Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Verkehrsbetriebe Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 15. Januar 2024 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024 (CB240009)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer (Schutzbedürftiger aus der Ukraine mit Aufenthaltsstatus S und Betreibungsschuldner, nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 der Stadt Zürich, vertreten durch die VBZ, Verkehrsbetriebe Zürich (Betreibungsgläubigerin) vom 15. Januar 2024 über Fr. 410.– zzgl. Kosten, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben (act. 1 i.V.m. act. 2/30). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024 (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 13) wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Die Vorinstanz versandte diesen Zirkulationsbeschluss an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse an der B._____-strasse 2 in … Zürich (vgl. act. 1). Diese Sendung wurde wieder an die Vorinstanz retourniert, weil der Empfänger unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden konnte (vgl. act. 4/1/1 i.V.m. act. 7). Nachforschungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse gemeldet ist, worauf ein erster neuer Zustellversuch unternommen wurde, diesmal mit Angabe der Zimmernummer 3 (vgl. act. 6 i.V.m. act. 4/1/3). Doch auch diese Sendung kam mit dem Vermerk "nicht erfolgreiche Zustellung" zurück (vgl. act. 4/1/3 i.V.m. act. 16). Der Beschwerdeführer holte diese Sendung aber am 25. April 2024 persönlich bei der Vorinstanz ab, wo er erklärte, sein Name sei am Briefkasten vor etwa einem halben Jahr entfernt worden. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die persönliche Abholung keine neue Frist auslöse (vgl. act. 4/1/3). 1.3 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
- 3 - 2. Mai 2024 (Eingang bei der III. Strafkammer) u.a. den erwähnten Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 11. April 2024 ein. Diese Eingabe wurde von der III. Strafkammer im Original zur allfälligen weiteren Veranlassung an die II. Zivilkammer weitergeleitet. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 1.5 Aus den vom Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer eingereichten, an die Kammer weitergeleiteten Beilagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 3. Mai 2024 12:00 Uhr aus seinem Zimmer – laut dem Beschwerdeführer Zimmer Nr. 4, nicht 3 (vgl. act. 12 S. 3) – an der von ihm angegebenen Adresse weggewiesen und ihm ein Hausverbot erteilt wurde (vgl. act. 14/23). Gemäss Auskunft des Personenmeldeamtes Zürich und der AOZ vom 3. Juli 2024 (vgl. act. 17) sei der Beschwerdeführer zwar noch offiziell an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet, wohne jedoch nicht mehr da. Im Mai habe er sich bei einer Notschlafstelle gemeldet. Weiteres sei nicht bekannt. Die Versuche, den Beschwerdeführer auf der von ihm angegebenen Handynummer (vgl. act. 12 S. 1 oben) zu erreichen, sind gescheitert (vgl. act. 15). Der vorliegende Beschluss ist demnach im kantonalen Amtsblatt zu publizieren (vgl. Art. 141 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer
- 4 - ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen aus, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden, nicht jedoch materielle Einwendungen gegen den Bestand der betriebenen Forderung(en) bzw. die Schuldnereigenschaft, wie sie der Beschwerdeführer erhebe (act. 10 E. 2). Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise wonach die Unterstützung durch das AOZ unzureichend sei, könne mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Auch soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Rechnung des Stadtrichteramtes (Verfahren Nr. 2023-043-552) erhebe, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Dagegen wäre gemäss Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel beim Obergericht Zürich einzureichen (vgl. a.a.O. E. 3). Im Übrigen gebe die Eingabe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (a.a.O.).
- 5 - 2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 2. Mai 2024 (eingegangen bei und weitergeleitet von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich) mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Vielmehr bringt er bloss wiederholt vor, nicht er sei der Schuldner, sondern die Sozialen Dienste der Stadt Zürich; er schulde niemandem etwas (act. 12 S. und 3). Damit erfüllt er auch die minimalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2.4 Deshalb braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 11. April 2024 rechtzeitig erhoben hat. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 9. Juli 2024