten und auf die Beschwerdeanträge 4, 5, 7 und 8 nicht einzutreten. 4.6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse abstrakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren. Dies gilt für Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 39 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 39 Rz. 4–6), zum Legalitätsprinzip (act. 39 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfügungen (act. 39 Rz. 10–11), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 39 Rz. 12–13 und Rz. 17) sowie zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 39 Rz. 14 und Rz. 16). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 39 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (act. 39 Rz. 2), das Handeln wider Treu und Glauben (act. 39 Rz. 2–3), eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 39 Rz. 3), die Verletzung von Art. 5 BV (act. 39 Rz. 8–9) sowie die Verletzung der Begründungspflicht und die Willkürlichkeit des Entscheids der Vorinstanz (act. 39 Rz. 15) gerügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusam-

- 8 menhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Materielles 5.1. Für die Beurteilung der Beschwerde ist auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 1 und 2 (Beschwerdeantrag 6), sodann auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen in diesen Betreibungen (Beschwerdeanträge 2–3) und abschliessend auf die Konsequenzen (Beschwerdeanträge 1 und 7) einzugehen. 5.2. 5.2.1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 1 und 2 verweist die Beschwerdeführerin (einzig) auf die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 27. Juni 2024 (act. 39 Rz. 18). Sie gibt an, dass das Einzelgericht Audienz die Nichtigkeit der genannten Betreibungen festgestellt habe (act. 39 Rz. 18). 5.2.2. Die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, sind am 27. Juni 2024 (act. 41–42) und damit nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 2024 ergangen. Die Entscheide selbst stellen neue Tatsachen dar, die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (Art. 326 ZPO). Selbst wenn diese zu beachten wären, wäre festzuhalten, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG die Feststellung der Nichtigkeit einer betreibungsamtlichen Verfügung nur den Aufsichtsbehörden obliegt. Das Bezirksgericht Zürich hat im Rechtsöffnungsverfahren die Nichtigkeit der Betreibungen nur als Vorfrage geprüft und dazu keine Anordnungen im Dispositiv getroffen (act. 41–42, je E. 2.6–2.7 und Dispositiv). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus auch nicht ableiten, dass die Betreibungen nichtig wären. Da aber ein möglicher Nichtigkeitsgrund im Raum steht, welcher von Amtes wegen zu beachten wäre, ist trotzdem näher darauf einzugehen.

- 9 - 5.2.3. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Rechtsöffnungsgesuche des Friedensrichteramtes primär nicht ein, weil diesem – im Rechtsöffnungsprozess – keine Parteifähigkeit zukomme (act. 41–42, je E. 2.1–2.5). Dieser Mangel beschlage auch die Betreibungen selbst, da betreibender Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl das Friedensrichteramt sei, womit die entsprechenden Betreibungen als nichtig anzusehen seien (act. 41–42, je E. 2.6–2.7). 5.2.4. Gemäss Betreibungsakten ist auf den Betreibungsbegehren, je vom 23. Mai 2023, das Friedensrichteramt als Gläubiger bezeichnet (act. 13/1–2). Gleiches gilt für die Zahlungsbefehle je vom 24. Mai 2023 (act. 13/3). In den Fortsetzungsbegehren, je vom 30. Oktober 2023, wurde die Stadt Zürich als Gläubigerin und das Friedensrichteramt als Vertreter aufgeführt (act. 13/9). In den Pfändungsankündigungen, je vom 1. November 2023, wurde die Parteibezeichnung beim Friedensrichteramt als Gläubiger belassen (act. 13/10). Ebenso ist in den Betreibungsprotokollen, je mit Stand 20. November 2023, das Friedensrichteramt als Gläubiger aufgeführt (act. 13/15–16). 5.2.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine fehlerhafte Parteibezeichnung geheilt werden, sofern der Schuldner über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel hegen konnte und durch den Fehler nicht in seinen Interessen beeinträchtigt war (BGE 120 III 11 E. 1b; BSK SchKG I-KOFMEL EHREN- ZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N 17). Es wäre wohl korrekt gewesen, wenn die Stadt Zürich (wie im Prozess vor der unteren Aufsichtsbehörde und im hiesigen Verfahren) als Gläubigerin und das Friedensrichteramt als Vertreter im Betreibungsverfahren aufgenommen worden wären. Allerdings ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin durch die fehlerhafte Parteibezeichnung in ihren Interessen beeinträchtigt worden wäre. Der Beschwerdeführerin musste die Gegenpartei hinlänglich bekannt sein, z.B. aus den von ihr in Bezug auf die streitgegenständlichen Betreibungen angestrengten Klagen nach Art. 85a SchKG gegen die Stadt Zürich (vgl. Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023 [FV230062-L und V230063-L; act. 13/6–7] sowie Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. Mai 2024 [PP230044; act. 34/3]). Da die Interessen der Beschwerdeführerin

- 10 durch die falsche Parteibezeichnung nicht beeinträchtigt wurden, liegt auch kein Nichtigkeitsgrund vor. Dies führt zur Abweisung des Beschwerdeantrags 6. 5.3. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 in Bezug auf die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen resp. die Abweisung allfälliger Fortsetzungsbegehren begründet die Beschwerdeführerin nur mit der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betreibungen (act. 39 Rz. 19). Da die Betreibungen selbst nicht nichtig sind, sind die Beschwerdeanträge 2 und 3 ebenfalls abzuweisen, zumal auch keine anderen Gründe für die Nichtigkeit der Ankündigungen ersichtlich sind. 5.4. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen in der Sache (Beschwerdeanträge 2, 3 und 6) nicht durchdringt, führt dies zur Abweisung des Beschwerdeantrags 1, mit dem die Nichtigerklärung und Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz, die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Insbesondere für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage abzusehen, da zumindest Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Betreibungen bestanden, welche vorliegend denn auch geprüft, aber verworfen wurden. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 39), sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: 2. September 2024

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