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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.05.2024 PS230148

21. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,327 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Einsprache gegen einen Arrestbefehl

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230148-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einsprache gegen einen Arrestbefehl Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Juli 2023 (EQ220006)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Auf Ersuchen der Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) im summarischen Verfahren am 21. Juli 2022 einen Arrestbefehl aus für eine Forderung von Fr. 850'000.– nebst Zins seit 23. September 2019 sowie Fr. 10'000.– Anwaltskosten, Gerichtskosten und Betreibungskosten. Arrestgegenstand war ein bei der C._____ AG vom Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) eingelagertes Gemälde von D._____, Oel/Leinwand, 140x102 cm (unter der Nummer …) sowie sämtliche weiteren Kunstgegenstände, die auf den Namen des Beschwerdegegners, auf die Nummer … oder eine andere dem Beschwerdegegner zuzuordnende Nummer lauten (act. 18/5). Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdegegner Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 1). 2. Mit Urteil vom 4. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Einsprache gut (act. 16 = act. 18/8 = act. 20 = act. 22): "1. Die Einsprache wird gutgeheissen. Der an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord ergangene Arrestbefehl vom 21. Juli 2022 wird aufgehoben nach ungenutzt abgelaufener Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens, falls das Obergericht nichts anderes anordnet. 2. Die Entscheidgebühr für das Einspracheverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'700.00. 3. Die Kosten des Arrestbefehlsverfahrens (CHF 300.00) und des Einspracheverfahrens (CHF 1'700.00) werden der Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin auferlegt. Die Kosten beider Verfahren werden aus dem von der Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner und Einsprecher eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 21 S. 2):

- 3 - "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Einsprache des Schuldners gegen den Arrestbefehl vom 21.07.2022 sei abzuweisen und der Arrestbefehl vom 21.07.2022 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Schuldners." Der Beschwerdegegner erstattete mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerdeantwort und stellte folgende Anträge (act. 30 S. 2): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; es sei das vorinstanzliche Urteil (auf Gutheissung der Arresteinsprache) zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zuzüglich 7.7 % MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin. 3. Prozessualer Antrag: Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit vor OLG Dresen hängigen Verfahrens (Verfahren 10 U 701/23) zu sistieren." Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte der Beschwerdegegner das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2023 (Aktenzeichen 10 U 701/23) ein (act. 33; act. 34). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis der deutsche Bundesgerichtshof über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner betreffend die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 22. März 2019 entschieden hat (act. 40 S. 2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Arresteinspracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2023 zugestellt (act. 17/1; act. 23/2). Die Beschwerde vom 15. August 2023 erfolgte rechtzeitig. Sie enthält Anträge und eine Begründung und entspricht damit den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-

- 4 schwert und leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 24 bis act. 26). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben aber vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Es können somit erst nach dem Einspracheentscheid eingetretene neue Tatsachen vorgebracht werden (BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 278 N. 46; BGE 145 III 234 E. 6 und 7). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist analog anwendbar (PAHUD, Le séquestre et la protection provisoire des créances pécuniaires, Dans le contexte interne et international, 2018, Rz. 719; BSK SchKG II-REISER, a.a.O., Art. 278 N. 46). Die neuen Tatsachen müssen demnach ohne Verzug vorgebracht werden. 2.2 Der Beschwerdegegner hat bereits in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2023 auf das bevorstehende Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hingewiesen und dieses alsdann mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 eingereicht (act. 33; act. 34). Der Entscheid des Oberlandesgerichts Dresden ist als echtes Novum zu berücksichtigen. Auch die Beschwerdeführerin legt ihrer Replik vom 7. Mai 2024 vier neue Beweismittel bei: Die Nichtzulassungsbeschwerde an den deutschen Bundesgerichtshof vom 19. Dezember 2023 (act. 41/4), das Schreiben des deutschen Bundesgerichtshofs betreffend Fristerstreckung vom 21. Dezember 2023 (act. 41/5), die Beschwerdebegründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 22. Februar 2024 (act. 41/6) und ein Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 25. April 2024 (act. 41/7). Die ersten drei Beweismittel wurden offensichtlich nicht ohne Verzug vorgebracht und sind somit nicht zulässig. Anders verhält es sich mit dem Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 25. April 2024 das als echtes Novum zulässig ist. Selbst wenn die drei anderen Dokumente als rechtzeitig eingereicht und somit als Noven berücksichtigt werden könnten, hätten diese keinen

- 5 - Einfluss auf den vorliegenden Entscheid. Nach dem LugÜ können auch vorläufig vollstreckbare Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2008, 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 4.2). Entsprechend ist das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs für ein Arrestverfahren in der Schweiz nicht abzuwarten. Damit übereinstimmend hat denn auch das Bundesgericht eine Sistierung aufgrund einer hängigen Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof verneint (Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2008, 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.4). Sodann sieht Art. 37 LugÜ die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens ohnehin nur für den Fall vor, dass gegen eine Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Es wäre deshalb an der Beschwerdeführerin gewesen aufzuzeigen, dass es sich bei der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde an den deutschen Bundesgerichtshof um einen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne des LugÜ handelt. Dies, zumal sich aus der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2024 ergibt, dass die Beschwerdeführerin vor dem deutschen Bundesgerichtshof die Zulassung zur Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2023 beantragt (act. 41/6). Entsprechende Ausführungen zur Qualifikation des Rechtsmittels an den deutschen Bundesgerichtshof finden sich in der Eingabe der Beschwerdeführerin – abgesehen von der nicht näher ausgeführten Behauptung, dass das Vollstreckungsverbot auch in Deutschland noch nicht definitiv sei – nicht (vgl. act. 40 S. 5). III. 1. 1.1 Die vorliegenden Parteien standen sich in zwei unterschiedlichen Verfahren in Deutschland als Prozessparteien gegenüber. Im Verfahren wegen Herausgabe stellte das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 22. März 2019 fest, dass zwischen der vorliegenden Beschwerdeführerin als Klägerin und dem vorliegenden Beschwerdegegner als Beklagtem sowie der E._____-Gruppe (bestehend aus F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ GmbH, … [Adresse]) und

- 6 der K._____ AG ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen sei (Aktenzeichen 5 O 672/18; act. 4/3 = act. 18/4/7): "1. Es herrscht zwischen allen Parteien des Rechtsstreits Einigkeit darüber, dass sich das Gemälde von D._____ (um 1477/1490 - 1576) mit dem Titel "L._____, M._____ datiert 1551, Öl auf Leinwand mit den Maßen 140 x 102 cm - kurz genannt "N._____", derzeit im unmittelbaren Besitz des Beklagten, Herrn B._____, befindet und ihm sämtliche Eigentumsrechte lastenfrei hieran zustehen (auch frei von Rechten Dritter). 2. Im Gegenzug zahlt der Beklagte, Herr B._____, einen Betrag in der Höhe von 850.000,00 € mit schuldbefreiender Wirkung hinsichtlich des Kaufpreises und aller Nebenverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf des Gemäldes auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite. Die schuldbefreiende Wirkung gilt gegenüber allen am Rechtsstreit beteiligten Parteien. 3. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche betreffend die Veräußerung des Gemäldes wie unter Ziffer 1 benannt abgegolten, sowie der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 4. Die hiesige Klagepartei verpflichtet sich zudem, Antragsrücknahme unter dem Aktenzeichen 4 O 528/17 EV zu erklären. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." 1.2 Im zweiten Verfahren wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Aktenzeichen 1 O 931/22) hat der Beschwerdegegner als Kläger ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte beim Landgericht Chemnitz eingeleitet. Gemäss Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem (oben erwähnten) Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 gegen Sicherheitsleistung des Klägers (vorliegend Beschwerdegegner) in der Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt (act. 10/3). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich weiter, dass das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 3. April 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Titel des Landgerichts Chemnitz (Beschluss vom 22. März 2019 - Aktenzeichen: 5 O 672/18) für unzulässig erklärt habe (act. 20 E. 8). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte der Beschwerdegegner sodann das Endurteil wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Aktenzeichen 10 U 701/23) des Oberlandesgerichts Dresden ein. Darin weist es die Beru-

- 7 fung der Beklagten (vorliegend Beschwerdeführerin) gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 (Aktenzeichen 1 O 931/22) mit der Massgabe zurück, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten (vorliegend Beschwerdeführerin) aus dem am 22. März 2019 beim Landgericht Chemnitz geschlossenen Prozessvergleich (Aktenzeichen 5 O 672/2018) unzulässig erklärt wird (act. 34). 2. 2.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Arrestgrunds in der Form eines definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Landgericht Chemnitz die Zwangsvollstreckung aus dem Titel des Beschlusses vom 22. März 2019 mit Urteil vom 3. April 2023 für unzulässig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz die Parteien verwechsle. Der Beschwerdegegner habe die Sicherheit zu leisten, um das Urteil vom 3. April 2023, das die "Zwangsvollstreckung aus dem Titel des Landesgerichts Chemnitz, Beschluss vom 22.03.2019 - Az. 5 O 672/18, … für unzulässig erklärt", vorläufig zu vollstrecken. Solange der Beschwerdegegner diese Sicherheit nicht leiste, sei das Urteil vom 3. April 2023 nicht vollstreckbar und damit könne der Beschluss vom 22. März 2019 weiterhin zwangsvollstreckt werden (act. 21 Rz. 2.5). Der Beschwerdegegner erklärt, dass unklar sei, wie es sich im Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 mit den Sicherheitsleistungen verhalte. Die Einschätzung der Vorinstanz sei aber nachvollziehbar und überzeugend. Auch wenn der Einzelrichter den materielleren Anspruch nicht endgültig beurteilt, sondern offen gelassen habe, habe er den Vollstreckungstitel, der auch im hiesigen Verfahren die Grundlagen bilden soll, mit eingehender Begründung als untauglich erachtet (act. 30 S. 3 f.). 2.2 Zu prüfen ist, ob der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 vollstreckbar ist und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG qualifiziert. Für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit massgebend ist der Urteilsstaat. Ein Entscheid soll in einem Vollstreckungsstaat nämlich nicht mehr Wirkungen entfalten als im Urteilsstaat. Viel-

- 8 mehr sollen den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind. Zweck des Exequaturverfahrens ist es entsprechend, den vollstreckbar erklärten Entscheiden auch im Vollstreckungsstaat diejenigen Wirkungen zu verleihen, die ihnen im Urteilsstaat zukommen (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 136 und 237). Entscheidend ist somit, ob der am 22. März 2019 beim Landgericht Chemnitz geschlossene Prozessvergleich in Deutschland vollstreckbar ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Einstellung der Vollstreckung durch ein ausländisches Gericht ohne Einfluss auf das schweizerische Zwangsvollstreckungsverfahren sein soll (act. 40 S. 4), trifft damit nicht zu. 2.3 Über die Vollstreckbarkeit besagten Prozessvergleichs hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Wie dargelegt (siehe vorstehend E. Ziff II. 2.2), ist dieser Entscheid als echtes Novum zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Dresden erkennt darin, dass die Berufung der Beklagten – vorliegend Beschwerdeführerin – gegen das Urteil des Landesgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 mit der Massgabe zurückgewiesen werde, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem am 22. März 2019 beim Landgericht Chemnitz geschlossenen Prozessvergleichs für unzulässig erklärt werde (act. 34 Dispositiv-Ziff. I.). Das Gericht erwägt im Wesentlichen, dass das Landgericht Chemnitz zu Recht angenommen habe, dass dem Kläger – vorliegend Beschwerdegegner – gegen den beim Landgericht Chemnitz abgeschlossenen Prozessvergleich unter Ziffer 2 titulierten Anspruch der Beklagten – vorliegend Beschwerdeführerin – eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 D-ZPO zustehe, durch die eine Zwangsvollstreckung der Beklagten – vorliegend Beschwerdeführerin – dauerhaft unzulässig sei (act. 34 E. Ziff. II.). 2.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin zielt im Wesentlichen darauf, dass das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 nicht vollstreckbar sei, solange der Beschwerdegegner und nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt, die Beschwerdeführerin die vorgesehene Sicherheitsleistung nicht geleistet habe (act. 21 Rz. 2.5). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 sehe

- 9 vor, dass das Urteil in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung durch die Gesuchstellerin – vorliegend Beschwerdeführerin – in Höhe von EUR 1'000'000.– und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar sei (act. 22 E. 8). Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden enthält keine solche Bestimmung. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils sieht einzig vor, dass die Beklagte – vorliegend Beschwerdeführerin – die Vollstreckung des Klägers – hier Beschwerdegegners – wegen der Kosten durch eine entsprechende Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Kläger – vorliegend Beschwerdegegner – die Sicherheitsleistung leistet (act. 34 Dispositiv-Ziffer 3). Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (act. 21 Rz. 25), die Parteien verwechselt hat, mithin der Beschwerdegegner und nicht die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung gemäss Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 hätte leisten müssen. 2.5 Das Urteil des Oberlandgerichts Dresden hält fest, dass eine Vollstreckung gestützt auf den Prozessvergleich im Urteil vom 22. März 2019 des Landgerichts Chemnitz unzulässig ist und enthält keine Einschränkung der Vollstreckbarkeit. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Anspruch aus dem Prozessvergleich vom 22. März 2019 nicht aufgehoben, sondern nur dessen Vollstreckung verboten worden sei. Der Anspruch bestehe damit nach wie vor. Mit Schreiben vom 25. April 2024 habe das Landgericht Chemnitz dem Anwalt der Beschwerdeführerin in Deutschland mitgeteilt, dass ihm "unabhängig von den Einwendungen der Gegenseite für die Beigeladenen eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs" erteilt werde, sobald die aktuell beim deutschen Bundesgerichtshof befindlichen Akten mit dem notwendigen Original des Vergleichs wieder vorlägen (act. 40 S. 3; vgl. auch act. 41/7). Damit ein Arrest bewilligt wird, muss der Gläubiger gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht (lit. a), ein Arrestgrund vorliegt (lit. b) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (lit. c). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen darauf, dass mit dem Prozessvergleich vom 22. März 2019 eine Forderung besteht. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff 6 SchKG und damit ein Arrestgrund liegt indes nur

- 10 vor, wenn das Urteil vollstreckbar ist (vgl. BSK SchKG II-STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N. 103 f.). Da das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 im Urteilsstaat Deutschland nicht vollstreckbar ist, fehlt es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel und damit an einem Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Forderung aus dem Prozessvergleich vom 22. März 2019 besteht. 2.6 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen am Fehlen eines definitiven Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nichts zu ändern. So bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Arrestbefehl am 21. Juli 2022 erlassen worden sei, das Landgericht Chemnitz aber erst am 3. April 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 22. März 2019 für unzulässig erklärt habe. Das Urteil könne nicht rückwirkend die bereits laufende Zwangsvollstreckung untersagen (act. 40 S. 4). Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das LugÜ dem Umstand, dass auch vorläufig vollstreckbare Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt werden können, Rechnung trägt. Wird nämlich die ausländische Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, so ist dies sowohl während des Rechtsbehelfsverfahrens als auch nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens beachtlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2008, 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 4.2). Somit ist unerheblich, dass die Urteile des Landgerichts Chemnitz sowie des Oberlandesgerichts Dresden erst nach Erlass des Arrestbefehls ergangen sind. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden(vgl. oben E. Ziff. II. 2.2). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. IV. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin an den deutschen Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftig sei (act. 40 S. 5) und beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des deutschen

- 11 - Bundesgerichtshofs über die Beschwerde (act. 40 S. 2). Wie dargelegt (vgl. oben E. Ziff. II. 2.2), erfolgen die Hinweise auf das vor dem deutschen Bundesgerichtshof hängige Verfahren verspätet und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die beantragte Sistierung ist schon deshalb abzuweisen. Auch der Beschwerdegegner beantragt eine Sistierung des Verfahrens. Dabei ist jedoch unklar, ob er diese bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden oder darüber hinaus verlangt (act. 30 S. 4 f.). Eine Sistierung ist aber ohnehin auch nicht zweckmässig im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Die Sistierung eines Verfahrens ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4). Wie erwähnt (vgl. E. Ziff. III. 2.6), können gemäss LugÜ auch vorläufig vollstreckbare Urteil im Ausland anerkannt und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts, das eine Sistierung aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof verneinte (Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2008, 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.4), ist die Sistierung auch aufgrund fehlender Zweckmässigkeit zu verneinen. V. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 860'000.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes auf Fr. 3'000.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 5'860.– zuzusprechen. Der beantragte Mehrwertsteuerersatz ist in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners nicht geschuldet (siehe auch Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006).

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht Audienz, vom 21. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EQ220005-D) wird mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben und es wird das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord angewiesen, die mit Arrestbefehl Prozess Nr. EQ220005-D verarrestierten Vermögenswerte mit Ablauf einer solchen Frist freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'860.– zu bezahlen.

- 13 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 40 und act. 41/4 bis act. 41/7 samt Beilagenverzeichnis, an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf, an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (unter Beilage des Nachweises der Zustellung an die Beschwerdeführerin), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 860'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 22. Mai 2024

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