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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2024 PS230256

8. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·829 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230256-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 8. Januar 2024 in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Dezember 2023 (EQ230013)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin macht gegenüber dem Gesuchsgegner Forderungen von gesamthaft CHF 6'538'413.– zuzüglich Zinsen geltend. Auf diesen Betrag ersuchte sie bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 um Arrestierung diverser Liegenschaften, Bankkonten und weiterer Forderungsansprüche des Gesuchsgegners (act. 1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 erteilte die Vorinstanz gestützt auf Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG den Arrestbefehl im Umfang von CHF 6'527'613.–; im Übrigen Umfang wies sie das Begehren ab (act. 4 = act. 10 = act. 12, fortan act. 10). Der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme entsprechend wurde die Verfügung dem Gesuchsgegner nicht zugestellt, sondern er erhielt – gemäss eigenen Ausführungen – am 22. Dezember 2023 durch das Lead-Betreibungsamt davon Kenntnis (vgl. act. 11 Rz. 3). 1.2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2023 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid mitsamt Arrestbefehl sei aufzuheben (act. 11). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids der Vorinstanz über die dort anhängig gemachte Einsprache gegen den Arrestbefehl. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 8). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023, womit sie einen Arrestbefehl erteilte. Will sich ein Arrestschuldner gegen die Arrestlegung zur Wehr setzen, hat er beim örtlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren Einsprache zu erheben. Diese soll dem Arrestschuldner nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Erst den Einspracheentscheid kann er dann mit Beschwerde an die Kammer weiterziehen (Art. 278 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung

- 3 angegebene Beschwerde steht nur der Arrestgläubigerin zur Verfügung, falls ihrem Begehren nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners dient die Beschwerde gegen den erteilten Arrestbefehl somit nicht dazu, dass er als Arrestschuldner "seine Sicht" der Dinge darlegt (act. 11 Rz. 6 ff.). Vielmehr hat er dazu bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl zu erheben. Weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll, weil die Vorinstanz dem Gesuchsgegner das Arrestgesuch nach Erlass derselben "nicht bekanntgemacht" haben soll (vgl. act. 11 Rz. 4), ist nicht nachvollziehbar. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens braucht nicht mehr eingegangen zu werden. 3. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6'527'613.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin entfällt mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'527'613.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am: 9. Januar 2024

Beschluss vom 8. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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