Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 15. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2024 (CB240055)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Steuerbezug (nachfolgend Beschwerdegegner), betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Betreibung-Nr. 1 für eine Forderung (Direkte Bundessteuer 2011-2012, Nachsteuern, rechtskräftige Nachsteuerverfügung vom 27. Februar 2018 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2019) von Fr. 11'657.75 zuzüglich Zins zu 4.75% seit 3. Mai 2024, Zins von Fr. 2'130.55, Zins bis 2. Mai 2024 von Fr. 1'260.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 221.60. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibungen am 22. Mai 2024 zugestellt (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 1.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 (act. 3 = act. 6) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3).
- 3 - 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 rechtzeitig (act. 4/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 7 S. 1): "1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die fristgerecht eingereichten Beschwerde sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2024 im Bezug auf CB240055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen und den Entscheidgebühr sei von CHF 500 auf NULL anzusetzen und die Entscheidgebühr sei dem Betreibungsamt Kreis 7 der Gerichtskasse aufzuerlegen. 4 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-
- 4 zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und sie erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln wider Treu und Glauben sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht auch Verletzungen von Völkerrecht und der Bundesverfassung geltend (act. 7 S. 2 Rz. 1-4, S. 3 Rz. 5-9, S. 4 Rz. 10-13, S. 5 Rz. 14-17, S. 10 unter "Missachtung Dispositionsmaxime", S. 11 Absätze 3-4, S. 12 Absätze 5-6, S. 14 Absatz 1). Die rein rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2024 in der Beschwerde an die Kammer (act. 7 S. 6-10). 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 7 S. 5 Rz. 15). Der vorinstanzliche Entscheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 6 S. 3 ff.). Es ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufzeigen muss, in welchen Punkten sie die Begründung der Vorinstanz für ungenügend hält, ansonsten sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Soweit sie dies tut, ist nachfolgend auf ihre (entscheidrelevanten) Vorbringen einzugehen.
- 5 - 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 (es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben) von der Vorinstanz ignoriert und deshalb die Dispositionsmaxime missachtet worden sei (act. 7 S. 10). Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde an die Kammer, was sie vor Vorinstanz zur Forderung 1 (unzulässige Nennung von zwei Forderungsurkunden) sowie den Forderungen 2-4 (keine Nennung einer Forderungsurkunde) gemäss Zahlungsbefehl ausführte. Sie bringt einerseits vor, die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Rügen ignoriert und ihr rechtliches Gehör verletzt. Andererseits bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Begründung in Bezug auf die "Forderung 1" auf ihre eigenen Urteile (in den Verfahren-Nr. CB240036 und Nr. CB240041) gestützt habe. Nach der Beschwerdeführerin verhalte sich die Vorinstanz dadurch willkürlich, sie habe sich auf das Gesetz und Bundesgerichtsurteile zu stützen (act. 7 S. 12 f.). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz nicht klar bzw. strukturiert zu den jeweils von ihr gestellten Rechtsbegehren. Auch wenn die Vorinstanz in der Folge nicht ausdrücklich auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerdeführerin Bezug nahm, so ist doch ohne Weiteres aufgrund ihrer Erwägungen ersichtlich, dass sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche der Begründung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 gedient haben dürften, auseinandersetzte. So etwa insbesondere mit den Erwägungen, dass materiell-rechtliche Einwendungen (gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen) im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG unzulässig seien (act. 6 S. 3 Erw. 4.). In Bezug auf ihre Rügen vor der Kammer, die Vorinstanz habe die Ziffern 20-25 und 34 ihrer Beschwerde ignoriert (act. 7 S. 15 und S. 16 f.), ist die Beschwerdeführerin auf diese zutreffenden Erwägung der Vorinstanz zu verweisen. Es ist nicht willkürlich, sondern korrekt, dass die Vorinstanz keine materielle Überprüfung der in Betreibung gesetzten Forderungen vornahm. Die Vorinstanz ignorierte sodann auch die Argumente der Beschwerdeführerin zu den auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsurkunden nicht, sondern stellte dazu Erwägungen an (vgl. act. 6 S. 3 f. Erw. 5.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
- 6 - "Forderung 1" bzw. der Rüge der unzulässigen Nennung von zwei Forderungsurkunden auf dem Zahlungsbefehl (unter genauer Zitierung) auf frühere Verfahren verweist, in welchen die Beschwerdeführerin Partei war und sie dieselben Rügen vorbrachte, die rechtlich bzw. gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (so etwa Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) bereits (mehrfach) in Entscheiden behandelt wurden. Dass gegen einen Entscheid (aus dem Verfahren-Nr. CB240041) noch eine Beschwerde beim Obergericht hängig ist, ändert an der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Verweisung nichts. Aus welchem Grunde die Nennung einer separaten Forderungsurkunde für die "Forderungen 2, 3 und 4" im Zahlungsbefehl nicht erforderlich ist, erwog die Vorinstanz sodann ebenfalls (act. 6 S. 4 Erw. 5.2.). Die Beschwerdeführerin führt dazu einzig aus, es sei willkürlich, dass sich die Vorinstanz auf das Urteil im Verfahren-Nr. FV220092 stütze, mit diesem sei ihre Klage nach Art. 85a SchKG vollumfänglich gutgeheissen worden (act. 7 S. 13 dritter Absatz). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzungen mit den zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz dar, dass es sich (bei der "Forderung 2 und 3" gemäss Zahlungsbefehl) um gesetzlich geschuldete Verzugszinse im Sinne von Art. 151 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 DBG handle, wofür die Nennung von separaten Forderungsurkunden nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für die aufgelaufenen Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG. 4.4.1. Ferner wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich ihre in der Beschwerde an die Vorinstanz vorgetragene Rüge, dass das Betreibungsbegehren unterschrieben, aber der Name der unterzeichnenden Person nicht aufgeführt sei. Gemäss telefonischer Auskunft des Gläubigers gebe es keinen Mitarbeiter mit dieser Unterschrift. Die Beschwerdeführerin rügt wiederum, dieses Vorbringen habe die Vorinstanz ignoriert (act. 7 S. 11). 4.4.2. Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz nahm darauf Bezug. Sie hielt einerseits fest, auf die pauschalen Behauptungen zu angeblichen, telefonischen Auskünften sei androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. act. 6 S. 3 Erw. 4.). Andererseits stellte die Vorinstanz auch Erwägungen dazu an, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin aktenwidrig und haltlos erweise, wonach kein gültiges Betreibungsbegehren vorläge bzw. dieses nicht rechtsgültig ausgefüllt
- 7 und unterschrieben sei (siehe act. 6 S. 3 Erw. 5.1.). Ein Ignorieren der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keineswegs vorgeworfen werden. Desgleichen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 12 erster Absatz) – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (neben Verweisen auf den Entscheid im Verfahren-Nr. CB230034 und den bundesgerichtlichen Entscheid BGer 5A_831/2023 vom 11. April 2024) auf den obergerichtlichen Entscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS230183 verwies. Aus den klaren Verweisen der Vorinstanz ergibt sich für die Beschwerdeführerin (wie ihr hinlänglich bekannt sein muss), dass ein (auch ohne Angabe der unterzeichnenden Person) erkennbar vom Gläubiger ausgestelltes und von einer natürlichen Person handschriftlich unterzeichnetes, an das Betreibungsamt gerichtetes Begehren ausreicht. Die Vertretungsbefugnis der für Ämter handelnden Personen wird sodann gemäss ständiger Gerichtspraxis vermutet. 4.5.1. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen 5.3. macht die Beschwerdeführerin geltend, diese seien weitschweifig, willkürlich und es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit diesen sagen wolle. Zudem habe die Vorinstanz die Ziffern 32 und 41 ihrer Beschwerde ignoriert (act. 7 S. 14 f. und 16). 4.5.2. Es ist sehr wohl ersichtlich und auch verständlich, was die Vorinstanz in ihrer Erwägung 5.3. ausführte. Die Vorinstanz behandelte die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie vom Beschwerdegegner wiederholt in Bezug auf dieselben ("Fantasie") Forderungen betrieben worden sei, indem sie im Einzelnen auf die Betreibungen-Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 einging. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es seien nicht wiederholt die gleichen Forderungen in Betreibung gesetzt worden resp. solches sei nicht geschehen, ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gäbe (act. 6 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinander zu setzen. Überdies ist anzufügen, dass ihr Vorwurf der Weitschweifigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur unbegründet, sondern auch absurd ist; einerseits steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer (in unzutreffender Weise) geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei "auf keine Art und Weise begründet" bzw. die Vorinstanz
- 8 habe diverse Vorbringen von ihr ignoriert. Andererseits ist es die Beschwerdeführerin, die mit ihren ausufernden Eingaben zum entsprechenden Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen beigetragen hat. 4.6. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ignoriert und von ihr wiederholt wird Ziffer 14 ihrer Beschwerde an die Vorinstanz (act. 7 S. 15). Betreffend die Kosten von Fr. 15.00 gemäss Zahlungsbefehl ist sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach im Vorfeld einer Kostenbeschwerde beim Betreibungsamt eine gebührenpflichtige, detaillierte Kostenrechnung zu verlangen ist (Art. 3 GebV SchKG; act. 6 S. 5 Erw. 5.4.). Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerdeführerin auch vor der Kammer nicht geltend. In Bezug auf die "Forderung 4 Betreibungskosten von Fr. 221.60" ist sie auf das vorstehend Gesagte (vgl. oben Erw. 4.3.2., insbes. letzter Satz) zu verweisen. 4.7.1. Mit ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 3 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher eine Entscheidgebühr festgesetzt und ihr auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 festgesetzt, obwohl ihre Beschwerde begründet gewesen sei und hätte gutgeheissen werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es willkürlich von der Vorinstanz, zu behaupten, ihre Beschwerde sei unbegründet gewesen. Die Beschwerde sei von ihr in keiner Art und Weise bös- bzw. mutwillig erhoben worden. Die Entscheidgebühr sei deshalb auf null anzusetzen sowie dem Beschwerdegegner bzw. der Gerichtskasse aufzuerlegen (act. 7 S. 14). 4.7.2. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu
- 9 verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E. 6.1 m.w.H.; BGE 128 V 323 E. 1b; BGE 127 III 178 E. 2; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3.). Die Beschwerdeführerin gelangte mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen an die Vorinstanz (Beanstandung der Kosten des Zahlungsbefehls, ohne vorgängig eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben; diverse schon häufig vorgetragene und behandelte materiell-rechtliche Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen; wiederholt gleiche Beanstandungen zur Angabe der Forderungsurkunden im Zahlungsbefehl). Sie machte umfangreiche theoretische Ausführungen ohne konkrete Bezugnahme zum Anfechtungsobjekt. Gewisse Vorbringen erwiesen sich als aktenwidrig und haltlos. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin als bös- bzw. mutwillig einstufte und ihr Kosten auferlegte. Angesichts der Art und Zahl der Rügen, welche die Vorinstanz zu behandeln hatte, erscheint die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 als angemessen. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 3 der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde an die Kammer, die Vorinstanz habe diverse ihrer Vorbringen ignoriert, obwohl dies nicht zutrifft. Sie macht zahlreiche allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich über weite Strecken (gar) nicht resp. nicht genügend auseinander. Ihre Beschwerdeerhebung kann auch vor der oberen kantonalen Beschwerdeinstanz als bös- bzw. mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren (wie bereits mehrfach angedroht; etwa
- 10 - OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020) Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 16. August 2024