Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240135-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 24. Juli 2024 in Sachen A._____, Dr., Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsvorschlag Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2024 (CB240075)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer unter dem Titel "Rechtsvorschlag betr. Zahlungsbefehl" Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz, act. 1). Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 wies die Vorinstanz – soweit vorliegend von Interesse – die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 11). 2.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 (Poststempel vom 15. Juli 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Er stellte folgende Anträge (act. 9 S. 2): "- Die Betreibung ist auszusetzen und realistische Zahlungsziele vorzugeben. - Die Forderungen sind folgendermassen anzupassen: o 1 - Ehescheidung Zugewinn CHF 200'000.00 o 2 - Ehescheidung Zugewinn CHF 90'000.00 o 3 - Unterhalt April, Mai, Juni CHF 5'000.00 o Abzug für vom Kindsvater gezahlten Rgen. CHF 15'897.00 Zwischenzeitlich wurden CHF 25.000 überwiesen, um die die Summe entsprechend zu reduzieren ist, d.h. mit Zahlung von 254'103.00 an Zahlstelle CH2 sind alle Forderungen bis einschl. Juni 2024 abgegolten. Vorschlag Zahlungsziel 31. Juli 2024. Ab Jul. 2024 sind vom Kindsvater die in der Scheidungsvereinbarung fälligen Zahlungen zu leisten. - Ein möglicher Eintrag im Betreibungsregister durch den - nicht ordnungsgemässen und fehlerhaften - Zahlungsbefehl wird vom Betreibungsamt unmittelbar gelöscht, damit der Kindsvater in der Lage ist, die hohen anstehenden Zahlungen ohne weitere Belastung zu verdienen und nicht formalrechtliche Belastungen, wie durch eine "Betreibung" ausgelöst, belastet wird." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 20a
- 3 - Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist ein Doppel der Beschwerde (act. 9) mit vorliegendem Beschluss zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). 4. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist (act. 6/3) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht. 4.1. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht ersichtlich, warum die [vorinstanzliche] Beschwerde gegen Art. 17 ff. SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG verstosse (act. 9 S. 1), übt er lediglich pau-
- 4 schale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Damit kommt er der Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn zu den im Zahlungsbefehl aufgeführten Positionen "Kinderzulagen i.H.v. CHF 8'800.00" und "Ehescheidung Zugewinn i.H.v. CHF 241.55" zu Unrecht nicht befragt und diese auch nicht geprüft. Die Forderungen seien willkürlich und zu korrigieren. Er wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu den Kinderzulagen, dem "Ehescheidung Zugewinn" und der Anpassung der Forderungen (vgl. act. 1). 4.3. Wie von der Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, betreffen die Einwendungen den Bestand, Umfang und die Fälligkeit der betriebenen Forderungen (vgl. act. 8 E. 3). Diese materiellen Einwendungen können jedoch nicht mit einer SchKG-Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH PS210088 vom 25. August 2023 E. 3.). Aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs im Sinne unterlassener Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der von ihm monierten Forderungen zu verneinen. Mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt eine substantielle Begründung der Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eintreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 25. Juli 2024