Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 13. März 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2024 (EK231990)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. Januar 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'500.–, zuzüglich Fr. 213.20 Betreibungskosten. 1.2. Gegen dieses Urteil erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (Datum Poststempel; act. 2) Beschwerde, beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellt ein Gesuch, ihr sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde um 30 Tage zu erstrecken (a.a.O., S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1– 11). Zudem wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. März 2023 betreffend Konventionalstrafe und Aufhebung des Rechtsvorschlags beigezogen (Verfahren Nr. BV.2023.00005; act. 8). 2.1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, sie jedoch ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch stellen und begründen könne. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 9). 2.2. Da die Schuldnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte (act. 10/1), wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 20. Februar 2024 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 11). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht (act. 12). 2.3. Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Schuldnerin wurde mit Ansetzung der
- 3 - Nachfrist auf die in Art. 101 Abs. 3 ZPO statuierte Säumnisfolge hingewiesen (act. 11). Da sie den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 11 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: 15. März 2024