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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2024 PS240114

21. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,527 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2024 (CB240001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 15. Januar 2024 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur (fortan: Vorinstanz) ein Schreiben mit dem Titel "Unentdecktes Vermögen Art. 115 Abs. 3 SchKG, im Nachlass" ein (act. 1). Dem Schreiben legte er einen Veranlagungs-Entscheid des Gemeinderats B._____ vom 27. Oktober 2009, eine Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C._____ vom 23. November 2015 und einen Vergleich vom 24. Juni 2021 aus dem Erbteilungsverfahren betreffend den Nachlass seiner Mutter bei (act. 2/1-3). 1.2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2024 setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um eine allfällige Verfügung, gegen die sich seine Beschwerde richte, nachzureichen und darzulegen, inwiefern diese Verfügung Recht verletzt und/oder unangemessen ist (act. 3). 1.3. In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 20. Februar 2024 (Eingangsdatum) ein als "Beschwerde zur verfügten Pfändung bezüglich unentdeckter Vermögen" bezeichnetes Schreiben ein und legte diesem eine einzelne Seite einer nicht näher bestimmbaren Pfändungsurkunde ein. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5 f.). 1.4. Nachdem die Vorinstanz eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (fortan: Betreibungsamt) eingeholt hatte (act. 9 f.), trat sie mit Beschluss vom 28. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Gerichtskosten erhob die Vorinstanz keine. Sie sprach auch keine Parteientschädigung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schrieb sie als gegenstandslos ab (act. 1/13 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20 Dispositiv-Ziff. 1-4). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 zugestellt (act. 14).

- 3 - 2. 2.1. Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 19). 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-16). Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wies die Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 21. Juni 2024 noch ergänzen könne (act. 22 E. 3.1). Gleichzeitig setzte sie ihm mit Blick auf die neu eingereichte Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung von Grundstücken des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024 (act. 21/4) eine Frist von 5 Tagen an, um zu erklären, ob er an der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2024 festhalten und/oder bei der Vorinstanz ein Gesuch um Neuschätzung der betreffenden Grundstücke stellen wolle. Unterbleibe eine Erklärung, werde von einem Festhalten an der Beschwerde ausgegangen und auf eine Überweisung der Rechtsmitteleingabe an die für ein Gesuch um Neuschätzung zuständige Vorinstanz verzichtet (act. 22 E. 3.2 und Dispositiv- Ziff. 1). 2.3. Am 20. Juni (Datum Poststempel; act. 24 f.), am 29. Juni (act. 26) und am 1. Juli 2024 (act. 28) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. 2.4. Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen nach der Verfügung vom 20. Juni 2024 erfolgten Eingaben sinngemäss an seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 festzuhalten scheint. Eine eindeutige Rückzugserklärung lässt sich den entsprechenden Eingaben jedenfalls nicht entnehmen. Ebenso wenig spricht sich der Beschwerdeführer darin für eine

- 4 - Behandlung der Beschwerde als Gesuch um Neuschätzung der gepfändeten Grundstücke aus. Seine Beschwerde ist deshalb zu behandeln und auf eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz ist zu verzichten. 4. Gegen Verfügungen der unteren Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag versehen und vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 5. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass trotz Nachfristansetzung unklar geblieben sei, gegen welche Verfügung oder behördliche Handlung sich die Beschwerde richte. Falls die Beschwerde sich gegen die Pfändung der Grundstücke des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023 oder die dazugehörige Pfändungsurkunde richten sollte, sei nicht erkennbar, was daran moniert werde. Falls der Beschwerdeführer damit hingegen eine Nachpfändung unentdeckter Vermögenswerte im Sinne von Art. 115 Abs. 3 SchKG verlangen wollte, sei er dazu nicht berechtigt. Dieses Recht komme ausschliesslich den Gläubigern zu (act. 18 E. II.2). 6. 6.1. In der Beschwerde vom 18. Juni 2024 und der ebenfalls innert der Be-

- 5 schwerdefrist erfolgten Ergänzung vom 20. Juni 2024 äussert sich der Beschwerdeführer in schwer verständlicher Weise zu einem in seinen Grundstücken angeblich schlummernden unentdeckten Vermögen. Dabei verknüpft er Zahlen aus dem Veranlagungs-Entscheid des Gemeinderats B._____ vom 27. Oktober 2009 mit Zahlen aus der Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C._____ vom 23. November 2015 und gelangt dadurch zum Ergebnis, die Grundstücke hätten seit 2007 einen unentdeckten Wertzuwachs von Fr. 500. pro m2 erzielt (act. 19 und act. 24). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung geht er damit nicht ein. 6.2. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Stadthalteramt Winterthur seine Grundstücke zu einem unlauteren Preis von Fr. 8. pro m2 zum Verkauf anbiete. Er sei in seiner Kreditwürdigkeit und seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt und dürfe beim Gericht die Widerrechtlichkeit der Verletzung feststellen lassen und zeitgleich Schadenersatz und Genugtuung beantragen (act. 19 und act. 24). Auch diese Kritik erfolgt losgelöst vom angefochtenen Entscheid. Sie bezieht sich auf die erst nach dem angefochtenen Entscheid erfolgte Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung seiner Grundstücke vom 7. Juni 2024 (vgl. act. 21/4). Darin wurde der Wert einzelner seiner gepfändeten Grundstücke auf Basis eines Quadratmeterpreises von Fr. 8. pro m2 geschätzt (act. 21/4). Die betreibungsamtliche Schätzung kann nicht direkt bei der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden. Genauso wenig können im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zugesprochen werden. 6.3. Zusammenfassend lässt sich den Eingaben vom 17. Juni 2024 (act. 19) und vom 20. Juni 2024 (act. 24) weder ein rechtsgenüglicher Antrag noch eine hinreichende Begründung entnehmen. Die restlichen Eingaben des Beschwerdeführers (act. 26 und 28) erfolgten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie bleiben bei der Prüfung, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt, ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

- 6 - 7. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes im erstinstanzlichen Verfahren bereits am 21. Dezember 2023 vollumfänglich gepfändet wurden (act. 10). Die Grundstücke stellen deshalb keine neu entdeckten Vermögenswerte dar. Vermögenswerte die bereits vollumfänglich gepfändet sind, können nicht Gegenstand einer Nachpfändung i.S.v. Art. 115 Abs. 3 SchKG sein (vgl. BSK SchKG-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 115 N 17; SK SchKG-ZONDLER, 4. Aufl. 2017, Art. 115 N 6; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 110 N 76). 8. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich daher als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 22. Oktober 2024

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