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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2024 PS240067

23. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·921 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Pfändungsurkunde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 23. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen 1. Kanton Zürich, 2. Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2024 (CB230019)

- 2 - Erwägungen: 1.1 In den von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 stellten Erstere am 23. November 2022 (act. 21/1) bzw. am 25. November 2022 (act. 8/3b) je ein Fortsetzungsbegehren. Am 5. Dezember 2022 vollzog das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach in Abwesenheit des Beschwerdeführers in den genannten Betreibungen die Pfändung Nr. 3 (act. 21/1). Am 22. Februar 2023 erstellte das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach die Pfändungsurkunde und zog diese nach dagegen erhobener Beschwerde der Beschwerdegegner 2 in Wiedererwägung (act. 20/8, act. 20/11, act. 21/1). 1.2 Gegen die in Wiedererwägung gezogene Pfändungsurkunde vom 28. März 2023 (act. 3/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 (act. 1) beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde. 1.3 Mit Urteil vom 27. März 2024 (act. 22 = act. 25 = act. 27) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, setzte keine Kosten fest und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 12. April 2024 (act. 26) rechtzeitig Beschwerde (zur Rechtzeitigkeit: act. 23/1) mit dem folgenden Rechtsbegehren: "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2022 (CB230019) aufzuheben und es sei die Pfändungsurkunde vom 28. März 2023 in der Pfändung Nr. 3 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach insoweit aufzuheben, als den Betr.Nrn. 4 und 5 provisorischer Pfändungsanschluss gewährt wurde; eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz, resp. an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach zurückzuweisen." sowie den prozessualen Antrag: "Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei daher anzuordnen, dass weitere Betreibungshandlungen in der Pfändung Nr. 3 einstweilen zu unterbleiben haben.

- 3 - Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner, respektive der Staatskasse." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 23). 1.6 Nach superprovisorischer Gutheissung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 16. April 2024; act. 30) und Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 hierzu (act. 32) wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (act. 33) bestätigt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Nach Eingang der Beschwerdeantworten (act. 35 und act. 36) wurden diese dem Beschwerdeführer bzw. dem jeweils anderen Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Verfügung vom 11. Juni 2024, act. 38). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 mittels elektronischer Eingabe eine Replik ein (act. 40). Mit elektronischer Eingabe vom 17. Juli 2024 (act. 42) teilte der Beschwerdeführer sodann mit, dass die Beschwerdegegner alle Betreibungen infolge Zahlung am 12. Juli 2024 zurückgezogen hätten und die streitgegenständliche Pfändung daher aufhoben worden sei. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer die Kammer darum, das Verfahren als gegenstandslos zu betrachten, allfällige Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und allfällige Parteienschädigungen – wie es mit der Prozessgegnerschaft vereinbart worden sei – wettzuschlagen. Mit Eingaben vom 17. Juli 2024 (Eingang: 18. Juli 2024; act. 44 und act. 46) teilten die Beschwerdegegner 1 und 2 mit, sie würden den vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Juli 2024 dargestellten Sachverhalt bestätigen und ersuchten ebenfalls um Abschreibung des Verfahrens unter den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024 dargestellten Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 44 und 46). 1.7 In Anbetracht der von den Parteien übereinstimmend bestätigten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beantragten Abschreibung des Verfahrens zu entsprechen. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), sind

- 4 weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 sind mit heutigem Beschluss Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie vom 17. Juli 2024 (act. 42) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sind die Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 44 und act. 46) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024 (act. 42) und an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 17. Juli 2024 (act. 44 und act. 46), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 24. Juli 2024

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