Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 2020 (CB200111)
- 2 - Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 13. August 2020 (act. 6/1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz). Sie begründete ihre Beschwerde damit, sie habe vom Betreibungsamt in Bezug auf ihr Gesuch vom 5. Juli 2020 um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (vgl. act. 6/2) noch nichts gehört. Das Betreibungsamt sei daher anzuweisen, ihr Gesuch gutzuheissen (vgl. act. 6/1). Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz sinngemäss als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt. 1.2 Mit Beschluss vom 18. August 2020 (act. 6/3) stellte die Vorinstanz die Beschwerde dem Betreibungsamt zu, unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung und zur Einsendung der Akten. Mit Eingabe vom 20. August 2020 (act. 6/5) teilte das Betreibungsamt im Rahmen seiner Vernehmlassung mit, die Beschwerdeführerin habe am 7. Juli 2020 ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gestellt (vgl. act. 6/6/3), am 9. Juli 2020 habe es die Anzeige an den Gläubiger mit Ansetzung einer Frist bis 10. August 2020 zur Abgabe einer Erklärung erlassen (vgl. act. 6/6/4) und da es vom Gläubiger keinen Nachweis erhalten habe, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet oder die Schuldnerin die Forderung vollständig bezahlt habe, sei im Register der Betreibungsstatus "A" eingetragen worden, womit die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werde. Der Beschwerdeführerin sei dies mit Schreiben vom 11. August 2020 per A-Post mitgeteilt worden (vgl. act. 6/6/5). Mit Verfügung vom 21. August 2020 (act. 6/7) stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 6/5) inklusive Beilagen (act. 6/6/1-6) zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 10. September 2020 (act. 6/9) nahm die Beschwerdeführerin Stellung und erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück. Allerdings sei sie der Meinung, das Betreibungsamt habe zu lange gebraucht, um ihr Gesuch gutzuheis-
- 3 sen. Ihres Wissens hätte das Gesuch spätestens am 6. August 2020 gutgeheissen werden müssen, nicht erst am 11. August 2020 (vgl. a.a.O.). 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2020 (act. 6/10 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, auferlegte ihr eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/11/2 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde an die Kammer (act. 2) mit den folgenden Anträgen: 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden sei. 3. Die Gerichtsgebühren von Fr. 300.– seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-11). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).
- 4 - 2.2 Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192, E. 5.1). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bereits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt. 2.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung mit dem fehlenden rechtlich schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, da das Betreibungsamt ihrem Gesuch vom 7. Juli 2020 und dem Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 13. August 2020 bereits vor Einreichung der Beschwerde entsprochen habe (act. 6/5 und 6/6/5), was die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Vernehmlassung (act. 6/9) ausdrücklich anerkannt habe. Daher könne offen gelassen werden, ob die (Teil-)Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2020 gültig sei (vgl. act. 5 E. 3). 2.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe ihre Beschwerde zurückgezogen und aufgrund dessen hätte die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Sie habe die Gutheissung des Gesuchs nicht erhalten, bevor sie sich darüber beschwert habe. Es gebe keinen Beweis, der dagegen spreche. Die Gutheissung ihres Gesuchs habe sich mit ihrer Beschwerde gekreuzt (vgl. act. 2 S. 1 f.). Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte ihre Beschwerde nicht durch Nichteintreten erledigen dürfen, sondern das Verfahren abschreiben müssen. 2.3.3 Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels – so auch der Beschwerde an die Kammer – ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelver-
- 5 fahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 ff., E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30). Vorausgesetzt ist dabei entweder eine (mit materieller Beschwer verbundene) formelle oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur eine materielle Beschwer; fehlt es daran, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den (abschliessenden) Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht; mit anderen Worten ist die formelle Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen wurde, was sie beantragt hat. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30-32 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Erledigung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist keine materielle Beschwer der Beschwerdeführerin ersichtlich. Beiden Erledigungsarten (Abschreibung und Nichteintreten) liegt kein Entscheid in der Sache zugrunde. Auch tangiert die Art der Erledigung die Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin (zufolge mutwilliger Prozessführung) nicht. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4.1 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zwar zurückzog, aber am Vorwurf der Rechtsverzögerung festhielt. Diesen Vorwurf wies die Vorinstanz als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück, weil die Beschwerdeführerin diesen in ihrer Stellungnahme in Kenntnis der Akten (act. 6/5-9) wider besseres Wissen aufrechterhalten habe (vgl. act. 5 E. 4).
- 6 - 2.4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich einzig und ohne dies näher auszuführen, es sei unbestritten, dass es eine "unnötige Verzögerung" gegeben habe (vgl. act. 2 S. 2). Somit setzt sie sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. An dieser Stelle ist nochmals anzumerken, dass das Betreibungsamt Gläubigern von Gesetzes wegen eine Frist anzusetzen bzw. Zeit zu geben hat, um den Nachweis nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu erbringen, bevor es überhaupt über ein entsprechendes Gesuch entscheiden kann. Die vom Betreibungsamt der Gläubigerin angesetzte Frist lief hier am 10. August 2020 unbenutzt ab und am nächsten Tag, am 11. August 2020, hiess es das Gesuch der Beschwerdeführerin umgehend gut (vgl. act. 6/6/4-5). Dies hat die Beschwerdeführerin spätestens aus den ihr seitens der Vorinstanz zugestellten Akten erkennen können (vgl. act. 6/5 bis act. 6/6/1-6). Darüber hinaus ist es selbst bei einer behaupteten Verzögerung bzw. einer Bearbeitungszeit von drei Arbeitstagen – wie dies die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch geltend gemacht hatte (vgl. E. 1.2) – so gut wie nicht denkbar, dass sich damit eine Rechtsverzögerung begründen liesse; erst recht nicht in Zeiten der Corona-Pandemie, wo insbesondere die Betreibungsämter aufgrund vermehrter Betreibungsbegehren einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt sind. 2.5 Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenauflage zufolge Mutwilligkeit geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Es sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 26. Oktober 2020
Beschluss vom 21. Oktober 2020 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahre... 2.2 Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochten... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...