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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2024 PS240101

8. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,416 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Einsprache gegen Arrestbefehl

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240101-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin bzw. Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.X1._____, und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____, Gesuchsgegner bzw. Einsprecher und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Mai 2024 (EQ230016)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 27. November 2023 ersuchte die A._____ (Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin; fortan: Beschwerdeführerin) das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan: Vorinstanz) unter anderem um Verarrestierung diverser Forderungen, Stammanteile, Guthaben und anderer Vermögenswerte (vgl. im Einzelnen act. 6/1, S. 2 f.) von Dr. B._____ (Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner; fortan: Beschwerdegegner) bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 800'931.45 (act. 6/1). Mit Urteil vom 28. November 2023 erteilte die Vorinstanz im Verfahren EQ230015-G einen Arrestbefehl gemäss beiliegendem Formularentscheid (act. 6/5, Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Arrestgesuch ab, soweit nicht gemäss Dispositiv-Ziff. 1 ein Arrestbefehl erteilt wurde (act. 6/5, Dispositiv-Ziff. 2). Gemäss dem im Urteil vom 28. November 2023 referenzierten Arrestbefehlsformular (act. 6/6) wurde der Arrest für folgende Arrestgegenstände gewährt: Lohnforderungen des Beschwerdegegners gegenüber der C._____ GmbH, D._____; Stammanteil des Beschwerdegegners an der C._____ GmbH, D._____, zu einem Nennwert von CHF 0.– und Forderungen des Beschwerdegegners aus Gesellschafterrechten an der C._____ GmbH, D._____, insbesondere Dividenden und Tantieme. 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl (vgl. act. 1). Hierauf eröffnete die Vorinstanz das Verfahren EQ230016-G und setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.– zu leisten (act. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdegegner bei der Kammer Beschwerde, welche mit Urteil vom 2. April 2024 im Verfahren PS230248-O gutgeheissen wurde. Dies mit der Begründung, dass es im Arresteinspracheverfahren nicht zu einer Parteirollenumkehr komme, und die Vorinstanz den Kostenvorschuss daher gegebenenfalls von der Beschwerdeführerin hätte einholen können (act. 10, Dispositiv-Ziff. 1 und E. 3.4 ff.).

- 3 - 1.3. Daraufhin setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2024 eine Frist von sieben Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.– zu leisten. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Einsprache des Beschwerdegegners an (act. 11, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 1.4. Mit Eingabe vom 16. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz folgende Verfahrensanträge (act. 13, S. 2): "1. Das Arrest- und Einspracheverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Die der Arrestgläubigerin mit Verfügung vom 5. April 2024 angesetzten Fristen seien abzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Arrestschuldners." Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdegegner gegen das von ihr am 20. Dezember 2023 gestellte Betreibungsbegehren keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Dementsprechend habe sie am 26. Januar 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt und das Betreibungsamt habe am 8. Februar 2024 die Pfändung vollzogen, was ihr am 9. April 2024 mitgeteilt worden sei. Da der Arrest durch die erfolgte Pfändung beendet und abgelöst worden sei, seien der Arrest und die Arresteinsprache zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (act. 13, Rz. 3 ff.). Ferner argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Kosten und Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien (act. 13, Rz. 6 ff.). 1.5. Mit Verfügung vom 18. April 2024 (act. 15) erwog die Vorinstanz, dass nicht einzusehen sei, inwiefern die behauptete Gegenstandslosigkeit die Kostenvorschusspflicht der Beschwerdeführerin untergehen lassen solle und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von drei Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten. Dies mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Arrestbegehren nicht eingetreten und der Arrestbefehl aufgehoben werde (act. 15, Dispositiv- Ziff. 1).

- 4 - 1.6. Mit Eingabe vom 19. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals darum, dass das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit und unter Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an den Beschwerdegegner abzuschreiben sei (act. 17). 1.7. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. 18 = act. 23 = act. 25) trat die Vorinstanz auf die Arresteinsprache nicht ein und hob die Verarrestierung gemäss Arrestbefehl vom 28. November 2023 (EQ230015-G) auf. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 23, Dispositiv-Ziff. 1-3). 1.8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 3. Juni 2024 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 24; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 19/1; act. 28/1) mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. EQ230016-G) sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts- Nr. EQ230016-G) seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners." Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-21). Mit Beschluss vom 1. Juli 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 29). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet (act. 30/1 und act. 31). Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte der Anwalt des Beschwerdegegners eine Vertretungsanzeige samt Vollmacht ein (act. 32 und act. 33). Mit Verfügung vom 26. Juli

- 5 - 2024 wurde die Eingabe vom 18. Juli 2024 samt Beilage der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 34). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel bzw. Kopien der Beschwerde (act. 24) mitsamt Beilagen 1, 2 sowie 4-8 (act. 26, 27/2 sowie 27/4-8) zuzustellen. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Die Vorinstanz erledigte das Verfahren – entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren – durch Nichteintreten und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten (act. 23). In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. 24). Die nach Eingang der Beschwerde zu prüfenden

- 6 - Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt und dem Eintreten steht nichts entgegen. 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens durch einen Nichteintretensentscheid und die Aufhebung des Arrestbefehls vom 28. November 2023. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Arrest verschaffe dem Gläubiger eine vorläufige Sicherung von Vollstreckungssubstrat im Hinblick auf eine hängige oder eine bevorstehende Betreibung und werde durch die für den Arrestgläubiger erfolgte Pfändung beendet und abgelöst (act. 24, Rz. 17 mit Verweis auf BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 281 N 1). Sie habe das Arrestverfahren (nach Erhebung der Einsprache vom 8. Dezember 2023, act. 1) bereits im Dezember 2023 prosequiert (vgl. act. 27/4) und der Beschwerdegegner habe gegen den vom Betreibungsamt Pfannenstiel am 22. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt und das Betreibungsamt habe die Pfändung am 8. Februar 2024 vollzogen, was der Beschwerdeführerin am 9. April 2024 mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe sich weder gegen die Arrestprosequierung noch gegen die Pfändung gewehrt (act. 24, Rz. 14 ff.). Der Arrest sei durch die für die Beschwerdeführerin erfolgte Pfändung spätestens mit dem Pfändungsvollzug am 8. Februar 2024 beendet und abgelöst worden und der Arrest sowie die Arresteinsprache somit gegenstandslos geworden. Entsprechend hätte die Vorinstanz das Arresteinspracheverfahren nach Ansicht der Beschwerdeführerin wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen und habe nicht den "Arrestbefehl vom 28. November 2023 aufheben" können, wie die Vorinstanz in Dispositiv- Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung widerrechtlich verfügt habe (act. 24, Rz. 18 ff. und 23). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sodann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vornehmen müssen, was sie jedoch in Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nicht gemacht habe (act. 24, Rz. 18 ff. und Rz. 24). Der Beschwerdegegner

- 7 sei für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich (gewesen). Er habe sich weder gegen den Zahlungsbefehl noch gegen das Fortsetzungsbegehren zur Wehr gesetzt und die Arrestprosequierung somit akzeptiert. Zugleich habe er jedoch eine Arresteinsprache eingereicht und sie nicht zurückgezogen, obwohl der anwaltlich beratene Beschwerdegegner gewusst habe, dass seine Einsprache gegenstandslos werden würde, wenn er keinen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung und kein Gesuch um Aufschub gegen die Pfändung erhebe (act. 24, Rz. 19). Entsprechend hätte die Vorinstanz die Kosten antragsgemäss dem Beschwerdegegner auferlegen und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichten müssen, was von der Beschwerdeführerin bereits vorinstanzlich beantragt und begründet worden sei (act. 24, Rz. 20 mit Verweis auf act. 6/1, S. 4 und act. 13 [= act. 27/8], S. 2). 4.1.2. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 2. April 2024 im Verfahren PS230248 (act. 10) ausgeführt worden ist, handelt es sich beim Arrestbewilligungsverfahren um ein – vorerst einseitig geführtes – Mehrparteienverfahren, bei dem in einem ersten Schritt superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Schuldnerin und nur gestützt auf das Arrestgesuch, über das Arrestbegehren entschieden wird. Wird der Arrest bewilligt, so erhalten die Schuldnerin (und allenfalls betroffene Dritte) Gelegenheit, in einem Einspracheverfahren zum Arrestgesuch Stellung zu nehmen und das Arrestgericht davon zu überzeugen, dass die Arrestvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Beim Einspracheverfahren handelt es sich um eine (fakultative) Fortsetzung des ursprünglichen superprovisorischen Arrestbewilligungsverfahrens. Es gestaltet sich insofern als unselbständiger zweiter Teil des bloss bedingt erledigten – mit der Einsprache wiederaufzunehmenden – Arrestverfahrens (KassGer ZH, ZR 2002 Nr. 4 vom 7. Mai 2001 E. II.4; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 278 N 11; vgl. auch BGE 126 III 485 E. 2a und E. 2a/aa). Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend das von der Beschwerdeführerin mit Arrestgesuch vom 27. November 2023 (act. 6/1) initiierte und mit Arrestbefehl vom 28. November 2023 (act. 6/5 und act. 6/6) lediglich bedingt erle-

- 8 digte Arrestbewilligungsverfahren nach Eingang der Einsprache des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2023 (act. 1) wieder aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrer Argumentation in rechtlicher Hinsicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses am Arrest- und Einspracheverfahren, nachdem der Arrest in der Zwischenzeit durch die erfolgte Pfändung beendet und abgelöst worden sei. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses stellt gleichermassen wie die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. f ZPO). Grundsätzlich wird bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung auf die Klage oder das Gesuch nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung hat indessen beim nachträglichen Wegfall einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid zu ergehen, sondern der Wegfall einer Prozessvoraussetzung nach Eintritt der Rechtshängigkeit führt in der Regel zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 59 N 5; KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N 2; BK ZPO-ZINGG, Art. 60 N 53; nach anderer Ansicht soll das Verfahren auch in diesem Fall durch Nichteintretensentscheid zu erledigen sein, vgl. ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 60 N 28; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N 4; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, 7. Kap. Rz. 173). Vorliegend ist allerdings nicht nur das Rechtsschutzinteresse nachträglich entfallen, sondern es mangelte, da die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 5. April 2024 (act. 11) auferlegten Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 18. April 2024 (act. 15) verlängerten Frist nicht geleistet hat, zudem an einer weiteren von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 60 ZPO). DIKE-Komm-ZPO-MÜLLER führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Verfahren bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben sei, es sei denn, es fehle noch eine weitere Prozessvoraussetzung (DIKE-Komm-ZPO-MÜLLER, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 25; vgl. auch DIKE-Komm-ZPO-LEUMANN-LIEBSTER, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). Nach dem Dargelegten war – nachdem der Eingang der Arresteinsprache wie gesehen zu einer

- 9 - Wiederaufnahme des Arrestbewilligungsverfahrens geführt hatte – in der vorliegenden Konstellation auf das Arrestbegehren nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 101 Abs. 3 ZPO) und der Arrestbefehl entsprechend aufzuheben, wie es die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. April 2024 (act. 15, Dispositiv-Ziff. 1) denn auch vorgängig angedroht hatte. Die Formulierung von Ziff. 1 des Entscheiddispositivs der angefochtenen Verfügung, wonach auf die "Arresteinsprache" nicht eingetreten wird, ist nach dem Gesagten nicht korrekt, was seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch moniert wird (vgl. act. 24, Rz. 29 ff.; vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 4.2). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht indessen klar hervor, dass es der Vorinstanz darum ging, einen Nichteintretensentscheid betreffend das Arrestbegehren zu erlassen: So bezieht sich die Vorinstanz in E. I. der angefochtenen Verfügung (act. 23) auf die Verfügung betreffend Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 15) und führt aus, dass als Säumnisfolge neben der Aufhebung des Arrestbefehls das Nichteintreten auf das Arrestbegehren angedroht worden sei. Im Anschluss daran erwog die Vorinstanz in E. II. der angefochtenen Verfügung (act. 23), dass mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das "Begehren" nicht einzutreten sei. Dies ist in einer Konstellation wie der vorliegenden auch die einzig plausible Rechtsfolge, hätte es der Arrestgläubiger doch andernfalls in der Hand, durch Nichtleistung des Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid auf die Arresteinsprache zu erwirken, was nicht sachgerecht wäre. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht eingetreten ist und es sich bei der Formulierung in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung um ein offensichtliches Versehen bzw. einen Artikulationsfehler handelt. Dies hätte allenfalls mit einem Berichtigungsgesuch bei der Vorinstanz (Art. 334 Abs. 1 ZPO) adressiert werden können. Anlass, die vorinstanzliche Verfügung im Rechtsmittelweg aufzuheben, besteht insofern nicht, als die Verfügung einerseits unter Berücksichtigung der Entscheidbegründung verständlich ist und andererseits zumindest die aus dem Nichteintreten resultierende, angedrohte Säumnisfolge der Aufhebung des Arrestbefehls entsprechend angeordnet wurde. Zum gleichen Ergebnis führt der Gedanke, dass in Anbetracht des Nichteintretens

- 10 auf das Arrestbegehren und der Aufhebung des Arrestbefehls ein "zusätzliches" Nichteintreten auf die Arresteinsprache zwar nicht erforderlich, gleichzeitig aber unschädlich scheint – richtigerweise wäre infolge des Nichteintretens auf das Arrestbegehren und der Aufhebung des Arrestbefehls von der Gegenstandslosigkeit der Einsprache auszugehen, wobei eine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner ausser Betracht fiele, da die Gegenstandslosigkeit Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin und des hierdurch herbeigeführten Nichteintretens auf das Arrestbegehren war. Nachdem das Arrestverfahren in der vorliegenden Konstellation nicht abzuschreiben, sondern durch Nichteintretensentscheid zu erledigen war, blieb für eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kein Raum und die Vorinstanz hat die Kostenverteilung korrekterweise gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vorgenommen. Auch war der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 4.2. Wie bereits angesprochen (vgl. vorstehend E. 4.1.2) argumentiert die Beschwerdeführerin in einer Eventualbegründung (act. 24, Rz. 29 ff.), die angefochtene Verfügung, bzw. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, sei in sich widersprüchlich. Die Vorinstanz habe in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung verfügt, dass auf die Arresteinsprache nicht eingetreten werde. Dann könne die Vorinstanz aber nicht zugleich verfügen, dass der Arrestbefehl aufgehoben werde. Wenn die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eintrete, bleibe der Arrest von der Einsprache unberührt (act. 24, Rz. 29 ff.). Da die Arresteinsprache vom Beschwerdegegner erhoben worden sei, sei er unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 ZPO. Wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 106 ZPO zu verteilen seien, wie es die Vorinstanz auf S. 3 des angefochtenen Entscheids erwogen habe, seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Arrestschuldner aufzuerlegen, da er mit seiner Arresteinsprache unterlegen sei (act. 24, Rz. 30). Entsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 24, Rz. 31). Der Beschwerdegegner habe auch nicht die Aufhebung des Arrestbefehls, sondern ganz spezifisch nur die Aufhebung betreffend die zwei von ihm in seinem Antrag bezeichneten Arrestgegen-

- 11 stände verlangt. Gegen den Arrestbefehl an sich habe er keine Einsprache erhoben. Daher habe er auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich zu tragen. Da die Vorinstanz dies nicht verfügt habe, habe sie (eventualiter) Art. 106 ZPO verletzt (act. 24, Rz. 32). Ziff. 1 und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien daher aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act. 24, Rz. 33). 4.3. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Eventualbegründung verfängt nicht, da sie auf der Prämisse gründet, dass das vorinstanzliche Verfahren aufgrund des Nichteintretens auf die Arresteinsprache beendet worden sei. Wie bereits dargelegt wurde, ergibt die Auslegung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Entscheidbegründung, dass die Vorinstanz aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin androhungsgemäss bzw. gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Arrestbegehren nicht eingetreten ist und den Arrestbefehl aufgehoben hat (vorstehend, E. 4.1.2). Entsprechend hat die Vorinstanz die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Recht der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei auferlegt und ihr keine Entschädigung zugesprochen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdegegner in der Einsprache spezifisch gegen die Verarrestierung zweier Arrestgegenstände zur Wehr gesetzt hat (vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 4.10 f.). 4.4. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, ihr Antrag auf Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an den Beschwerdegegner sei unbestritten geblieben. Der Beschwerdegegner habe sich diesen Anträgen der Beschwerdeführerin nie widersetzt und keine hierzu vorgebrachten Tatsachen bestritten (act. 24, Rz. 21 mit Verweis auf act. 6/1, Rz. 7-29 und act. 13 [= act. 27/8], Rz. 3- 14). Hierdurch habe der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen und Anträge anerkannt (Art. 55 und Art. 58 ZPO). Indem die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen dennoch nicht dem Beschwerdegegner auferlegt habe, habe sie Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO erneut ver-

- 12 letzt, (act. 24, Rz. 25). Zudem liege eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz vor (act. 24, Rz. 27). 4.5. Auch dieser Einwand schlägt fehl. Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen verteilt. Die hierbei zu beachtenden Verteilungsgrundsätze sind in den Art. 106 ff. ZPO festgelegt. Zwar wird eine Parteientschädigung auf Antrag zugesprochen (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 105 N 2). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der unterlegenen Partei in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre, weil sie eine solche beantragt und die Gegenpartei diesbezüglich keinen ausdrücklichen Gegenantrag gestellt hat. Die unterlegene Partei hat vielmehr ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen und kann diese nicht auf die andere Partei abwälzen (vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 106 N 1). Darauf, dass Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorliegend nicht einschlägig ist, wurde bereits eingegangen. Entsprechend schlägt die Rüge einer "erneuten" Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auch in diesem Punkt fehl. 4.6. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Kosten- und Entschädigungsfolgen sodann auch gemäss Art. 108 ZPO auferlegen müssen, da er unbestrittenermassen der Verursacher der Kosten des Arrest- und Einspracheverfahrens sei. Er habe seine Einsprache und das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zürich aufrecht gehalten, obwohl die Pfändung schon am 8. Februar 2024 gegen ihn vollzogen worden sei und der Arrest sowie die Einsprache gegenstandslos geworden seien (mit Verweis auf act. 13 [= act. 27/8] und der Anmerkung, dass die Eingabe unbestritten geblieben sei; vgl. act. 24, Rz. 26). Der Beschwerdegegner habe hierdurch und insbesondere, indem er weder die Vorinstanz noch das Obergericht über die schon vollzogene Pfändung informiert habe, unnötige Prozesskosten verursacht. Entsprechend liege auch eine Verletzung von Art. 108 ZPO durch die Vorinstanz vor (act. 24, Rz. 26). 4.7. Auch dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Vorliegend hatte der Beschwerdegegner eine Arresteinsprache erhoben, welche nicht zur Beurteilung ge-

- 13 langte, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss nicht geleistet hat. Auch im Umstand, dass der Beschwerdegegner sich gegen die Arrestprosequierung nicht zur Wehr gesetzt haben sollte, könnte mit Blick auf das vorliegend in Frage stehende, vorinstanzliche Verfahren keine Verursachung unnötiger Kosten erblickt werden. 4.8. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor, da die Vorinstanz ihre Vorbringen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht beachtet und vollständig unberücksichtigt gelassen habe (act. 24, Rz. 28 mit Verweis auf act. 6/1, Rz. 7-29 und act. 13 [= act. 27/8], Rz. 3-14 sowie act. 23, S. 2- 3). 4.9. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwähnt in der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei und erläutert alsdann, dass auf das Begehren mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht eingetreten werde (act. 23, E. I. und II.). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet insbesondere nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433, E. 4.3.2; BGE 142 II 49, E. 9.2; BGE 136 I 184, E. 2.2.1; BGE 126 I 97, E. 2b; BGE 112 Ia 107, E. 3c; BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6). Diesen Vorgaben genügt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz. Die entscheidwesentlichen Faktoren – insbesondere die Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses trotz Nachfristansetzung mit Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen – wurden hinlänglich festgestellt und gewürdigt. Dass auf das Arrestbegehren in der vorliegenden Konstellation ungeachtet eines allfälligen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten war, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend, E. 4.1.2). Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 4.10. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich subeventualiter geltend, die Vorinstanz habe den Antrag des Beschwerdegegners in seiner Einsprache

- 14 - (act. 1) auf S. 2 der angefochtenen Verfügung nicht bzw. falsch wiedergegeben. Der Beschwerdegegner habe nicht die Aufhebung des Arrestbefehls, sondern spezifisch nur die Aufhebung betreffend zwei von ihm bezeichnete Arrestgegenstände beantragt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt damit offensichtlich falsch festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei nur schon aus diesem Grund aufzuheben und zwecks korrekter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 24, Rz. 11 und 34 ff.). Daraus folge auch, dass die Vorinstanz falsch verfügt habe, "der Arrestbefehl" werde aufgehoben. Dies stelle eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) dar, da weder der Beschwerdegegner noch die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Arrestbefehls verlangt hätten, sodass die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufgehoben werden müsse (act. 24, Rz. 37 und 39). Wenn die Vorinstanz entgegen der ersten Satzhälfte von Ziff. 1 des Disposititvs der angefochtenen Verfügung auf die Einsprache hätte eintreten und sie gutheissen wollen, hätte sie den Arrestbefehl nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur betreffend zwei vom Beschwerdegegner in seinem Antrag spezifisch bezeichneten Arrestgegenständen aufheben dürfen, da er seinen Antrag ausdrücklich darauf beschränkt habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wären die Kosten- und Entschädigungsfolgen selbst bei einem hypothetischen Eintreten auf die Einsprache und deren Gutheissung dem Beschwerdegegner aufzuerlegen gewesen, da der Arrestbefehl in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdegegner lediglich unwesentliche Arrestgegenstände angefochten habe, grösstenteils aufrecht zu erhalten gewesen wäre (act. 24, Rz. 38 und 40). 4.11. Auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zwar trifft es zu, dass in der Einsprache (act. 1) vorderhand die Verarrestierung zweier konkret genannter Arrestgegenstände moniert wurde. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz einen sich auf die Weiterführung des Arrestbewilligungsverfahrens (vgl. hierzu vorstehend, E. 4.1.2) beziehenden Kostenvorschuss einverlangt hat. Die Einholung eines Kostenvorschusses steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 98 ZPO "Kann-Vorschrift"). Die entsprechenden Verfügungen der Vorinstanz vom 5. April 2024 (act. 11) betreffend die Auferlegung des Kostenvorschusses und vom 18. April 2024 (act. 15) betreffend die Ansetzung einer

- 15 - Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens auf das Arrestbegehren und der Aufhebung des Arrestbefehls blieben seitens der Beschwerdeführerin unangefochten, sodass darauf vorliegend nicht zurückzukommen ist. Anders als es die Beschwerdeführerin zu suggerieren scheint, ist als Rechtsfolge für die Nichtleistung des Kostenvorschusses das Nichteintreten auf die Klage oder das Gesuch vorgesehen (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und nicht lediglich auf Teile davon. Darauf, wie das Verfahren bei einem Eintreten auf das Arrestgesuch und einer Beurteilung der Arresteinsprache ausgegangen wäre, kam es vorliegend gar nicht an. Folglich steht auch eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ausser Frage. Infolge der Nichtleistung des Kostenvorschusses erging der angedrohte Nichteintretensentscheid zu Recht. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Rechtsmittelinteresses der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu den Beschluss betreffend aufschiebende Wirkung und Kostenvorschuss vom 1. Juli 2024, act. 29, E. 2.2 und E. 3) und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

- 16 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 1, 2 sowie 4-8 (act. 24, act. 26, 27/2 sowie 27/4-8), und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'931.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 10. Oktober 2024

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