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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2024 PS240075

10. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,618 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Betreibung Nr. ...

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 2024 (CB240031)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … über Fr. 310.– zzgl. Kosten für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2024 zugestellt (act. 2). 2.1. Mit Eingabe vom 18. März 2024 (Poststempel gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz). Sie ersuchte sinngemäss um Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls; eventualiter sei dieser aufzuheben (act. 1). 2.2. Mit Beschluss vom 28. März 2024 wies die Vorinstanz – soweit vorliegend interessierend – die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1 [act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 8]). 3.1. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Poststempel gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie verlangte sinngemäss, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner seien der Zahlungsbefehl und dessen Zustellung für nichtig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 7 S. 1). Am 6. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ein (act. 9 ff.). 3.2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten (act. 11). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist (act. 4/3) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht.

- 4 - 2.1. Sofern die Beschwerdeführerin Neues vorbringt (schikanöser Zahlungsbefehl wegen Nachname [act. 7 S. 6 Rz. 1 ff.]; Eingabe vom 6. Mai 2024 [act. 9]), bleiben diese Ausführungen in Anwendung von Art. 326 ZPO unberücksichtigt. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie das Willkürverbot, Art. 5 BV, das Verhältnismässigkeits- und das Legalitätsprinzip, das Völkerrecht, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und nicht im öffentlichen Interesse sowie unangemessen gehandelt (act. 7 S. 2 Rz. 2, S. 3 Rz. 7 f.). Sie lässt es bei diesen pauschalen Ausführungen bleiben, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Rechtsverletzungen begangen haben soll, weshalb sie der Begründungspflicht nicht nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt ferner, was sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat (fehlendes Betreibungsbegehren, telefonische Auskunft, fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls, Forderungsurkunde [act. 7 S. 5 Rz. 2 ff.; S. 8 Rz. 1 ff. vgl. act. 1]), ohne sich mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinanderzusetzen. Damit sind die obengenannten Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 2.4. Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, die Vorinstanz habe die Beschwerde nicht abweisen können, sofern darauf eingetreten werde. Sie hätte die Beschwerde entweder vollständig oder teilweise gutheissen, abweisen oder darauf nicht eintreten müssen. Der teilweise Nichteintretensentscheid zeige, dass die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen nicht pflichtgemäss überprüft habe sowie sich nicht zwischen einem Nichteintretens- und Sachentscheid habe entscheiden können, weshalb die Vorinstanz nicht urteils- und handlungsfähig und der angefochtene Entscheid nicht begründet sei (act. 7 S. 4 f. Rz. 1 ff.). Ein Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Fehlen die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf einen geltend gemachten Anspruch bzw. Antrag, erlässt das Gericht insofern einen Nichteintretensentscheid und in Bezug auf die übrigen Ansprüche bzw. Anträge einen Sachent-

- 5 scheid. Die pauschal vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als offensichtlich haltlos, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 2.5. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der Begründungspflicht und eine damit einhergehende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihre Rügen seien grundlos als haltlos bezeichnet worden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden und ihre Ausführungen würden deshalb als unbestritten gelten (act. 7 S. 5 f. Rz. 1 ff., S. 6 Rz. 1). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Qualifikation der Rügen als haltlos in Erwägung 5 begründet. Ferner kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die vorgebrachten Rügen sind haltlos und die Beschwerde ist abzuweisen. 2.6. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe ihre Rüge, auf dem Zahlungsbefehl seien die Forderungsurkunde und deren Datum nicht erwähnt, nicht geprüft (act. 7 S. 6 Rz. 1 ff.), was korrekt ist. Die vorinstanzlich vorgebrachte Rüge erweist sich jedoch nicht als stichhaltig: Der Beschwerdeführerin sind die erforderlichen Angaben über Titel oder Forderungsgrund aus früheren Verfahren bekannt (vgl. OGer ZH PS220136 vom 3. April 2023 E. 7.a m.w.H.). Aus der Beschreibung "Grund der Forderung: Fahren ohne gültigen Fahrausweis / Fahrt vom: 15.09.2023, 12:50 / Linie: B._____ /von Zürich, C._____ / nach: Zürich, D._____" (act. 2) war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, wofür sie betrieben wurde. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 2.7. Die Beschwerdeführerin macht einmal mehr eine verfassungswidrige Gerichtsbesetzung geltend, da lic. iur. Bannwart am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt hat, welcher gemäss der Beschwerdeführerin als Leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten könne (act. 7 S. 7 f. Rz. 1 ff.). Der Beschwerdeführerin ist die Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter bekannt (vgl. OGer ZH PS240020 vom 26. Februar 2024, PS230127 vom 27. September 2023; PS230187 vom 8. Januar 2024; PS230166 vom 16. November 2023), weshalb sich Weiterungen erübrigen.

- 6 - 3. Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, sind nicht ersichtlich. III. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7 und act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 12. Juli 2024

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