Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 20. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. … Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Mai 2024 (CB240011)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 18. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (act. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die Verfügung oder den Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. … einzureichen (act. 2). Da der Beschwerdeführer sich weder vernehmen liess noch Unterlagen einreichte (vgl. act. 3), wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" bei der Vorinstanz. Das Schreiben wurde der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung weitergeleitet; es ist als sinngemässe Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 (vgl. act. 8). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind dabei ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2 Die Beschwerde wurde bei der Vorinstanz als Einsprache erhoben. Die sinngemäss Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 5 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) durch die Vorinstanz an die Kammer weitergeleitet und ist schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass zur fraglichen Betreibung, in welcher der Beschwerdeführer die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt haben wolle, weder nähere Angaben noch Unterlagen vorlägen. Entsprechend könne nicht geprüft werden, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig gestellt worden sei. Dies könne vorliegend aber offenbleiben. Mit seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass bzw. inwiefern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer scheine zwar im relevanten Zeitraum krank und dadurch eingeschränkt gewesen zu sein. Er vermöge jedoch mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass es ihm objektiv unmöglich gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erheben zu lassen. Unter diesen Umständen falle eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ausser Betracht (act. 7 E. 2 und 4.3). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er versucht habe, der Vorinstanz seine persönliche Situation darzulegen, die sehr schwer zu bewältigen sei. Es beunruhige ihn zutiefst, dass seine Empfindungen und seine Situation von der Justiz nicht berücksichtigt würden. Sie befänden sich in äusserst schwierigen Situationen und anstatt Unterstützung zu erhalten, stünden sie vor zusätzlichen Sanktionen. Er wolle darüber informieren, dass er von der Psychiaterin Dr. B._____ an der C._____-Strasse … in … Zürich betreut werde und der Entscheid seinen Zustand nur verschlechtert habe. Er werde nicht als Person, sondern als eine einfache Aktennummer behandelt. Das sei wirklich traurig und erinnere ihn an ein diktatorisches System, wie es in den 30er Jahren in Deutschland existiert habe, wo Toleranz nicht vorhanden gewesen sei und man vor allem die
- 4 - Schwächeren im Namen des Gesetzes habe bestrafen wollen. Er denke, dass man das Thema Depression und Burnout ernster nehmen könne, da dieses Problem täglich Menschen in der Schweiz das Leben koste. Er hoffe, nicht das nächste Opfer dieses brutalen Systems zu werden (act. 8). 4. Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführte (act. 7 E. 2.1), kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er oder sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum unverschuldeten Hindernis und zum Fristenlauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 7 E. 4.). 5. Bei den Behauptungen, der Beschwerdeführer werde von einer Psychiaterin betreut und der Entscheid der Vorinstanz habe seinen Zustand nur verschlechtert, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Wie erwähnt, sind in diesem Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr zulässig (vgl. oben E. 2.1). Diese Argumente sind deshalb unbeachtlich. Sodann ändern auch der Vergleich der Erwägungen der Vorinstanz mit einem diktatorischen System in Deutschland in den 30er-Jahren sowie insbesondere die allgemeinen, nicht belegten Aussagen zu seiner psychischen Erkrankung und schwierigen Situation nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern es ihm objektiv unmöglich gewesen sein soll, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erheben zu lassen, zumal der Rechtsvorschlag mündlich oder schriftlich erklärt werden kann und keiner Begründung bedarf (Art. 74 f. SchKG). Es kann bezüglich der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 E. 4.3). Schliesslich bleibt es dabei, dass aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich ist zu prüfen, ob das Gesuch um Wie-
- 5 derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig gestellt wurde (vgl. auch act. 7 E. 2.2). 6. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu Recht ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre dem Beschwerdeführer mangels entsprechendem Antrag und Unterliegen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 20. Juni 2024