Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Juni 2024 (EK240157)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Juni 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'702.36 (inkl. Zinsen, Nebenforderungen und Betreibungskosten, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen, act. 4; zur Zusammensetzung der Restforderung s. Verfügung der Kammer vom 28. Juni 2024 E. 1.1., act. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel: 26. Juni 2024) erhob die Schuldnerin bei der Vorinstanz gegen das Urteil vom 17. Juni 2024 Beschwerde, die zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet wurde (act. 2 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie innert Rechtsmittelfrist bis zum 1. Juli 2024 ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt; der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt (act. 8). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht innert der mit Verfügung vom 28. Juni 2024 angesetzten Frist (act. 9/1 und act. 10), während sie ihre Beschwerde nicht ergänzte. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Wie bereits in der Verfügung vom 28. Juni 2024 dargelegt (vgl. act. 8), kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten, welche die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – noch während der Beschwerdefrist sicherzustellen.
- 3 - 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass die Konkursforderung von CHF 1'702.36 der Gläubigerin am 24. Juni 2024 überwiesen wurde (act. 5/2; vgl. auch Bestätigung der Gläubigerin, act. 7/12). Allerdings reichte die Schuldnerin – trotz Hinweises in der Verfügung vom 28. Juni 2024 (act. 8 E. 2.2.) – keine Belege betreffend Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes sowie des Konkursgerichts ein. Darüber hinaus lässt sich der Beschwerde in Bezug auf die finanzielle Lage der Schuldnerin nichts entnehmen. Damit konnte die Schuldnerin weder einen Konkurshinderungsgrund nachweisen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und mit dem Vorschuss der Schuldnerin zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 4 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 3, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH sowie je im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 11. Juli 2024